Anders als in Deutschland werden in vielen Ländern umfassende Generalvollmachten nicht anerkannt. Auch die Anerkennung eines deutschen Erbscheins im Ausland führt häufig zu Schwierigkeiten. Um Ihre Erben - oder auch Ihren Testamentsvollstrecker - dennoch sofort handlungsfähig zu machen, sollten Sie eine internationale Nachlassvollmacht als Spezialvollmacht für den jeweils einzelnen, möglichst präzise beschriebenen ausländischen Vermögenswert erteilen. Gehören mehrere Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, empfiehlt sich die Erteilung mehrerer Vollmachten, die unabhängig voneinander wirksam sind.
In vielen ausländischen Rechtsordnungen erlöschen - anders als in Deutschland - Vollmachten mit dem Tode. Die Vollmacht sollte daher im Rahmen der Rechtsformwahl ausdrücklich das deutsche Recht bestimmen oder bei Anwendung des ausländischen Rechts sicherstellen, dass der beabsichtigte Zweck der Geltung über den Tod hinaus sichergestellt ist. Grundsätzlich zu bevorzugen ist die transmortale Vollmacht, weil diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ist und sich daher im Ausland Probleme wie der Nachweis des Todes nicht stellen. Wenn Sie Sorge haben, diese Vollmacht könnte missbraucht werden, sprechen Sie dieses Thema bitte offen an. Wir werden sicherlich auch für diesen Fall eine Ihren Vorstellungen und Wünschen entsprechende Lösung finden.

