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Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Kein Rechtsgebiet kann heute ohne fundierte steuerrechtliche Kenntnisse optimal bearbeitet werden. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von HÜMMERICH legal verfügen daher über die für ihr spezielles Rechtsgebiet erforderlichen steuerrechtlichen Kenntnisse. Darüber hinaus haben vier Rechtsanwälte von HÜMMERICH legal die Qualifikation zum Fachanwalt für Steuerrecht, eine Rechtsanwältin promoviert auf einem Rechtsgebiet mit steuerrechtlichem Bezug. Mit diesem Team betreuen wir unsere privaten Mandanten und Unternehmen persönlich und diskret im Trias von Steueroptimierung, Steuer(recht)streit und Steuerfahndung. Gerne arbeiten wir hierbei mit den Steuer- und Vermögensberatern unserer Mandanten zusammen. Die interprofessionelle Zusammenarbeit über die verschiedensten Berufsgruppen, Kanzlei- und Ländergrenzen hinweg bildet ein Kernelement unseres Dienstleistungsverständnisses. In vielen Fällen werden wir daher auch als Berater von Beratern tätig

 

Steuerberater als Strafverteidiger

Häufig werden gefragt, ob es nicht sinnvoll ist, den bisherigen Steuerberater mit der Verteidigung im Steuerstrafverfahren zu beauftragen.

Abweichend von § 138 Abs. 1 Strafprozessordnung können in Steuerstrafverfahren auch Angehörige der steuerberatenden Berufe zu Verteidigern gewählt werden, § 392 Abgabenordnung. Die Frage kann indes nicht einheitlich beantwortet werden. In einfach gelagerten Fällen und bei steuerstrafrechtlich erfahrenen Steuerberatern mag dies die richtige Option sein. War hingegen, was durchaus gar nicht so selten der Fall ist, eine Gestaltung des Steuerberaters Anlass für die Steuerfahndungsmaßnahmen, verbietet sich die Verteidigung durch diesen Steuerberater hingegen schon von selbst. Im Übrigen pflegen die Rechtsanwälte unserer Sozietät in allen Bereichen, so auch bei der Steuerstrafverteidigung, eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihren steuerlichen Beratern. Damit ersparen wir Ihnen Zeit und Mühe und letztendlich auch Kosten.

 

Steuerberater und Steuerfachanwalt

Nach unserem Verständnis von einer mandantenorientierten interprofessionellen Zusammenarbeit sämtlicher Berater schließen sich diese Berufsgruppen in der Beratungspraxis nicht aus, sondern ergänzen sich in idealer Weise zum Nutzen des Mandanten.

Ihr Steuerberater hat über viele Jahre hinweg Kenntnisse über ihr Vermögen, seine Struktur, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen beteiligten Unternehmen und ihre Lebensplanung gesammelt, die er uns komprimiert und auf den Punkt gebracht weitergeben kann. Unsere Steuerfachanwälte verstehen die Sprache ihres Steuerberaters. So lassen sich selbst komplexe Sachverhalte in einem überschaubaren Zeitraum erfassen. Damit ersparen wir Ihnen Zeit und Mühe und letztendlich auch Kosten.

Steuergestaltung

Die steueroptimierte Gestaltung Ihres privaten wie unternehmerischen Vermögens ist die einzige legale Antwort auf die zunehmend steigende Abgabenlast.

Möglichkeiten zu kreativer Steuergestaltung gibt es in nahezu jeder Lebensphase. Die Familiengründung, die länger bestehende Ehe, die anstehende Nachfolge für das private Vermögen oder das Unternehmen, Unternehmensgründung und Unternehmensumwandlung, ein beabsichtigter Rechtsformwechsel oder Unternehmens(ver)kauf stellen klassische Zeitpunkte dar, in denen die Weichen richtig gestellt werden müssen. Selbst bei Sanierung und Insolvenz gibt es Optimierungsmöglichkeiten. Unsere Steuerfachanwalte helfen Ihnen – gerne auch gemeinsam mit Ihren steuerlichen Beratern – das individuell bestehende Potenzial zu nutzen. Dabei stehen im Fokus unserer Beratung solche Regelungen, die für sie, Ihre Familie und Ihr Unternehmen auch praktisch handhabbar sind. Was nützt ihnen beispielsweise eine lediglich steuerlich motivierte Verlagerung ihres Wohnsitzes in eine Steueroase, wenn Sie auf Ihre familiären, sozialen und kulturellen Kontakte in Deutschland nicht verzichten können oder möchten?

Steuerrechtsstreit

Mit dem Einspruch gegen einen Steuerbescheid beginnt der eigentliche Steuerrechtstreit. Im Finanzamt wird nunmehr für ihren Fall der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle zuständig.

Außerdem werden Sie die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes kennen lernen, wenn Sie dem Zahlungsgebot aus dem Steuerbescheid nicht fristgerecht nachgekommen. Sog. Vollziehungsaussetzunganträge an das Finanzgericht können hier helfen, allerdings nur, wenn sie richtig begründet sind. An der fehlenden sorgfältigen und juristischen Begründung scheitern aber die meisten Vollziehungsaussetzungsanträge, die von Nichtjuristen gestellt werden. Die gleiche Sprache wie der Finanzrichter spricht der Steuerfachanwalt.

Ist der Einspruch nicht erfolgreich, schließt sich das Verfahren vor dem Finanzgericht an. Auch wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist in der Praxis doch festzustellen, dass das „Standing“ eines Mandanten in Begleitung eines forensisch erfahrenen Steuerfachanwaltes gegenüber einem mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern besetzten Senat eines Finanzgerichtes einfach größer ist.

An das finanzgerichtliche Verfahren schließt sich entweder die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof oder sogleich die Revision zum Bundesfinanzhof an. Antragsberechtigt ist die jeweils unterliegende Partei, das kann auch das Finanzamt sein. Beide Verfahren sind sehr formaljuristisch ausgestaltet. In vielen Fällen gehen solche Verfahren für den Steuerpflichtigen schon aus Gründen der nicht eingehaltenen Förmlichkeiten verloren. Häufig schließt sich dann ein Zivilrechtsstreit gegen den Vorberater wegen fehlerhafter Prozessführung an.

Nicht selten enden Steuerrechtsstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieser lange Instanzenzug zeigt, wie wichtig es ist, sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens immer wieder neu Klarheit darüber zu verschaffen, ob sich das Verhältnis von Aufwand zu Erfolg – auch wenn die Prozesskosten regelmäßig von der Steuer absetzbar sind – noch lohnt. Unsere Mandanten erhalten von unseren Steuerfachanwälten immer eine Prozessprognose. Wir fertigen für Sie gerne auch Gutachten zu den Erfolgsaussichten von Steuerstreitverfahren, die von anderen Beratern eingeleitet wurden, falls Sie eine zweite Meinung einholen wollen oder eine Entscheidungsgrundlage für eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt benötigen.

 

Steuerstrafrecht

Das deutsche Steuerrecht gilt als das komplizierteste und undurchsichtigste der Welt. Durchgreifende Reformen sind nicht in Sicht.

Von vielen Bürgern wird das Steuerrecht als ungerecht empfunden. Mit dem Versuch, „individuelle Steuergerechtigkeit“ zu schaffen, nimmt die Neigung zur Steuerunehrlichkeit zu. Aber auch der Staat hat das Steuerstrafrecht als lukrative Einnahmequelle erkannt. Jeder Steuerfahnder bringt dem Fiskus ein Vielfaches seiner Kosten ein. Die Zahl von Steuerstrafverfahren steigt daher kontinuierlich an. Im Jahr 2004 rückten die Steuerfahnder mehr als 37.000 Mal aus. In über 16.000 Fällen kam es zu einem Strafverfahren. Insgesamt wurden 1.624 Jahre Freiheitsstrafen verhängt. Für Steuerfahnder gibt es praktisch keine Bagatellgrenze. In den verwirrenden Regelungen des EU-Rechts kann sich bereits verstricken, wer nur wenige Kilo Kaffee per Internet aus dem Ausland bestellt. Die sich ständig ändernden Anforderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts bedeuten für den Unternehmen ein steuerstrafrechtliches Risiko erster Ordnung. Wir führen Sie sicher durch den Dschungel des Steuer- und Steuerstrafrechts, in welchem Verfahrensstadium Sie sich auch befinden.

Vertretung gegenüber der Steuerfahndung

Lässt der Steuerbürger es auf den Konfliktfall und damit ein Steuerstrafverfahren ankommen, ist er der Steuerfahndung allein weit unterlegen.

Die bei den Fahndungen erzielte Aufklärungsrate ist hoch. Die Beamten der Steuer- und Zollfahndung sind überdurchschnittlich qualifiziert. Ihr Auftreten bei Durchsuchungen ist sehr effektiv. Ihre technische Ausstattung mit den Möglichkeiten des elektronischen Datenabgleichs hervorragend. Auch psychologisch gehen sie sehr geschickt vor. Die Steuerfahndung beginnt regelmäßig überfallartig am frühen Morgen unter Einsatz einer Vielzahl von Mitarbeitern mit der gleichzeitigen Durchsuchung von privaten Wohnräumen, (sämtlichen) Geschäftsräumen, Kraftfahrzeugen und Kontoverbindungen. Häufig übernimmt ein Beamter während der Durchsuchung die Rolle des „good guy“ und versucht so, Vertrauen zu gewinnen. Vielfach lassen sich die Fahndungsopfer in dieser Situation zu unbedachten Äußerungen verleiten, die sie später in den Fahndungsakten in durchaus eigener Interpretation durch die Fahndungsbeamten wiederfinden. Wer hier nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht und schnellstmöglich einen Steuerfachanwalt hinzuzieht, begeht einen gravierenden Fehler. Gleichwohl zeigt die langjährige Erfahrung, dass selbst Unternehmen, die durch Steuerberater beraten sind, die Situation häufig unterschätzen und spezialisierte anwaltliche Beratung erst in Anspruch nehmen, wenn die Steuerfahndung den Sachverhalt abschließend – regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen – ermittelt hat. Damit ist eine weitere Chance vertan. Die Argumentation gegen einen bereits erstellten Ermittlungsbericht ist wesentlich zeitaufwändiger und schwieriger, als die Lenkung der Ermittlungsmaßnahmen durch den Steuerfachanwalt im Dialog mit der Steuerfahndung. Zudem hat die Steuerfahndung nach Abschluss der Ermittlungen das zusätzliche zeitliche Druckmittel in der Hand, das Verfahren kurzfristig zur öffentlichen Anklage zu bringen. Der schnelle Erlass von Steuerbescheiden auf Basis der – häufig zu Lasten der Steuerpflichtigen geschätzten – Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung und die grundsätzliche sofortige Vollziehbarkeit der Steuerbescheide führt durch die damit verbundene Liquiditätsbelastung zu zusätzlichen Schwierigkeiten.

Bei der Interessenvertretung von Mandanten, die erst zu einem so späten Zeitpunkt zu uns kommen, konzentrieren wir uns darauf, die drohenden wirtschaftlichen Folgen zu minimieren. Die zulasten des Mandanten erfolgte einseitige Sachverhaltsermittlung eröffnet dem Steuerfachanwalt Möglichkeiten, die Steuerbescheide mit Vollziehungsaussetzungsanträgen vor den Finanzgerichten anzugreifen, um so den sofortigen Liquiditätsabfluss zu vermeiden. Durch die Verlagerung der Auseinandersetzung auf die Ebene des Steuerrechts lässt sich dann häufig eine Zurückstellung der öffentlichen Anklage erreichen. Da das Strafmaß von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängig ist, ist die im Besteuerungsverfahren investierte Mühe gleich zweifach lohnend: die nachzuzahlenden Steuern verringern sich und der Boden wird bereitet für die spätere Einstellung des Steuerstrafverfahrens.

 

Vertretung im Besteuerungsverfahren

Häufig werden die dem Finanzamt in der Steuererklärung unterbreiteten Lebenssachverhalte seitens der Finanzverwaltung abweichend von den Vorstellungen des Steuerpflichtigen beurteilt.

Das Finanzamt gibt dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zeitpunkt ahnt der Steuerpflichtige nichts von der ihm drohenden Gefahr. Finanzbeamte sind aufgrund ihrer Arbeitsüberlastung häufig zeitlich nicht in der Lage, den Sachverhalt so sorgfältig aufzuklären, wie es dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechen würde. Darüber hinaus fehlen ihnen häufig die detaillierten zivilrechtlichen Kenntnisse, die Grundlage der Besteuerung sind. Auch Sachverhaltsunterstellungen kraft „Lebenserfahrung des Finanzbeamten“ sind nicht selten. „Zur Erledigung der Angelegenheit“ wird dann häufig kurzfristig der Steuerbescheid unter Zurückweisung der Einwendungen des Steuerpflichtigen erlassen. Einen Monat später ist bereits die Zahlung fällig, auch wenn gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wird. Da sich kaum ein Steuerpflichtiger auf diesen Fall vorbereitet hat, schnappt die Liquiditätsfalle zu und Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Aus unserer Praxis sind Fälle bekannt, in denen Finanzämter schon wegen geringfügiger Beträge Kontenpfändungen durchgeführt haben – mit allen sich daran anknüpfenden negativen Folgen. Durch die frühzeitige Einschaltung des Steuerfachanwaltes können Sie diese Folgen häufig vermeiden oder durch begleitende Maßnahmen wenigstens deutlich mildern.

 

Vertretung vor den Strafgerichten

Werden wir erst in dieser späten Verfahrenssituation mandatiert, konzentrieren wir uns auf die Entwicklung der richtigen Verteidigungsstrategie.

Eine in jedem Fall einzig richtige Verteidigungsstrategie gibt es nicht. Richtig ist nur die Strategie, in die Ihren Interessen optimal gerecht wird. Diese sind sorgfältig zu analysieren. Regelmäßig wird sich zeigen, dass die Konfliktverteidigung, auch wenn sie zunächst naheliegend erscheinen mag, in einem Steuerstrafverfahren wegen der Wechselwirkungen zwischen dem Strafrecht und dem Steuerrecht sowie der über die eigentlichen Kriminalstrafen hinausgehenden Nebenwirkungen nicht die optimale Strategie sein wird. Nebenfolgen wie der Entzug der Gewerbeerlaubnis, des Waffen- oder Jagdscheins oder einer Waffenhandelserlaubnis wegen „Unzuverlässigkeit“, die Versagung einer Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren oder beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind zumeist nicht berücksichtigte Begleiterscheinungen.

 

Vorfeldberatung

Ein Steuerstrafverfahren kommt nicht wie ein Blitz aus heiterem Himmel.

Stets gehen ihm individuelle Fehler im Vorfeld voraus, die häufig allein aus Unkenntnis heraus begangen werden. So geraten in das Visier der Steuerfahndung Einzelpersonen, die sich in dem für Sie undurchsichtigen Steuerrecht nur schlicht verstrickt haben, die Vermögen im Ausland besitzen oder einfach nur bei Durchsuchungen in Banken durch größere Vermögenstransaktionen aufgefallen sind. Unternehmen, die wirtschaftliche Beziehungen in das Ausland unterhalten, sind per se gefährdet. Darüber hinaus gibt es klassische Risikobranchen wie Gaststättenbetriebe, Reinigungsunternehmen oder im Inland tätige Firmen, deren Geschäftsfeldsitz sich im steuerfreundlichen Ausland befindet. Aber auch der Internethandel, beliebt bei „start up`s“ und „Ich-AG`s“, bietet weitere Möglichkeiten, in unvermutete Steuerfallen zu geraten. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass ungeachtet dieser erheblichen Risikolagen viele Unternehmen und Privatpersonen von den Möglichkeiten der Einschaltung eines Steuerfachanwaltes zu einem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig durch einfache gestalterische Maßnahmen die steuerstrafrechtlichen Risiken minimiert werden können, keinen Gebrauch machen. Wir bieten unseren Mandanten diese, auf ihre individuellen Gefahrenpotenziale zugeschnittene Vorfeldberatung. In den Unternehmen trainieren wir die Mitarbeiter, vom Pförtner bis zum Vorstandsvorsitzenden, im richtigen Umgang mit der Steuerfahndung. Professionell geführte Unternehmen verfügen über von uns gestaltete, individuelle „Alarmpläne“.