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Erbrecht / Estate Planning

Die Beratung in anspruchsvollen Nachfolgeplanungen im privaten wie im unternehmerischen Bereich, gehört seit jeher zu einem der Schwerpunkte unserer anwaltlichen Tätigkeit. Unsere Berufserfahrung, unsere erworbenen Zusatzqualifikationen (Fachanwälte für Erbrecht, für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht), befähigen uns, auch anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabenstellungen kurzfristig zu übernehmen und abzuwickeln. Dazu gehören

– Estate Planning:

Die Gestaltung der Nachfolgeplanung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller zu Lebzeiten und von Todeswegen in Frage kommenden Gestaltungsmöglichkeiten, inclusive der Gründung von Stiftungen, der Entwicklung vermögensverwaltender Gesellschaftsmodelle und natürlich der Beratung und Umsetzung der passenden letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag).

– Die Beratung und Begleitung von Erbauseinandersetzungen im Rahmen von Erbengemeinschaften, inclusive der Auseinandersetzung mit Testamentsvollstreckern.

– Die Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.

– Die Klärung streitiger Erbfolgen in Erbscheinverfahren, Erbenfeststellungsklageverfahren, Erbunwürdigkeitsverfahren.

– Die Beratung von Testamentsvollstreckern.

Wir gehören zu den Mitinitiatoren der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensverwaltung e.V. (AGT), welche bis 2023 ihre Geschäftsstelle in unseren Kanzleiräumen betrieb. Dies hat es mit sich gebracht, dass wir uns in der Vergangenheit in besonderer Weise mit Fragen der Testamentsvollstreckung beschäftigt und in diesem Bereich besondere Erfahrungen und Kenntnisse erworben haben. So sind wir u.a. maßgeblich an der Entwicklung der FORIS Vergütungsempfehlungen für die Vergütung von Testamentsvollstreckern beteiligt, die im Mai 2026 veröffentlich worden sind und eine praxisorientierte Alternative zu den Vergütungsempfehlungen des deutschen Notarvereins darstellen sollen.

Rechtsanwalt Tamoj ist Dozent des Deutschen Steuerberaterinstitutes und fachlicher Leiter der Ausbildung zum Fachberater Nachfolgegestaltung und Testamentsvollstreckung im DSTV. Er bildet Steuerberater aus dem ganzen Bundesgebiet sowohl zu Fachberatern Unternehmensnachfolge als auch zu Fachberatern Nachfolgegestaltung und Testamentsvollstreckung aus. Zugleich ist er Dozent der Frankfurt School for Finance, sowie Autor in diversen Fachzeitschriften.

Zur Auslegung eines Testaments

ZUR AUSLEGUNG EINES TESTAMENTS

Viele Erbstreitigkeiten sind darauf zurückzuführen, dass Testamente nach dem Tod des Erblassers Fragen aufwerfen, die sich alleine anhand des Wortlautes des Testamentes nicht beantworten lassen.

In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BGH der tatsächliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes zu ermitteln, was die Beteiligten vor große Probleme stellen kann. Nicht selten führt dies zu langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit entsprechenden Kostenfolgen.

Es ist daher wichtig, Testamente und Erbverträge präzise zu formulieren und dabei möglichst viele Fallkonstellationen in den Blick zu nehmen, die nach der Abfassung des Testaments bis zum Erbfall eintreten können. Dabei hilft der erfahrene und geschulte Blick des Beraters.

Ein Beispiel:

Die Erblasserin (kinderlos, unverheiratet) setzt ihr Nichte und ihren Neffen (beides Kinder einer Halbschwester der Erblasserin) zu ihren Alleinerben ein. Der Neffe verstirbt, bevor die Erblasserin selbst verstirbt.

Nach dem Tod der Erblasserin streiten die Nichte und die Kinder des Neffen darum, ob die Nichte Alleinerben ist oder ob die Kinder des Neffen als dessen Abkömmlinge an dessen Stelle treten.

Diese Frage ist im Wege der Auslegung des Testamentes zu klären. Es soll der tatsächliche Wille der Erblasserin umgesetzt werden. In Betracht kommt insoweit die Anwachsung (der Anteil des Neffen wächst der Nichte zu, sodass sie Alleinerben wäre) oder gegebenenfalls die Ersatzerbeneinsetzung der Abkömmlinge des Neffen, also dessen Stamm. Für die Anwachsung spricht die Zweifelsregelung des § 2094 BGB. Die Zweifelsregelung des § 2069 BGB (danach würden die Kinder des Neffen eintreten) findet keine Anwendung, da diese nicht für Seitenverwandte gilt, sondern nur für die eigenen Kinder des Erblassers. Da die Erblasserin kinderlos war, gibt es keine eigenen Abkömmlinge. Es muss daher im Rahmen der Testamentsauslegung geklärt werden, ob die Zweifelsregelung des § 2094 BGB und die damit verbundene Anwachsung zugunsten der Nichte im Testament ausgeschlossen sein sollte. Dies ist eine Frage der Einzelfallprüfung. (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2021).

Das Bargeld-Vermächtnis

Bargeld-Vermächtnis im Testament

DAS BARGELD-VERMÄCHTNIS

Erblasser verfügen häufig in der Weise, dass sie detailliert auflisten, welcher Begünstigte welche Vermögensgegenstände erhalten soll. Dabei wird nicht selten auch die Formulierung gewählt, dass ein Begünstigter „das Bargeld“, „das Barvermögen“ oder „die Barschaft“ erhalten soll.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob auch das auf Konten, ggf. auf Wertpapierdepots liegende Vermögen (eben Vermögen, auf das im Zweifel in gleicher Geschwindigkeit zurückgegriffen werden kann, wie auf Münzen und Scheine) unter den Begriff des „Bargeldes“ fällt.

Das OLG München (Beschluss vom 05.04.2022; Az. 33 U 1473/21) kam dabei zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall mit „Bargeld“ nur das tatsächlich vorhandene Geld in Form von Scheinen und Münzen gemeint sei. Es legte das Testament aus und erläuterte, dass die in der Literatur genannte „Regel“, wonach der Erblasser regelmäßig mit dem Begriff „Bargeld“ auch das Vermögen auf Konten und Depots meine, nicht gegeben sei und dass dem OLG eine solche Regel nicht bekannt sei. Daher müsse in jedem Einzelfall anhand der Auslegung des Testamentes nach den üblichen Regeln geklärt werden, ob im Einzelfall der Begriff „Bargeld“ auch Geldvermögen auf Konten meine oder nicht.

Dies führt zu dem Hinweis an Erblasser, auch hier bei der Wahl der Begriffe in einem Testament sehr eindeutig zu sein und ggf. zu erläutern, was unter einem bestimmten Begriff, hier „Bargeld“, von ihm verstanden wird.

Soweit in diesem Zusammenhang dann unter Umständen einzelne Konten benannt werden, wäre ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Erblasser in einem solchen Fall regelmäßig darum Gedanken machen muss, ob seine bei Errichtung seines Testamtes vorhandenen Vorstellungen noch mit der Realität in Einklang stehen. Einzelne Konten werden unter Umständen mit sehr stark schwankenden Beständen geführt. In solchen Fällen muss gegebenenfalls nachjustiert werden, um dem tatsächlich gegebenen Wunsch bei der Verteilung des Vermögens auch weiterhin Rechnung zu tragen. Geschieht dies nicht, muss man damit rechnen, dass am Ende ein Richter unter Beachtung der Auslegungsregeln entscheidet, was der Erblasser gewollt hat.

Estate Planning

Unter diesem Begriff versteht man eine Form der Herangehensweise an erbrechtliche Sachverhalte, die mehr betrachtet, als nur die rein rechtliche Seite.

Nachfolgeplanung

ESTATE PLANNING

Unter diesem Begriff versteht man eine Form der Herangehensweise an erbrechtliche Sachverhalte, die mehr betrachtet, als nur die rein rechtliche Seite.

Dieses ganzheitliche Konzept der Nachfolgeplanung hat seinen Weg aus den USA nach Europa gefunden. Der Vermögenstransfer von der einen in die nächste Generation wird unter Einbeziehung aller vorhersehbaren Risiken und Störfaktoren nicht nur rechtlicher, steuerlicher, sondern bspw. auch familiärer und liquiditätsmäßiger Art geplant und gesteuert.

Idealerweise wird dieses Konzept unter Einbeziehung aller Berater des Mandanten entwickelt, weshalb wir gerne auch mit Ihren Bank-, Vermögens- und Steuerberatern oder Estate Plannern zusammenarbeiten.

Sofern Sie beispielsweise bislang nicht oder nicht mehr über einen Steuerberater verfügen, vermitteln wir gerne entsprechende Kontakte in Ihrer Nähe. Denn wir verfügen aufgrund unserer Tätigkeit als Dozenten des deutschen Steuerberaterverbandes DSTV über bundesweite Kontakte zu fachlich versierten Steuerberaterkanzleien.

 

Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen

Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal kennen alle Seiten:

DURCHSETZUNG UND ABWEHR VON PFLICHTTEILSANSPRÜCHEN

Die Erbrechtsanwälte von HÜMMERICH legal kennen alle Seiten:

– die des zurückgesetzten und von Informationen über den Nachlass abgeschnittenen Pflichtteilsberechtigten,

– die des Erben , der sich neben dem Liquiditätsabfluss durch die Erbschaftsteuer auch noch dem Zahlungsanspruch eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sieht und zuletzt

– die des Erblassers, der, aus welchen Gründen auch immer, daran interessiert ist, selbst den Pflichtteilsanspruch seines Abkömmlings zu begrenzen oder auszuschließen.

Gerade durch die Kenntnis der jeweils anderen Rechtspositionen ist es uns möglich, Ihre Interessen in einer solchen Auseinandersetzung nachdrücklich wahrzunehmen.

Manchmal bieten Pflichtteilsansprüche auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftssteuerbelastung.

Oder es besteht die Möglichkeit zur „taktischen“ Erbausschlagung, um sich von einer Erbschaft zu lösen, die durch Auflagen beschränkt ist und sich im Vergleich zum Pflichtteilsanspruch als wirtschaftlich nachteiliger erweist..

Eine gute und eingehende Beratung gleich zu Beginn einer möglichen Auseinandersetzung kann auch ergeben, dass sich der Streit nicht lohnt. In Einzelfällen, insbesondere bei nicht eindeutigen letztwilligen Verfügungen, kann auch eine außergerichtliche Einigung eine geeignete Lösung darstellen. Hierdurch können auch positive erbschaftssteuerliche Effekte entstehen. Bei entsprechend präziser Formulierung können selbst bestandskräftige Erbschaftssteuerbescheide rückwirkend geändert werden.

Erbauseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist eine Zufallsgemeinschaft, deren Mitglieder man sich im ungeplanten Erbfall nicht aussuchen kann.

ERBAUSEINANDERSETZUNG

Die Erbengemeinschaft ist eine Zufallsgemeinschaft, deren Mitglieder man sich im ungeplanten Erbfall nicht aussuchen kann.

Sie ist darüber hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers auf Auseinandersetzung angelegt, also auf die Überführung des gemeinschaftlichen Eigentums in das Eigentum der einzelnen beteiligten Miterben. Ein Ziel der Nachlassgestaltung muss es daher sein, Erbengemeinschaften, bei denen ein besonderes Konfliktpotenzial besteht, von vornherein gar nicht erst entstehen zu lassen. In der Praxis sind hier die sog. Patchwork-Familienstrukturen, nichteheliche und adoptierte Kinder oder Lebensgefährten angesprochen.

Ist der Streit bereits ausgebrochen, sollten zunächst die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Auseinandersetzung sorgfältig ausgelotet werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der fortlaufenden Verwaltung des Nachlasses und der endgültigen Auseinandersetzung. Weil letztere in gerichtlichen Verfahren mit erheblichen Risiken behaftet ist, kommt es darauf an, mit Geschick auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken, die letztlich in der Regel im Interesse Aller liegt.

Wir werden daher mit Ihnen zunächst die Möglichkeiten einer wirtschaftlich sinnvollen, steuerlich optimierten einvernehmlichen Erbauseinandersetzung erörtern. Sollte Ihnen jedoch der Streit aufgezwungen werden, werden sie Ihnen mit all ihrer Kompetenz und Erfahrung zur Seite stehen.

 

Stiftungen

Bei der Errichtung einer Stiftung handelt es sich um ein erbrechtliches Gestaltungsmittel besonderer Art.

STIFTUNGEN

Bei der Errichtung einer Stiftung handelt es sich um ein erbrechtliches Gestaltungsmittel besonderer Art. Dies betrifft die gemeinnützige Stiftung ebenso wie die nicht gemeinnützige Familienstiftung.

Die Motive für die Errichtung können vielfältig sein:

So kommen steuerliche Aspekte ebenso zum Tragen, wie der Gedanke, der Vermögenserhaltung, der Versorgung näher angehöriger und des gemeinnützigen Einsatzes des Nachlassvermögens bei der gemeinnützigen Stiftung.

Zunehmend werden indes Stiftungen auch im Rahmen gezielter Nachfolgekonzepte gegründet; sei es um den nicht vorhandenen Unternehmensnachfolger zu kreieren oder unliebsame Erbberechtigte in ihre Schranken zu weisen (oder vor sich selbst zu schützen).

Stiftungen können zu Lebzeiten „angestiftet“ und nach dem Tod als Erben des Nachlasses fortgeführt werden.

Sie können aber, nach strickt einzuhaltenden Vorgaben im Testament oder Erbvertrag, von Todes wegen gegründet werden; also erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangen.

Die für Sie optimale Gestaltungsmöglichkeit zu finden, erfordert das präzise Eingehen auf Ihre individuellen Vorstellungen. Wir

nehmen uns die hierfür erforderliche Zeit und begleiten Sie von der ersten Idee bis zur fertigen Stiftung.

 

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung ist Pflicht, heißt es im Mutterland des Estate Planning. Aber auch in Deutschland hat die Testamentsvollstreckung eine lange Tradition. Ähnliches gilt für Österreich oder die Schweiz.

Testamentsvollstreckung ist Pflicht, heißt es im Mutterland des Estate Planning (USA).

Ein kurzes Erklärvideo der Arbeitsgemeinschaft der Testamentsvollstrecker gibt einen ersten Überblick.

Testamentsvollstreckung ist unentbehrlich für ein modernes Erbrecht, heißt es in einem Lehrbuch zum deutschen Erbrecht. Dabei blickt die Testamentsvollstreckung in Deutschland auf eine lange Tradition zurück. Ähnliches gilt für Österreich oder die Schweiz. Karitative Organisationen empfehlen ausdrücklich, die Testamentsvollstreckung durch einen Fachmann anzuordnen, um die dem letzten Willen entsprechende Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen. Manche Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Bereich der Bedürftigentestamente wären ohne eine Testamentsvollstreckung rechtlich nicht denkbar. Viele Unternehmen wären ohne das segensreiche Wirken eines Testamentsvollstreckers heute gar nicht mehr existent.

Ob für Sie eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, hängt von den Zielen Ihrer Nachfolgeplanung ab. Haben Sie bestimmte Wünsche und Vorstellungen, wie Ihre Erben mit dem Nachlass nach Ihrem Tod umgehen sollen? Dann sind Sie dem Gedanken der Testamentsvollstreckung schon sehr nahe, denn ohne eine Person, die sich in Ihrem Interesse um die Abwicklung des Nachlasses kümmert, können sich die Erben nur allzu leicht über Ihren Willen hinwegsetzen. Wollen Sie Ihren Erben vielleicht vor Anfeindungen Dritter, die ihm den Nachlass nicht gönnen, schützen? Dann sollten Sie erwägen, ihm einen Testamentsvollstrecker zur Seite zu stellen. Gleiches gilt, wenn dem Erben ein Zugriff der Sozialbehörden droht. Oder er einfach nur noch sehr jung und unerfahren ist. Oder aber auch betagt und nicht darin geübt, Begehrlichkeiten Dritter abzuwehren. Wenn Sie Kinder haben, die im Ausland leben, ist der Testamentsvollstrecker derjenige, der ihnen die lästige Nachlassabwicklung in Deutschland bis hin zur Erbschaftsteuer abnimmt.

Bei der Testamentsvollstreckung handelt sich um eine besonders spezielle Materie. HÜMMERICH legal Erb- und Steuerfachanwalt Eberhard Rott verfügt als Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V. sowie gefragter Referent in der Fachanwalts- und Fachberaterausbildung, bei Banken und karitativen Organisationen über besondere Erfahrung im Bereich der Testamentsvollstreckung. Maßgeblich auf sein Betreiben geht die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern durch die AGT zurück. Das von ihm herausgegebene Praxishandbuch zur Testamentsvollstreckung wird bereits zur Standartliteratur gezählt.

Auch die übrigen HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte stehen Ihnen gerne in Fragen der Testamentsvollstreckung zur Verfügung.