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Gemeinschaftliches Testament

Dieser erbrechtliche Gestaltungsklassiker wurde schon oft für tot erklärt. Tatsächlich erfreut er sich nach wie vor großer Beliebtheit bei Ehegatten und wurde im Anwendungsbereich auf die eingetragenen Lebenspartner erweitert. Kritik erfährt das gemeinschaftliche Testament hauptsächlich unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, weil es zu zwei steuerlich getrennt zu behandelnden Erbfällen führt und überdies - wenn es mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen ist - die Erbschaftsteuerfreibeträge der Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden „verschenkt“. In der Form des erbschaftsteuerlich optimierten gemeinschaftlichen Testaments, ggf. in Verbindung mit einer „hydraulischen“ Pflichtteilsstrafklausel, lassen sich diese Nachteile jedoch vermeiden. Voraussetzung ist allerdings eine individuelle, auf Ihre wirtschaftliche und familiäre Situation abgestimmte Regelung, die Sie in keinem Testament von der Stange finden werden.

 

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte nehmen sich die notwendige Zeit, um mit Ihnen die optimale Gestaltung zu finden. Sie werden Ihnen auch die Unterschiede zwischen der Einheitslösung und der Vor- und Nacherbschaftslösung beim gemeinschaftlichen Testament erklären. Wenn Sie über ausländischen Grundbesitz, zum Beispiel ein Ferienhaus in Frankreich, verfügen, werden sie mit Ihnen auch die für Sie passende Lösung für das Problem finden, dass das französische Erbrecht ein deutsches gemeinschaftliches Testament nicht anerkennt. Selbstverständlich gilt das auch für alle übrigen Probleme, die ein gemeinschaftliches Testament aufwerfen kann.

 
© HÜMMERICH legal 2008