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14.10.08 12:28 Alter: 4 Jahr(e)
Erbrechtsreform 2009: Regelungen zum Pflegeausgleich im Fokus der Kritik

Ausgangslage:
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BT-Drucks. 16/8954), das von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt zur größten Erbrechtsreform seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches führen und alle Erbfälle betreffen wird, die ab dem 01.01.2009 eintreten, durchlief am 08.10.2008 die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags. Die Mehrheit der Sachverständigen monierte insbesondere die beabsichtigten Regelungen zum Ausgleich von Pflegeleistungen. Die zunehmende Wichtigkeit der häuslichen Pflege durch Personen, die dem Erblasser nahe stehen, sei vom Reformgesetzgeber zwar erkannt, aber nur unzureichend gelöst worden. Denn nur den gesetzlichen Erben werde ein gesetzlicher Ausgleich für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen gewährt. Nahestehende gewillkürte Erben, also solche, die nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag eingesetzt sind, insbesondere Schwiegerkinder oder Lebensgefährten werden hingegen für ihre erbrachten Pflegeleistungen nicht „automatisch“ entlohnt. Hier muss der Erblasser immer noch zu Lebzeiten rechtzeitig eine vertragliche oder testamentarische Regelung treffen oder den Pflegenden freiwillig entlohnen.

Die Sachverständigen kritisierten, dass auf diese Weise ein großer Teil der Pflegepersonen von vornherein übergangen werde. Stattdessen plädierten sie für die Einführung eines „gesetzlichen Vermächtnisses“ zu Gunsten der Pflegenden. Verfassungsrechtlichen Bedenken wegen einer Einschränkung der Testierfreiheit der Erblasser sollten nach dem Vorschlag der Sachverständigen durch die Ausgestaltung als einem disponiblen, also eines durch den Erblasser stets frei entziehbaren, Vermächtnisses begegnet werden.

Ein weiteres Problem sahen die Sachverständigen in der Höhe der Honorierung dieser Pflegeleistungen. Sie soll sich an den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung durch Fachkräfte nach § 36Abs. 3 SGB XI orientieren . Damit würde der Erblasser aber im Ergebnis für die Pflege durch einen Angehörigen (zwangsweise, weil gesetzlich so angeordnet) mehr als durch eine ausgebildete Fachkraft „zahlen“.

Bewertung:
Es bleibt abzuwarten, ob die Anregungen der Sachverständigen durch den Gesetzgeber wirklich umgesetzt werden. Die Erwartung der der Fachleute aus dem Erbrechts und Steuerrechtsteam von HÜMMERICH legal gehen in die gegenteilige Richtung. Die Änderungsvorschläge der Sachverständigen sind nämlich nicht unproblematisch. Durch eine Ausweitung des Gesetzes besteht die Gefahr, dass dem Erblasser eine stets kostenpflichtige Pflege aufgezwungen wird, die er in dieser Form vielleicht weder erwünscht, noch, gemessen an der Gegenleistung, angemessen ist. Der Vorschlag eines widerruflichen Vermächtnisses führt in der Praxis darüber hinaus zu großen, anderweitigen Problemen. Gerade pflegebedürftige Erblasser werden häufig gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein, testamentarisch einen Widerruf des von den Sachverständigen vorgeschlagenen gesetzlichen „Zwangs-„ Vermächtnisses zu verfügen. Überdies bestehen diese Diskussionsthemen ebenfalls bei der Beschränkung der Ausgleichung auf gesetzliche Erben. Eine Ungleichbehandlung zu anderen, nicht gesetzlichen bedachten pflegenden Personen kann dies wohl nicht rechtfertigen.

Große praktische Probleme stellen sich auch bei der Anknüpfung der Vergütung der Pflegeleistungen an die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungen. Die nahestehende Pflegeperson ist gerade nicht mit einem berufsmäßigen Pflegedienst vergleichbar, weder von der Ausbildung her, noch vom zeitlichen Tätigkeitsumfang. Damit ist eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen um die zeitliche Dauer und Intensität der erbrachten Pflegeleistungen vorprogrammiert. Der Gesetzgeber wird also im Ergebnis auch darüber zu entscheiden haben, ob die bei einer Umsetzung der Vorschläge der Sachverständigen zukünftig zu erwartende ansteigende Zahl an Auseinandersetzungen und die damit einhergehende immense zeitliche und finanzielle Belastung für die durch die Allgemeinheit finanzierten Gerichte wirklich in Kauf genommen werden soll. Denn schließlich hatte es der Erblasser - auch heute schon - in der Hand, durch entsprechende Regelungen selbst Vorsorge über die Vergütung von zu seinen Gunsten erbrachten Pflegeleistungen zu treffen, sei es durch lebzeitige vertragliche Vereinbarungen, sei es durch letztwillige Verfügungen, z. B. in Form eines sog. Pflegevermächtnisses, ggf. in Verbindung mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, wobei der Testamentsvollstrecker sogar als Schiedsrichter fungieren und so den gesamten eventuellen Streit gleichsam einem Machtwort des Erblassers entsprechend entscheiden kann.

Weiterführende Literatur mit einer Gesamtdarstellung aller Neuerungen:
Rott, Erbrechtsreform 2008 - Neuerungen im Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht, Stiftung & Sponsoring, 2008, 24 – 25;
Rott/Jansen, Die Reform des Erbrechts - 1. Teil: Geplante Änderungen des Pflichtteilsrechts und bzgl. der Pflegeleistungen, in BBEV 2008, 146 – 152;
Rott/Jansen, Die Reform des Erbrechts - 2. Teil: Überprüfung der Gestaltungen jetzt erforderlich, in BBEV 2008, 178 – 183.

Die Neuerungen, an Praxisbeispielen erläutert:

Vortrag „Was wird aus meinem Erbe?“ von Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht sowie zertifiziertem Testamentsvollstrecker (AGT).


(10.10.2008)

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