- Die Vergütung für unsere Dienstleistung wird in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung geregelt. Die Konditionen einer anwaltlichen Erstberatung können Sie unserer Vergütungsvereinbarung "Anwaltliche Erstberatung" entnehmen. Der früher gebräuchliche Begriff „Honorarvereinbarung“ wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschafft. Für Anwälte ist die Trennung zwischen Beauftragung und Vergütungsvereinbarung gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 Abs. 1 RVG).
- Wir schließen mit unseren Mandanten einen Vertrag (Anwaltsvertrag). Dieser Vertrag beschreibt den Gegenstand der Beauftragung.
- Ergänzt wird der Vertrag durch unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen, die auch im Empfangsbereich unserer Kanzlei aushängen. Die Allgemeinen Mandatsbedingungen sind Bestandteil des Anwaltsvertrages und ergänzen die Vereinbarungen zwischen HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft und dem Mandanten.
Wir achten darauf, dass unsere Vergütung dem einzelnen Mandat angemessen ist. Deshalb vereinbaren wir unsere Vergütung mit Blick auf den Aufwand (Umfang), die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers. Auch ein besonderes Haftungsrisiko wird bei der Bemessung herangezogen (§ 14 Abs. 1 RVG). In besonderen Fällen vereinbaren wir auf Wunsch des Mandanten ein Erfolgshonorar. Die Höhe unseres Honorars regeln wir in einer Vergütungsvereinbarung. Ziffer 1. der Vergütungsvereinbarung kann aus einem der fünf folgenden Vergütungsmodelle bestehen.
Modell 1: Vergütung auf Zeitbasis
Unsere Honorare auf Zeitbasis liegen zwischen 260,00 € und 320,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde, je nachdem wie aufwendig und schwierig die vom Auftraggeber erwartete, anwaltliche Dienstleistung ist.
Modell 2: Erhöhung der gesetzlichen Gebühr
Bei manchen Mandaten erheben wir wegen des uns bekannten Aufwands und weil sich eine solche Vereinbarung auch für den Auftraggeber rechnet, eine erhöhte gesetzliche Gebühr. Der Erhöhungsfaktor liegt zwischen dem 1,1-fachen und dem 2,0-fachen der gesetzlichen Vergütung.
Modell 3: Pauschalgebühr
Wenn wir den zu erwartenden Aufwand und die übrigen Umstände gut einschätzen können, befreien wir den Mandanten von dem Risiko einer vorher nicht exakt feststehenden Honorarhöhe durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung. Das Risiko, ein nicht kostendeckendes Honorar vereinbart zu haben, liegt im Falle der Pauschalvergütung bei der Partnerschaft.
Modell 4: Gesetzliche Gebühr mit pauschalem Zusatzhonorar
Manche Fälle, vor allem gerichtliche Auseinandersetzungen, eignen sich dazu, neben der gesetzlichen Gebühr eine pauschale Zusatzvergütung zu vereinbaren.
Modell 5: Erfolgshonorar
Seit dem 1. Juli 2008 ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren zwischen Mandanten und ihren Anwälten zulässig. Ein Erfolgshono- rar bedeutet, dass der Anwalt beispielsweise für den erfolgreichen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens am Ergebnis beteiligt wird, z.B. indem er 25 % der eingeklagten Forderung erhält; geht der Prozess verloren, erhält der Anwalt hingegen keine Vergütung.
Die gesetzliche Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht jedoch verschiedene Voraussetzungen vor und lautet wie folgt:
„§ 4a Erfolgshonorar(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsan- waltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misser- folgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die ge- setzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechts- anwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestim- mend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Verein- barung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.„
Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Der Mandant muss zu reich sein, um Prozesskostenhilfe zu erhalten und gleichzeitig zu arm, um den Prozess anderweitig finanzieren zu können. Geeignete Fälle können z.B. Erbschaftsstreitigkeiten sein oder Klagen auf Scha- densersatz, Schmerzengeld und ähnlich gelagerte Fälle.
Wir achten darauf, dass sich die Höhe der vereinbarten Vergütung auch für den Auftraggeber lohnt. Bedenken Sie immer, dass Sie einen Teil unserer Gebühren oft über Ihre Steuererklärung zurück- erhalten. In vielen Fällen sind die Gebühren des Rechtsanwalts Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Manchmal zahlt der Mandant, bei wirtschaftlicher Betrachtung, nur bis zur Hälfte dessen, was er mit dem Berater vereinbart.

