2015

Kosten einer Geburtstagsfeier können steuerlich absetzbar sein

Das Finanzgericht Neustadt hat mit Urteil vom 10.12.2015 (6 K 1868/13) entschieden, dass die Kosten, die der Geschäftsführer einer GmbH zur Feier seines 60. Geburtstages aufgewandt hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Abgrenzung zwischen Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich nicht absetzbar sind, zu betrieblichen Ausgaben ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerbürger. Das Finanzgericht Neustadt hat mit Urteil vom 10.12.2015 (6 K 1868/13) entschieden, dass die Kosten, die der Geschäftsführer einer GmbH zur Feier seines 60. Geburtstages aufgewandt hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen. Die Entscheidung ist in einer Reihe von Entscheidungen zu sehen, in denen Finanzgerichte einer allzu restriktiven Handhabung der Finanzverwaltung einen Riegel vorschieben. Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer die Feier in den Räumen seines Unternehmens und teilweise zur Arbeitszeit veranstaltet und ausschließlich Mitarbeiter der Firma eingeladen. Auch hielt sich der Kostenaufwand mit etwa 35 € pro Person – geladen waren 70 Personen – in überschaubaren Grenzen.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht

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Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben und Rechte haben sie?

Wer Vermögen vererben will, sollte wissen, dass es Testamentsvollstrecker gibt, die sich um diese verantwortungsvolle Aufgabe kümmern. Ein Beitrag der Anwaltsauskunft, der auf einem Interview mit Rechtsanwalt Eberhard Rott basiert, fasst das wichtigste zusammen.

Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben haben Sie?

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Registrierung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages beim Zentralen Testamentsregister erleichtert die Berichtigung des Grundbuches

Aufgrund der Mitteilungspflichten zum Zentralen Testamentsregister ist sichergestellt, dass dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt Änderungen erbfolgerelevanter Umstände bekannt werden, so dass es zur Grundbuchberichtigung in Bezug auf Nachlassimmobilien grundsätzlich neben der Vorlage der öffentlichen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift keiner weiteren eidesstattlichen Versicherung bedarf, um sogenannte Negativtatsachen zu beweisen.

Beschluss des OLG München vom 28.10.2015

 

 

Behält sich ein Erblasser in einem Erbvertrag ein (unbeschränktes) Rücktrittsrecht vor, steht bei Beantragung der Berichtigung des Grundbuches durch den Erben aufgrund der eingetretenen Erbfolge oftmals die Frage im Raum, ob das Grundbuchamt eine kostenpflichtige eidesstattliche Versicherung dazu verlangen kann, dass von dem Rücktrittsrecht bis zum Eintritt des Erbfalls kein Gebrauch gemacht wurde, mithin das Vorliegen einer sogenannten Negativtatsache ohne weitere Nachweise angenommen werden kann.

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO genügt zum Nachweis der Erbfolge zur Berichtigung des Grundbuches grundsätzlich die Vorlage einer letztwilligen Verfügung in einer öffentlichen Urkunde sowie der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung von Todes wegen. Nur, wenn sich bei der Prüfung des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden könnten, kann ein Erbschein bzw. ein weiterer geeigneter Nachweis, wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, gefordert werden.

Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 28.10.2015 der wohl überwiegenden Meinung angeschlossen und klargestellt, dass ein zusätzlicher Nachweis entbehrlich ist, wenn für die Verwirklichung der Negativtatsache – hier die Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts – keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach § 34 a Beurkundungsgesetz, in der seit dem 01.01.2012 – dem Zeitpunkt der Einführung des Zentralen Testamentsregister – geltenden Fassung, besteht für alle erbfolgerelevanten Änderungen in notarieller Form eine Mitteilungspflicht an die zentrale Registerbehörde. Gemäß § 7 Abs. 3 Testamentsregister-Verordnung hat eine Meldung über solche Umstände an das Nachlassgericht zu erfolgen, so dass von der Verwirklichung einer Negativtatsache, wie der Ausübung eines Rücktrittsrechts, nicht ausgegangen werden kann, wenn sich dies nicht aus den Nachlassakten oder der Eröffnungsniederschrift ergibt. Die Berichtigung des Grundbuches hat in einem solchen Fall daher grundsätzlich ohne weitere Nachweise zu erfolgen.

Die Registrierung letztwilliger Verfügungen beim Zentralen Testamentsregister schafft insoweit nicht nur Sicherheit für deren – bundesweite – Auffindbarkeit im Erbfall, sondern erleichtert bei öffentlichen Urkunden darüber hinaus auch die Berichtigung des Grundbuches bei Vorhandensein von Nachlassimmobilien.

 

Rechtsanwältin Silvia Sünnemann, Fachanwältin für Erbrecht

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Gestaltung letztwilliger Verfügungen – Verständlichkeit zählt!

Selbst vermeintlich eindeutige Formulierungen bergen Gefahren, wenn Dritte sie nicht verstehen. Um späteren Erbstreitigkeiten bereits im Wege der Testamentsgestaltung vorzubeugen, sollten die letztwilligen Regelungen daher so formuliert werden, dass auch außenstehenden Dritten der wahre Erblasserwille hinreichend verständlich wird.

Beschluss des OLG Hamm vom 11.09.2015

In dem vom OLG Hamm am 11.09.2015 entschiedenen Fall hatten Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament neben ihrer gegenseitigen Einsetzung zu Alleinerben für den ersten Todesfall verfügt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle. Weiterhin verfügten sie eine Pflichtteilsstrafklausel. Die Eheleute hatten zwei Töchter. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein einseitiges Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung anordnete. Nach dem Tod der Ehefrau ist eine der Töchter der Auffassung, das gemeinschaftliche Ehegattentestament enthalte eine bindende Schlusserbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, so dass die spätere Testamentsvollsteckeranordnung der Mutter wegen der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei.

Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass weder die Anordnung zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, noch die Pflichtteilsstrafklausel für sich genommen nach dem reinen Wortlaut die Annahme rechtfertigen könne, die Eheleute hätten eine bindende Regelung zur Schlusserbfolge getroffen; dies ergebe sich auch nicht aus der Kombination beider Anordnungen. Die Anordnungen seien vielmehr dem reinen Wortlaut nach einem alternativen Verständnis zugänglich; so könne die Anordnung, die durch den juristisch vorgebildeten Ehemann verfasst wurde, neben der Bestimmung einer Erbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auch durchaus als bloße Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder nur als Abstandnahme von der Einsetzung testamentarischer Erben zu verstehen sein. Auch die Pflichtteilsstrafklausel könne sich neben einer möglichen Schlusserbeinsetzung ebenso in einer bloßen Sanktionierung einer Inanspruchnahme des überlebenden Ehegatten erschöpfen. Der Vortrag der Tochter im gerichtlichen Verfahren erschöpfte sich im konkreten Fall in Allgemeinplätzen und konnte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den von ihr unterstellten Erblasserwillen zu einer bindenden Schlusserbenbestimmung liefern. Aufgrund der „Unklarheit“ der testamentarischen Bestimmung sah das Gericht eine bindende Erbeinsetzung für den Schlusserbfall nicht als gegeben an, so dass die Ehefrau wirksam über den sich bei ihr vereinigenden Nachlass anderweitig testieren konnte.

In der Praxis führen laienhafte Formulierungen oder aber auch der Umstand, dass die Folgen einer letztwilligen Anordnung nicht mit letzter Konsequenz für die Zukunft sachkundig beleuchtet werden, oft dazu, dass sich ein Gericht mit der Auslegung des wahren Erblasserwillens beschäftigen muss. Eine fachkundige Beratung bei der Nachfolgegestaltung hilft solche Unsicherheiten zu vermeiden. Hierbei können ebenso auch steuerrechtliche Folgen der Anordnungen beachtet werden, die sich eine Vielzahl von Erblassern häufig nicht vor Augen führt und insoweit oftmals zu unerwünschten Folgen bei den Bedachten führen können. Die Kosten späterer Erbstreitigkeiten können die Kosten einer sachgerechten Testamentsberatung dabei schnell um ein Vielfaches übersteigen. Die persönlichen Spannungen zwischen den Beteiligten sind jedoch, wenn es erst einmal zu einem Gerichtsverfahren kommt, vielfach nicht mehr reparabel, selbst wenn die Rechtslage durch das Gericht geklärt wird, was durch eine klare Erbfolgeregelung bereits von Anfang an verhindert werden könnte.

 

Rechtsanwältin Silvia Sünnemann, Fachanwältin für Erbrecht

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Urkundsnotar kann nicht Testamentsvollstrecker sein!

Derjenige Notar, der die letztwillige Verfügung des Erblassers beurkundet, kann im Erbfall nicht dessen Testamentsvollstrecker sein; auch nicht, wenn die Bestimmung zum Testa-mentsvollstrecker in einer weiteren Verfügung erfolgt, die allerdings in unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem notariellen Testament steht.

Urteil des OLG Bremen vom 24.09.2015

Ein Notar, der ein notarielles Testament beurkundet, kann in dieser Verfügung nicht zugleich zum Testamentsvollstrecker über den dereinstigen Nachlass des Erblassers berufen werden. Hierin würde ein Verstoß gegen §§ 7 und 27 BeurkG liegen, die den Schutz vor einer Interessenkollision des beurkundenden Notars im Interesse des Erblassers bezwecken. Der Notar soll insoweit keinen rechtlichen Vorteil aus der Beurkundung erlangen. Aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und späterem Testamentsvollstrecker könnte sich allerdings ein solcher Interessenkonflikt mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Testamentsurkunde ergeben, was im Interesse des Erblassers verhindert werden soll. Diese gesetzlich statuierten Grundsätze hat das OLG Bremen mit Entscheidung vom 24.09.2015 nunmehr dahingehend geschärft, dass vorstehende Grundsätze ebenso gelten, wenn der Notar ein notarielles Testament beurkundet, in dem festgehalten ist, dass die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten Verfügung bestimmt wird und der Erblasser dann sogleich seine am gleichen Tag errichtete Verfügung, in der er den Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt hat, dem Notar verschlossen übergibt mit der Bitte, diesen Umschlag gemeinsam mit dem notariellen Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. In dem vom OLG Bremen beschiedenen Fall war es zudem so, dass beide Testamente, mit einer Büroklammer verbunden, in lediglich einem gemeinsamen Umschlag zur Hinterlegung eingereicht wurden und auch nur eine Kostenrechnung für die amtliche Verwahrung erstellt wurde. Das OLG Bremen sah den Bezug der beiden Verfügungen in dem konkreten Fall daher als so eng an, dass es von der Errichtung eines einheitlichen öffentlichen Testaments ausging, welches die gesetzlich untersagte Interessenkollision des Urkundsnotars begründete und mithin seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ausscheiden ließ.

Die Entscheidung des OLG Bremen verdient Zustimmung. Der Schutz der Interessen des Erblassers sollte immer im Vordergrund stehen und nicht von Interessen des Urkundsnotars überlagert werden. Allgemein gilt, dass der Wahl der Person des Testamentsvollstreckers für eine gedeihliche spätere Amtsführung eine entscheidende Bedeutung zukommt. In tatsächlicher Hinsicht sollten daher folgende Kriterien für die Wahl eines Testamentsvollstreckers beachtet werden:

  • Wahl einer Vertrauensperson des Erblassers und, wenn möglich, auch der späteren Erben,
  • dessen menschliche Qualifikationen, wie insbesondere Standfestigkeit bei der späteren Nachlassabwicklung,
  • dessen ausreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge,
  • Amtsführung frei von Eigeninteressen oder sonstigen den späteren Testamentsvollstrecker beeinflussenden Interessen Dritter,
  • dessen ausreichende Bonität im Schadensfall (abgesichert durch eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung),
  • dessen Alter und Gesundheitszustand sollten die Aufgabenerfüllung während der voraussichtlichen Dauer der Testamentsvollstreckung erwarten lassen können,
  • dessen hinreichender organisatorischer Background und dessen ausreichende Zeit für die Amtsführung.

Sollte der Erblasser die vorstehenden Kriterien gerade in dem Notar seines Vertrauens erfüllt sehen, sollte eine letztwillige Verfügung nicht von diesem errichtet werden, um jede Möglichkeit einer verbotenen Interessenkollision oder den etwaigen Versuch deren Umgehung auszuschließen. Sollte der Urkundsnotar allerdings allein aus Praktikabilitätsgründen „gewählt“ werden oder sogar auf sein „Betreiben“ hin, sollte vielmehr die Hilfestellung unabhängiger Stellen zur Wahl des richtigen Testamentsvollstreckers in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (www.agt-ev.de) bietet bspw. entsprechende Listen von Testamentsvollstreckern an, die fachlich besonders qualifiziert sind, und steht ratsuchenden potenziellen Erblassern auch ansonsten als Hilfe zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Veröffentlicht am 27.10.2015

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Arbeitsrecht in der Insolvenz – 2. Auflage erschienen!

Die im Beck-Verlag erschienene Neuauflage behandelt die im Schnittfeld zwischen Arbeits- und Insolvenzrecht auftretenden komplexen Rechtsfragen, zum einen des Insolvenzverfahrens, zum anderen des materiellen (Insolvenz-) Arbeitsrechts und stellt sie dem Leser auf praxisnah dar. Wie reihenüblich erleichtern zahlreiche Checklisten, Praxistipps und Textmuster Lektüre und Arbeit.

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Inhalt:

  • Das arbeitsrechtliche Mandat in der Insolvenz
  • Überblick über das Insolvenzverfahren
  • Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz
  • Arbeitsrechtliche Ansprüche und deren gerichtliche Durchsetzung in der Insolvenz
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz
  • Interessenausgleich mit Namensliste
  • Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
  • Betriebsübergang in der Insolvenz
  • Kündigung von Betriebsvereinbarungen
  • Betriebsänderungen in der Insolvenz
  • Sozialpläne in der Insolvenz
  • Lohnsteuer und Sozialversicherung in der Insolvenz
  • Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz
  • Insolvenzgeld

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Bundesrat beschließt Steueränderungsgesetz 2015

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer sowie weiteren Steuergesetzen, die zum Teil auf Forderungen der Länder zurückgehen, beschlossen.

Beschluss zum Steueränderungsgesetz 2015

 

Im Bereich der Einkommensteuer ist als wesentlich anzusehen, dass Unterhaltsleistungen ab 2016 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn die Steueri-dentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird.
Der Bereich der Erbschaftsteuer hat kleinere Änderungen erfahren. So ist künftig bei der Anzeige des Erwerbs, § 30 ErbStG, auch die Identifikationsnummer anzugeben, was ebenso bei Erklärungen bspw. durch Testamentsvollstrecker beachtet werden sollte.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetz sind künftig alle Schuldner und Gesamtschuldner Beteiligte des Feststellungsverfahrens, so dass im Rahmen der Schenkungsteuer nunmehr der Erwerber in jedem Fall als Beteiligter anzusehen ist. Weiterhin erfolgt zukünftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, statt bisher der geson-derten Feststellung für jeden Beteiligten. Das Sachwertverfahren wird an die Sachwertrichtli-nie vom 05.09.2012 angepasst.
Das Gesetz tritt in weiten Teilen am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsi-denten in Kraft.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Veröffentlicht am 20.10.2015

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Vorsicht vor der Pfändung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft!

Hat ein Miterbe Schulden kann dies bei einem Erbfall die gesamte Erbengemeinschaft belasten. So besteht die Möglichkeit, dass Gläubiger eines Miterben in dessen Anteil an einer Erbengemeinschaft vollstrecken. Eine solche Pfändung kann dann grundsätzlich alle Vermögenswerte des Nachlasses betreffen.

Urteil des FG Münster vom 16.09.2015

. So hat das FG Münster jüngst entscheiden, dass sogar eine Internet-Domain der Pfändung unterliegen kann (vgl. FG Münster, Urt. v. 16.09.2015, 7 K 781/14 AO). Im Falle des in der Praxis häufiger bestehenden Problems der Pfändung in einen Miterbenanteil an einer Nachlassimmobilie kann dies sogar zu einer Teilungsversteigerung führen, die in der Regel alle Mitglieder der Erbengemeinschaft wirtschaftlich benachteiligen wird. Um derartige Probleme für eine Erbengemeinschaft bestmöglich zu vermeiden, sollte bereits bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung über die Problematik der möglichen Verschuldung eines Miterben nachgedacht werden. Durch eine sachgerechte Gestaltung der letztwilligen Verfügung, etwa durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann einer solchen Gefahr begegnet werden.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Veröffentlicht am 20.10.2015

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Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker muss sich an anwaltliches Berufsrecht halten

<p>Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden. Spezielle Kenntnisse, insbesondere rechtlicher Art, sind nicht erforderlich. Wird das Amt jedoch von einem Rechtsanwalt geführt, hat er sich dabei an die Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts zu halten.</p><p><a href=“https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/15_10_2015_/index.php“ target=“_blank“>Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom. 14.08.2015</a></p>

<p>Die jüngst vom BGH für einen Insolvenzverwalter festgelegten Maßstäbe (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14, MDR 2015, 1043) gelten entsprechend für die Amtsausübung eines Testamentsvollstreckers. Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht können dabei nicht nur standesrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urt. v. 14.08.2015, 2 AGH 20/14, Pressemitteilung des OLG Hamm v. 15.10.2015). Die Wahl eines Rechtsanwaltes als Testamentsvollstrecker hat für die sachgerechte Abwicklung des Nachlasses daher nicht nur den Vorteil, dass die sich häufig in Erbsachen stellenden Rechtsfragen unmittelbar durch den Amtswalter geklärt werden können, sondern auch, dass der anwaltliche Testamentsvollstrecker auch im Übrigen sein Amt mit höchster Sorgfalt führen wird, um den hohen Ansprüchen des anwaltlichen Berufsrechts gerecht zu werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht</p><p> Veröffentlicht am 20.10.2015</p><p>&nbsp;</p>

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Eigenbedarfs-Kündigung bei Misch-Mietverhältnis?

Ein Misch-Mietverhältnis liegt vor, wenn Räume in einem einheitlichen Mietvertrag zum einen als Wohnräume und des Weiteren als Geschäftsräume vermietet werden. Ein Urteil des BGH vom 1. Juli 2015 bringt Klarheit, wann der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen darf. AZ: VIII ZR 14/15

BGH: Eigenbedarf bei Misch-Mietverhältnis

Ein typisches Beispiel für ein Misch-Mietverhältnis: Vermietung eines Hauses mit einem einheitlichen Mietvertrag an einen Arzt, bei dem sich im Erdgeschoss die Arztpraxis befindet und im Obergeschoss die Wohnung des Arztes. In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob man nach den Regeln der Geschäftsraummiete oder der Wohnraummiete kündigen kann und muss. Bei einer Kündigung nach den Regeln der Wohnraummiete benötigt man einen Kündigungsgrund, bei der Geschäftsraummiete nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von 2014 (Urteil vom 09.07.2014, Az.: VIII ZR 376/13) bereits betont, dass in einem solchen Fall des einheitlichen Mietverhältnisses immer nur nach den Rechtsregeln einer der beiden Vermietungsarten gekündigt werden kann, also entweder das ganze Haus als Wohnraummiete oder das ganze Haus als Geschäftsraummiete. Welche Art der Miete vorliegt, hängt davon ab, auf welcher Vermietungsart der Schwerpunkt der Vermietung beruht. Dies festzustellen ist eines der Probleme, die sich in der Praxis ergeben. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass bei einer beruflichen Nutzung eines Teils des Hauses und der Wohnnutzung des anderen Teils, die Mietfläche eine untergeordnete Rolle spiele und anzunehmen sei, dass bei freiberuflicher Nutzung die berufliche Nutzung im Vordergrund stehe, auch wenn die Wohnnutzung mehr Fläche in Anspruch nimmt. Davon ist der Bundesgerichtshof schon 2014 abgewichen.

Wird ein Mietvertragsformular verwendet, welches auf die Wohnraummiete zugeschnitten ist, ist dies ein dahingehendes Indiz. Überwiegt die Fläche zur Wohnnutzung, soll dies auch ein dahingehendes Indiz sein. Weitere indizielle Wirkung kann der Verteilung des Mietaufkommens auf die Wohn- oder die gewerbliche Nutzung zukommen. Dabei ist aber zu beachten, dass gewerblicher Mietraum grundsätzlich immer teurer ist als Wohnraum. Abschließend bestätigte der Bundesgerichtshof, dass Wohnraummiete anzunehmen ist, wenn beiden Vermietungsteilen in etwa die gleiche Bedeutung zukommt.

Nach dieser Rechtsprechung war es sinnvoll, auf keinen Fall ein Formular für Wohnraummiete zu verwenden und auf jeden Fall aufzunehmen, dass der Schwerpunkt der Vermietung auf der gewerblichen Nutzung liegen soll. Nur dann kommt eine Kündigung ohne Begründung in Betracht. Hinzuweisen ist darauf, dass auch dann, wenn man eine Befristung des Mietverhältnisses wünscht, es leichter ist, dies bei einer gewerblichen Vermietung zu gestalten, als bei einer Wohnraumvermietung.

Nun hat der Bundesgerichtshof, anknüpfend an diese Entscheidung aus 2014, entschieden, dass dann, wenn nach diesen Kriterien eine Wohnraummiete gegeben ist, ein Kündigungsgrund (vor allem Eigenbedarf) sich aber nur auf den Teil der Mietfläche beziehen muss, der als Wohnraum vermietet ist. Mit anderen Worten: Der Vermieter muss Eigenbedarf nicht auch für die Praxisfläche anmelden, sondern nur für die Wohnung. Gekündigt wird aber weiterhin das gesamte Mietverhältnis. Will man die gewerbliche Vermietung fortsetzen, muss dafür nach der Kündigung ein neuer rein gewerblicher Mietvertrag nur für diese Räume geschlossen werden.

Rechtsanwalt Joachim Hermes

Veröffentlicht am 11. Oktober 2015

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Elternunterhalt: Wann besteht Bedürftigkeit?

Immer häufiger werden erwachsene Kinder herangezogen, um ihren Eltern Unterhalt zu leisten. Welche Vermögensverhältnisse maßgeblich sind, hat der Bundesgerichtshof klar gestellt. Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 56/14

Beschluss des BGH vom 8.7.2015

In zunehmend häufigeren Fällen werden Kinder auf Unterhalt für Ihre Eltern in Anspruch genommen. Ärger entsteht in diesen Fällen zumeist ausschließlich mit dem Sozialamt, welches sich Zahlungen von Unterhaltsverpflichteten zurückholen will. Grundsätzlich müssen die Eltern dabei, bevor ein Kind (auch vom Sozialamt) in Anspruch genommen werden kann, sämtliches Einkommen und Vermögen verwerten, über welches sie verfügen oder über welches sie verfügen könnten. Dabei kommen auch Leistungen der Sozialhilfe als Einkommen der Eltern in Betracht, zumindest ab einem bestimmten Alter. Haben die Eltern das Rentenalter erreicht (hier wird an die Rentenaltersstufen bei der gesetzlichen Rentenversicherung angeknüpft; also abhängig vom Geburtsjahr), kann ein alter Mensch Grundsicherung im Alter nach § 41 ff SGB XII beantragen. Die Kinder können dann nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn ihr steuerliches Einkommen im Jahr unter 100.000 € liegt. Allerdings gilt: Wenn nur ein Kind über ein steuerliches Einkommen 100.000 € und mehr verfügt, kommt die Grundsicherung nicht in Betracht. Dann wird im Zweifel Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wo diese Grenze nicht gilt.

Denkbar ist, dass Eltern gar nicht erst Grundsicherung beantragen, weil die Kinder über ein hohes Einkommen verfügen (aber unter 100.000 €) bzw. weil eines der Kinder über ein Einkommen von 100.000 € und mehr verdienen. Denkbar ist des Weiteren, dass das Sozialamt wegen Erstattung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kinder herantritt. Der Bundesgerichtshof hat für solche Fälle folgendes entschieden:

Es steht dem Elternteil nicht frei, Grundsicherung zu beantragen oder nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, wonach Grundsicherung zu gewähren wäre, ist der Elternteil so zu behandeln, als habe er Grundsicherung beantragt und erhalten. Dem Elternteil, der sich weigert, Grundsicherung zu beantragen, ist diese also im Zweifel wie eigenes Einkommen zuzurechnen. Die Beantragung von Grundsicherung stellt also eine Obliegenheit der Eltern dar. Verweigert der Elternteil dies, entfällt der Unterhaltsanspruch gegen das Kind.

Ergibt sich in einem solchen Fall, dass Grundsicherung nicht zu gewähren ist, weil ein Kind über ein steuerliches Einkommen 100.000 € oder mehr verfügt, ist es dem Sozialamt verwehrt, an die Kinder heranzutreten, die weniger als 100.000 € Einkommen zur Verfügung haben. In diesem Fall wäre die Inanspruchnahme eine unbillige Härte, weil sich die Verweigerung der Grundsicherung nur ergäbe, weil ein einkommensstarkes Geschwisterkind vorhanden ist. Dafür sollen die einkommensschwächeren Geschwister nicht haften.

Die Eltern selbst können in einem solchen Fall ebenfalls nicht unmittelbar an ein Kind herantreten. Ein solches Vorgehen ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.

Zusammenfassend kann also gesagt werden: Wer steuerlicher Gesamteinkünfte von weniger als 100.000 € hat (dazu zählen aber auch Zinsen und sonstige Einkünfte), muss, wenn die Eltern das Rentenalter erreicht haben, im Zweifel nicht mit Inanspruchnahme rechnen. Man kann daher nur raten, bei Eltern im Rentenalter immer darauf zu schauen, welche Leistung das Sozialamt leistet, ob Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, muss immer geschaut werden, ob nicht Grundsicherung beantragt werden kann.

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 11. Oktober 2015

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Trennungskind: Umgangsrecht bei großer Entfernung

Kinder getrennt lebender Eltern werden erst Recht zum Streitobjekt, wenn ein Elternteil weg zieht, da dies den Umgang deutlich erschwert. Wie dies geregelt werden kann, hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 3. Juli 2015 entschieden. Aktenzeichen: 10 UF 173/14

Das Problem ergibt sich immer wieder. Die Eltern trennen sich. Umgang mit dem Kind kann nur unter Schwierigkeiten geregelt werden, weil die beiden Elternteile in großer Entfernung voneinander leben (im entschiedenen Fall über 600 km). Eine solche Entfernung macht die üblichen Regelungen (alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend) unmöglich, da der den Umgang ausübende Elternteil nahezu ausschließlich mit Fahrten zwischen den Wohnorten der Eltern beschäftigt ist.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nun dazu eine Entscheidung getroffen. Im Ergebnis wurde der Umgang des Vaters so ausgeweitet, dass dieser das Kind alle 14 Tage ab dem Donnerstag (einer ungeraden Woche) von 12:00 h bis zum darauffolgenden Dienstag 18:00 h zu sich nehmen kann. Dieser ausgedehnte Zeitrahmen sollte es dem Vater ermöglichen, das Kind auch zu sich mit nach Hause zu nehmen, um nicht den gesamten Umgang am Wohnort der Mutter verbringen zu müssen (im Zweifel im Hotel). Das Kind war 2 Jahre alt. Das Gericht ist damit von der üblichen Vorstellung, in solchen Fällen den Umgang wegen der großen Entfernung nur einmal im Monat stattfinden zu lassen (ggf. etwas länger als die übliche Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend) abgewichen.

Das Gericht hat betont, dass bei fehlender Fähigkeit der Eltern sich auf eine Regelung zu einigen, das Gericht nach eigener Beurteilung unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der berechtigten Interessen der Eltern jede ihm geeignet erscheinende Regelung treffen darf, auch wenn kein Elternteil diese beantragt hat.

Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus festgehalten:

Eine Umgangsregelung hat sich immer und ausschließlich an dem Wohl des Kindes zu orientieren. Dies führt dazu, dass gerichtliche Entscheidungen zum Umgang auch abzuändern sind, ohne dass dies jemand beantragt hat, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (Im konkreten Fall hatten die Großeltern in einem eigenen Verfahren Umgang erstritten, der aber dem Umgang des Vaters zeitlich „im Wege stand“. Das Oberlandesgericht hat diesen Umgang gestrichen, ohne dass einer der Beteiligten diese Streichung beantragt hätte, um den Umgang des Vaters zeitlich zu ermöglichen. Damit wurde die den Großeltern günstige gerichtliche Entscheidung zum Umgang abgeändert, ohne dass es einen darauf gerichteten Antrag gab. Die Großeltern hatten vielmehr im Wege der Beschwerde beantragt den Umgang auszuweiten).

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Veröffentlicht am 11. Oktober 2015

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Unzulässige Untervermietung eines Geschäftsraumes

Kann man einen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters das gewerbliche Mietobjekt an Dritte untervermietet? OLG Dresden Beschluss vom 30.06.2015, Az.: 5 U 375/15

§ 543 BGB regelt in Absatz 2 Ziffer 2 die Möglichkeit des Vermieters, ein Mietverhältnis bei unbefugter Überlassung an einen Dritten fristlos zu kündigen. Dieses Recht kann aber durch eine entsprechende Regelung im Vertrag aufgehoben sein.

Der Mieter hatte das Mietobjekt ohne eine Zustimmung des Vermieters einzuholen (ob nicht doch eine Zustimmung vorlag war streitig, aber nach der Auffassung des Gerichts unerheblich) an einen Untermieter vermietet, weil er selbst den Geschäftsbereich, für den das Objekt angemietet war, aufgab. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daraufhin, gestützt auf § 543 BGB, fristlos. Im Vertrag gab es eine Regelung, die besagte, dass eine Untervermietung grundsätzlich zulässig sein sollte, dies aber abhängig von der Zustimmung des Vermieters. Diese war nicht erteilt worden.

Das Oberlandesgericht betonte zunächst, dass die Regelung des § 553 BGB keine Anwendung finden kann. Danach ist eine Untervermietung mit der Zustimmung des Vermieters grundsätzlich zulässig. Der Vermieter muss die Zustimmung erteilen, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Mieters gegeben sind, die es dem Vermieter unzumutbar machen, einer Untervermietung zuzustimmen. Dies ist aber eine Regelung, die nur für Wohnraummiete gilt, nicht für Geschäftsraummiete.

Aus der vertraglichen Vereinbarung der Streitparteien des Verfahrens aber ergab sich eine dem § 553 BGB entsprechende Situation. Zwar, so das Oberlandesgericht, sei die Untervermietung ohne Zustimmung als Fall der vertraglichen Pflichtverletzung zu bewerten und damit grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet. Da aber wegen der vertraglichen Vereinbarung die Frage zu klären sei, ob der Vermieter nicht einer Untervermietung hätte zustimmen müssen, komme es auf die Vertragsverletzung durch den Mieter nicht an, wenn im Ergebnis eine Zustimmung zur Untervermietung hätte erteilt werden müssen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht, weil der Vermieter grundsätzlich bereit gewesen wäre, einer unmittelbaren Vermietung an den Untermieter unter Anhebung des Mietzinses zuzustimmen (was der Untermieter aber abgelehnt hatte). Eine Berechtigung zur Verweigerung hätte z.B. bestanden, wenn der Untermieter eine vom vereinbarten Nutzungszweck des Mietobjektes abweichende Nutzung der Mieträume beabsichtigt hätte. Auch das war aber nicht der Fall, da der Untermieter im gleichen Geschäftsbereich tätig war, wie der Mieter.

Rechtsanwalt Joachim Hermes

Veröffentlicht am 11. Oktober 2015

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EU-Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 in Kraft getreten

Die VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ist mit Wirkung zum 17. August 2015 vollständig in Kraft getreten. Sie regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei Erbfällen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten. Verordnung (EU) Nr. 650/2012

Die Erbrechtsverordnung gilt europaweit, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Geregelt werden dort für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 (Art. 83 Abs. 1) die gerichtliche Zuständigkeit (Art. 4) und das anwendbare Recht (Art. 21). Beides richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt. Der Erblasser kann das anwendbare Recht zudem durch Rechtswahl gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung bestimmen. Zur Wahl stehen das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Rechtswahl, also z.B. dem Zeitpunkt des Erstellens des Testaments oder das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt.

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Bundesgerichtshof: Wem gehört die Lebensversicherung? Der ehemaligen oder der aktuellen Ehefrau?

Der BGH hatte am 22. Juli 2015 über eine Lebensversicherung zu entscheiden, die auf „die Ehefrau“ des Versicherungsnehmers ausgestellt war. Doch wer ist damit gemeint, wenn es inzwischen eine neue Ehefrau des Versicherungsnehmers gibt? BGH Urteil – Aktenzeichen IV ZR 437/14. BGH-Urteil vom 22.7.2015 

Bei der Gestaltung von Lebensversicherungen werden von Ehegatten leider häufig schwere Fehler gemacht.

Der Fall:

Zwei Eheleute heiraten einander und sind glücklich. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab und setzt den „Ehegatten“ als Begünstigten für den Fall seines Todes ein. So weit so gut. Nach einigen Jahren kriselt die Ehe. Es kommt zur Scheidung. Der Ehegatte mit der Lebensversicherung heiratet erneut. In der Police steht nach wie vor als Begünstigter der „Ehegatte“. Das soll wohl reichen, meint der versichert Ehegatte. Dann folgt der Versicherungsfall (Tod des versicherten Ehegatten) und der Ehegatte in zweiter Ehe wundert sich, dass der Ehegatte aus erster Ehe die inzwischen beträchtliche Versicherung erhalten soll. Aber genau dies entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und wurde nun nochmals von diesem betont. Dennoch gibt es immer wieder solche Fälle.

Maßgeblich ist der folgende Gedanke: Begünstigter „Ehegatte“ ist derjenige Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war. Wird eine solche Ehe geschieden und heiratet der Versicherungsnehmer erneut, ändert dies nichts an der Bezugsberechtigung. Der Versicherungsnehmer muss diese also auf den neuen Ehegatten ändern. Am besten ist es immer, den Begünstigten namentlich zu benennen, da damit sichergestellt wird, dass genau die Person in die Vergünstigung kommt, die man wünscht. Es gibt dann auch keine Probleme bei der Bestimmung der begünstigten Person.

Der Bundesgerichtshof hat genau einen solchen Fall nun wieder entschieden und die Rechtsprechung bestätigt. Für die Änderung der Bezugsberechtigung hat er darüber hinaus eine zusätzlich Anforderung aufgestellt:

Es reicht nicht aus, wenn die Neubenennung eines Begünstigten telefonisch erfolgt. Man sollte sich von keinem Mitarbeiter einer Versicherung sagen lassen, die telefonische Mitteilung reiche aus. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entscheiden, dass es einer schriftlichen Änderungsmitteilung bedarf.

Abschließend noch ein Hinweis: Es gibt auch Versicherungen, bei denen eine Änderung des Begünstigten nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich sind (unwiderrufliche Bezugsberechtigungen). Von solchen Versicherungen sollte man grundsätzlich keinen Gebrauch machen, da sie die eigene Entscheidungsfreiheit, wer Begünstigter sein soll, erheblich einschränken. Sie sollten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewählt werden, wenn die abgeschlossene Versicherung eine Gegenleistung an den Begünstigten sein soll, die diesem nicht ohne weiteres durch Widerruf Bezugsberechtigung soll entzogen werden können.

BGH Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 24. August 2015

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Fristlose Kündigung – Anfertigung von Raubkopien

Bundesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung wegen Anfertigung von Raubkopien durch Justiz-Angestellten im OLG Naumburg.

Pressemitteilung des BAG Nr. 36/15

Mit Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt aufgehoben und dem beklagten Land Recht gegeben. 

Streitig war eine fristlose Kündigung eines Justiz-Angestellten, der im Dienst mit dienstlichen Computern und auf Kosten des Dienstherrn bestellten CD- und DVD-Rohlingen tausende von illegalen Kopien von Filmen, Musiktiteln und anderen urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt hatte. Abnehmer hierfür waren unter anderem die Kollegen im Oberlandesgericht Naumburg, unten ihnen auch Richter.

Als die Sache aufflog, ermittelte die Justizbehörde auf eigene Faust, ohne die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Die Sache wurde im üblichen Tempo des öffentlichen Dienstes verfolgt; also ohne große Übereile. Zwei in die Machenschaften involvierten Beamten ließ die Justiz in Ruhe, das heißt, es wurden keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen.

Obwohl das Verhalten des Angestellten „an sich“ selbstredend ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 BGB darstellt, gab das LAG Sachsen-Anhalt wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Halle (Saale) der Klage statt. Grund: Das beklagte Land als Arbeitgeber hätte nicht konsequent ermittelt, habe insbesondere zu langsam agiert und damit die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Schließlich sei auch die Anhörung des Personalrates fehlerhaft gewesen, was an sich bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Der 2. Senat des BAG hat anders entschieden und alle Angriffspunkte des Klägers zurückgewiesen. Deswegen wurde das Urteil des LAG aufgehoben und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Unter Berücksichtigung der vom BAG erwogenen Gründe müssen nun die Tatsachen weiter ermittelt und abgewogen werden. Dann folgt ein weiteres Urteil des LAG Sachsen-Anhalt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

veröffentlicht am 17. Juli 2015

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Werbungskostenabzug für Abschiedsfeier zulässig

Ein Arbeitnehmer in leitender Position kann bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Kosten einer Abschiedsfeier als Werbungskosten steuerlich absetzen. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einer nun veröffentlichten Entscheidung. Aktenzeichen 4 K 3236/12 E. Urteil FG Münster vom 29.05.2015.

Kosten für Abschiedsfeier sind als Werbungskosten absetzbar

Der Entscheidung lag laut Pressemitteilung Nr. 8 des Finanzgerichts Münster vom 15.7.2015 folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 EUR in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.“

Veröffentlicht am 16.7.2015

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BVerfG: Mitbestimmung in einem Blutspendedienst

BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2015 – 1 BvR 2274/12  

Anwendbarkeit der Vorschriften des BetrVG über die betriebliche Mitbestimmung in einem karitativen Blutspendedienst

BVerfG Beschluss vom 30.04.2015 – 1 BvR 2274/12

Das gesetzliche Grundkonzept und der Geltungsbereich der betrieblichen Mitbestimmung werden von §§ 1 ff. BetrVG festgelegt. Modifikationen und Einschränkungen für einzelne Betriebsarten und Unternehmen finden sich sodann am Ende des Gesetzes in den §§ 114 – 118 BetrVG.

Vor diesem Hintergrund bewegt sich eine Gerichtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2015 (Aktenzeichen: 1 BvR 2274/12). Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitgeberin, die einen als gemeinnützig anerkannten und den weltweiten Grundsätzen der Rotkreuz-Bewegung verpflichteten Blutspendedienst betreibt. Der wesentliche Unternehmenszweck dieses Blutspendedienstes ist die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin. Die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmer werden deshalb insbesondere für die Entnahme, Sammlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und die Erbringung transfusionsmedizinischer Labor- und Serviceleistungen eingesetzt. Den Beschäftigten obliegt es, die Blutspenden medizinisch zu testen, aufzubereiten und danach entgeltlich an Ärzte und Krankenhäuser weiterzuleiten.      

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war streitig, ob innerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin ein so genannter Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG einzurichten ist. § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG bestimmt, dass in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Anwendbarkeit der §§ 106 – 110 BetrVG ist jedoch nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG kraft Gesetzes ausgeschlossen für solche Betriebe und Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen. § 118 BetrVG privilegiert damit spezifische grundrechtsgeschützte, ideelle und politische Zielsetzungen, deren Umsetzung nicht nur im unternehmerisches Einzelinteresse erfolgt, sondern zugleich der Erfüllung eines generellen und schützenswerten Bedarfs der Allgemeinheit dienen. 

Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Inhalt des § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses in ihrem Unternehmen abgelehnt und sich auf den nach ihrer Auffassung gegebenen Tendenzcharakter Ihres Unternehmens berufen. Der von ihr betriebene Blutspendedienst diene unmittelbar einer karitativen Zwecksetzung.

Während das erstinstanzlich mit der Klärung dieser Rechtsfrage befasste Arbeitsgericht der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegentrat und einen Tendenzschutz nach § 118 BetrVG verneinte, erachtete das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Blutspendedienstes die Merkmale eines Tendenzunternehmens als gegeben an. In dritter Instanz schloss sich das Bundesarbeitsgericht seinerseits der Meinung des Arbeitsgerichts an: Der Blutspendedienst habe keinen tendenzgeschützten Charakter, weil er keine unmittelbar karitative Zwecksetzung verfolge. Diese sei nur dann anzunehmen, wenn sich die Zielsetzung des jeweiligen Unternehmens oder Betriebs unmittelbar auf die Hilfe an leidenden oder hilfsbedürftigen Menschen fokussiere, was bei einem Blutspendedienst mit der vorstehend beschriebenen Ausrichtung jedoch nicht der Fall sei (vgl. hierzu BAG, Beschluss v. 22.05.2012, Aktenzeichen: 1 ABR 7/11).  

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr innerhalb seiner Entscheidung abschließend klargestellt, wann eine ebensolche unmittelbare und überwiegende Zweckzuordnung des Betriebs zu einer karitativen Bestimmung anzunehmen ist und damit zugleich die bereits von Seiten des Bundesarbeitsgerichts vorgegebene rote „Rechtsprechungslinie“ bekräftigt. Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist § 118 BetrVG eine eng zu interpretierende Vorschrift mit Ausnahmecharakter. Der Tendenzschutz eines Unternehmens oder eines Betriebs wegen einer unmittelbaren und überwiegend karitativen Zielsetzung im Umfang des § 118 BetrVG besteht nach übereinstimmender Auffassung des BAG und des BVerfG nur dann, wenn das Unternehmen den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Abwehr, Heilung oder Milderung seelischer oder körperlicher Nöte des Einzelnen gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist. Das Prinzip der Nächstenliebe muss sich durch die Unternehmenstätigkeit direkt gegenüber den Hilfsbedürftigen verwirklichen.

Nach Auffassung beider Gerichte trifft dies für einen kommerziell agierenden Blutspendedienst nicht zu, auch nicht, wenn der Rechtsträger einer solchen Unternehmung als gemeinnützig anerkannt ist und sich der Beachtung internationaler Standards des „Roten Kreuzes“ verpflichtet hat. 

Rechtsanwältin Franziska K. Grafe     

Veröffentlicht am 30. Juni 2015

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Bundesarbeitsgericht: Ist das massenweise Erstellen von Raubkopien während des Dienstes ein Kündigungsgrund?

Terminsvorschau des BAG: Am 16. Juli 2015 verhandelt der 2. Senat über eine Revision des Landes Sachsen-Anhalt gegen einen bei ihm beschäftigten IT-Techniker, der seine Dienstzeit im OLG Naumburg gut zu nutzen wusste. Aktenzeichen 2 AZR 85/15.

Am 26. Juli 2015 muss das Bundesarbeitsgericht darüber entscheiden, ob das Erstellen von Raubkopien während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung ausreicht.

Der Fall ist – leider – symptomatisch für verhaltensbedingte Kündigungsszenarien innerhalb des Öffentlichen Dienstes: Einzelne (natürlich nicht alle) Arbeitnehmer nutzen nicht nur die Arbeitszeit um anderes zu tun als das, wofür sie bezahlt werden. Sie missbrauchen auch weitere Ressourcen des Arbeitgebers. Andere – also Kollegen im weiteren Sinne bis hin zu den Vorgesetzten – schauen lange unbeteiligt zu oder beteiligen sich an dem, was evident nicht im Sinne des Arbeitgebers liegt. Dann fliegt die Sache irgendwann auf und es wird zögerlich gehandelt, halbherzig ermittelt und irgendwann, meist Monate später, fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Formfehler, versäumte Fristen und zurechtgezimmerte Sachverhaltsdarstellungen führen letztlich dazu, dass die Arbeitnehmer, die wirklich gekündigt gehören, bleiben dürfen. Im warmen Schoß des Öffentlichen Dienstes. Die Arbeitsgerichte können häufig nur die Scherben aufkehren und die Arbeitnehmer zurück an ihren Arbeitsplatz, den Tatort, lassen. 

Genauso lief es auch im Fall des IT-Technikers im Oberlandesgericht Naumburg im Land Sachsen-Anhalt. Der Angestellte nutzte über Jahre hinweg seine Befugnis, IT-Zubehör zu bestellen, um unter anderen CD- und DVD-Rohlinge in Massen zu kaufen. Teilweise mit dienstlichem, teilweise mit privatem Gerät wurden dann tausende von Raubkopien von Musik-CDs, Film-DVDs und anderes hergestellt. Abnehmer waren neben Außenstehenden auch Kollegen, darunter auch Richter des OLG Naumburgs. Beteiligt an dem Job waren auch zwei verbeamtete Kollegen im Justizgebäude. 

Eines Tages flog die Sache auf und dann „ermittelte“ die Justizverwaltung vor sich hin. Also ohne Eile. Schließlich wurde vor Ausspruch der fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB der Personalrat angehört und ihm mitgeteilt, was die Behörde sich inzwischen als Bild gemacht hatte. Die beiden Beamten ließ das Land in Ruhe, Disziplinarverfahren wurden nicht eingeleitet. Der IT-Mann hingegen wurde fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Halle und bekam Recht. Die Kündigungen waren unwirksam. 

Die eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wurde zurückgewiesen. Das LAG stellt hierzu zutreffend fest: „Die rechtswidrige Verwendung von Betriebsmitteln – hier u. a.: Herstellung von Raubkopien unter Verwendung ausschließlich dienstlicher Betriebsmittel durch Bedienstete eines Gerichts – ist grundsätzlich ohne weiteres geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.“ (Leitsatz 1 des Urteils vom 19.12.2014 – 4 Sa 10/14 – Juris). Soll heißen: Geht schon, muss nur richtig gemacht werden. In den weiteren, ausführlich begründeten Ausführungen des LAG wird dann auseinandergepflückt, was der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber alles vermasselt hat. Dass dies alles auf Kosten der Steuerzahler geht, macht die Sache nicht besser.

Die Revision wurde zugelassen, damit das Bundesarbeitsgericht einige grundsätzliche Rechtsfragen klären kann, darunter diejenige, wie sich die unterschiedliche Behandlung von (gemeinsam begangenen) Pflichtverletzungen durch Beamte und Angestellte auf die Verhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers auswirkt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Terminsvorschau des BAG – 16 Juli 2015

Veröffentlicht am 23. Juni 2015

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Können „Scheinbewerber“ diskriminiert werden?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2015 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Bewerber, der sich nur zum Schein bewirbt, eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung geltend machen kann. Aktenzeichen 8 AZR 848/13 (A), Pressemitteilung des BAG vom 18. Juni 2015.

Bei den in Deutschland vorkommenden Diskriminierungsopfern handelt es sich statistisch gesehen gehäuft um arbeitslose oder jedenfalls unausgelastete Juristen. So auch im vorliegenden Fall. Ein Rechtsanwalt, männlich und nicht mehr ganz frisch, bewarb sich bei einer Versicherung auf eine Trainee-Stelle. Die Versicherung hatte mehrere Stellen für ein auf ein Jahr befristetes Trainee-Programm in den Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik und Jura ausgeschrieben. Die Bewerber sollten unter anderem einen sehr guten Hochschulabschluss in einer der oben genannten Fachrichtungen, der nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, vorweisen. 

Dies war bei dem Anwalt natürlich nicht der Fall – ein Scheinbewerber. Er bewarb sich und teilte ausschweifend mit, welche Berufserfahrung und Führungskenntnisse er vorweise. Das war der Versicherung egal, da er offenkundig nicht ins Profil passt. Er erhielt eine Absage. Postwendend meldete sich der Jurist und teilte mit, er sei – wegen seines Alters – diskriminiert worden. Er begehrte eine Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 14.000 Euro. 

Die Versicherung trat die Flucht nach vorne an und bat den Anwalt zum Vorstellungsgespräch, was dieser jedoch von der zuvorigen Zahlung der Entschädigung abhängig machte. Es folgte ein bunter Rechtsstreit durch zahlreiche Instanzen: Vom Arbeitsgericht Wiesbaden zum LAG Hessen in Frankfurt, wobei beide den Anspruch wegen der nicht ernsthaften Bewerbung ablehnten. Eine Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht durch den klagenden Anwalt war erfolgreich. Die Sache wurde erneut an das LAG Hessen verwiesen, das die Berufung jedoch erneut ablehnte. Die zugelassene Revision landete – erneut – beim 8. Senat des BAG, der hierüber am 18. Juni 2015 den Beschluss fasste, die Sache durch den EuGH entscheiden zu lassen.

Das BAG meint, dass nach deutschem Recht auf Basis des AGG die Klage keinen Erfolg haben könne. Dies aber kollidiere möglicherweise mit dem Unionsrecht. Das BAG hierzu: „Das Unionsrecht nennt jedoch in den einschlägigen Richtlinien nicht den „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Nicht geklärt ist, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass wirklich der Zugang zur Beschäftigung gesucht und eine Einstellung bei dem Arbeitgeber tatsächlich gewollt ist. Ob für das Eingreifen des unionsrechtlichen Schutzes das Vorliegen einer formalen Bewerbung genügt, ist eine allein dem Gerichtshof überantwortete Auslegungsfrage.“

Diese Frage hat nun der EuGH zu klären.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 19. Juni 2015

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Wir gratulieren unserer Kollegin Silvia Sünnemann zum Titel "Fachanwältin für Erbrecht"

<p>Die Rechtsanwaltskammer Köln hat Frau Rechtsanwältin Silvia Sünnemann am 10. Juni 2015 den Titel Fachanwältin für Erbrecht verliehen. Das ganze HÜMMERICH legal Team gratuliert ihr herzlich!</p>

<p>Rechtsanwältin Sünnemann ist damit das vierte Mitglied unseres Erbrechtsteams, das den Titel „Fachanwältin/Fachanwalt für Erbrecht“ führen darf. Die weiteren Fachanwälte für Erbrecht unseres Teams sind Eberhard Rott, Joachim Hermes und Hansjörg Tamoj.</p>
<p>Veröffentlicht am 12. Juni 2015</p>

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Oberlandesgericht Bremen: Wieviel Bedarf darf es denn sein? Zur Frage des Unterhaltes eines Ehegatten bei sehr guten Einkommensverhältnissen

Bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruches ist immer die Frage zu klären, welcher Bedarf gegeben ist, wie viel also der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Leben braucht.

Bei dieser Entscheidung ging es um die Frage, wie ein sehr gutes Einkommen eines Ehegatten beim Unterhalt der Ehegatten zu bewerten ist.

Dies ist bei normalen Einkommensverhältnissen nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz zu beurteilen. Das gesamte Einkommen wird geteilt. Dabei wird einem Ehegatten, der erwerbstätig ist, ein bestimmter Anteil seines Einkommens zuvor belassen, so z.B. bei den Oberlandesgerichten Bremen, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Hamm, Celle 1/7tel, bei den OLGs in Süddeutschland 1/10tel (Einzelheiten dazu sind nachzulesen in Ziffer 15 der jeweiligen Leitlinien der OLG; hier ein link zu den Leitlinien des OLG Köln: OLG Köln – Leitlinien zum Unterhalt). 

Wie aber sieht es aus, wenn die Einkommensverhältnisse nicht normal sind, also z.B. ein Ehegatte 15.000 € monatlich netto verdient? Dann muss konkret gerechnet werden, was der unterhaltsbegehrende Ehegatte tatsächlich benötigt. Es wird also eine Liste der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen zu erstellen sein. Die Frage aber ist: Wo zieht man die Grenze zwischen normalen und überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen? Dies ist nicht eindeutig geklärt.

Das OLG Bremen hat in einer Entscheidung vom 06.02.2015 diese Grenze mit rund 8.000,00 € monatlich bereinigtes Nettoeinkommen (ohne Berücksichtigung eines Wohnwertvorteils) bestimmt. Damit ist ein Anhaltspunkt gegeben, mit dem man arbeiten kann. Diese Entscheidung ist auch interessant im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Gerichtes mit einzelnen Positionen (z.B. Kosten für Kultur, Sport, Restaurantbesuche etc.), wie sie immer aufgelistet werden. Man kann die Entscheidung damit auch als Anleitung für die Vorgehensweise und Auflistung von Bedarfspositionen sehen. Ob im jeweiligen Einzelfall die Entscheidung des Gerichtes angenehm ist, ist dabei eine andere Frage.

OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.2015, Az.: 4 UF 38/14;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 21.5.2015

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Bundesgerichtshof: Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

<p>Wer ärgert sich nicht? Man hat eine nette Wohnung in einer friedlichen und ruhigen Gegend gefunden und gemietet. Der ruhige Lebensabend kann kommen. Dann eröffnet in der Nachbarschaft einige Jahre später ein Kindergarten oder es wird ein Bolzplatz eingerichtet. Hierzu hat der BGH nun ein grundlegendes Urteil gefällt.</p>

<p>Wird in der Nachbarschaft ein Kindergarten oder ein Bolzplatz eröffnet, ist es mit der Ruhe der Anwohner vorbei. Da man sich gegen diese Einrichtungen nicht mehr wehren kann, ist der Vermieter das nächste Ziel des Ärgers. Die Miete wird gemindert, da auch Lärm von außen ein Grund für eine Minderung sein kann (sog. Umweltmangel).</p> <p>Dem hat der BGH nun in gewissem Umfang einen Riegel vorgeschoben. Grundsätzlich gilt: Das Mietobjekt muss den Zustand haben, den die Parteien vereinbart haben. Nur weil eine Wohnung bei Anmietung schön ruhig gelegen ist, bedeutet dies aber nicht, dass damit auch vereinbart ist, dass sich dies in Zukunft nie ändern kann. Insbesondere dann, wenn der Vermieter auf eine normale Entwicklung keinen Einfluss nehmen kann und selbst auch keine rechtliche Handhabe gegen Beeinträchtigungen von außen hat, kommt eine Duldungspflicht des Mieters in Betracht. Mit anderen Worten: Es gibt keine Garantie, dass sich nie im Leben etwas ändert, auch nicht die ruhige Lage einer Wohnung.</p> <p>Im entschiedenen Fall war neben der Wohnung des Mieters Jahre später ein Bolzplatz eingerichtet worden, auf dem das Fußballspielen mit entsprechender Lärmentwicklung bis 18:00 h für Kinder bis 12 Jahre zulässig war. Dagegen konnte sich der Vermieter nicht wehren. Auch der Mieter musste daher, weil es keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gab, wonach die ursprüngliche Ruhe im Mietobjekt für immer garantiert war, diese nachträglich entstandene Beeinträchtigung akzeptieren, konnte die Miete nicht mindern. Die einzige Frage, die in dem entschiedenen Fall offen war, war diejenige, ob der Lärm durch Kinder verursacht wurde, die älter als 12 Jahre alt waren. Dagegen könnte sich der Vermieter wehren, so dass auch der Mieter einen Anspruch darauf hätte, dass diese Beschränkung eingehalten wird. Wird diese Beschränkung nicht eingehalten, kann der Mieter die Miete mindern.</p> <p>BGH Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14 (Pressemitteilung Nr. 72/2015 vom 29.04.2015) – <a href=“http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;Sort=3&amp;nr=70940&amp;pos=14&amp;anz=87″ target=“_blank“>BGH Pressemitteilung vom 29.4.2015 Nr. 72/15</a></p> <p>Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht</p> <p>Veröffentlicht am 21.5.2015</p>

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Bundesarbeitsgericht: Anforderungen an eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

<p><strong>BAG Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13</strong></p><p>Ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM – ist eine wirksame Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen praktisch ausgeschlossen. In dem nun veröffentlichten Urteil führt das BAG seine strenge Rechtsprechung konsequent fort.</p>

<p>In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt. Der Arbeitnehmer hatte wirklich sehr hohe Fehlzeiten, wenn man bedenkt, dass aufgrund von Urlaub, Feiertagen, Wochenenden usw. nicht mehr viele Arbeitstage verblieben sind. Der Kläger fehlte in den Jahren 2006 bis 2011 pro Jahr mindestens 59 und bis zu 125 Tage wegen Kurzerkrankungen.</p><p>Ein BEM wurde seitens des Arbeitgebers nicht eingeleitet. Statt dessen wurde der Kläger ohne BEM gekündigt.</p><p>Das BEM nach § 84 SGB IX ist – theoretisch – keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung, die auf eine Erkrankung des Arbeitnehmers gestützt wird. Praktisch allerdings sehr wohl. </p><p>Das Bundesarbeitsgericht betont zwar nach wie vor, dass die Kündigung nicht an dem fehlenden BEM scheitert. Faktisch setzt der 2. Senat die Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers so hoch, dass eine wirksame Kündigung ohne vorheriges BEM praktisch unmöglich ist. Im Urteil heißt es hierzu (Randnummer 38): „Die Durchführung des bEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. § 84 Abs. 2 SGB IX ist dennoch kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Hilfe des bEM können möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung erkannt und entwickelt werden“.<a href=“http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2014-11-20&amp;nr=17992&amp;pos=2&amp;anz=3″ target=“_blank“>BAG Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13</a></p><p>Fazit: Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen häufiger oder längerer Arbeitsunfähigkeit kündigen, ist die vorherige Durchführung eines BEM unerlässlich. Lehnt der Arbeitnehmer dies ab, wirkt sich dies freilich nicht zu Lasten des Arbeitgebers aus. </p><p>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer</p><p>Veröffentlicht am 21. Mai 2015</p>

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Bundesarbeitsgericht – Keine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Elternzeit

Das BAG hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 – Aktenzeichen 9 AZR 725/13 – einer Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Ende der Elternzeit widersprochen. Der Arbeitgeber muss also zahlen, obwohl das Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz eine Kürzung des Urlaub für volle Monate der Elternzeit erlaubt. Pressemitteilung des BAG Nr. 31/15

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub für Arbeitnehmer in der Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Arbeitgeber kann dies, er muss dies aber nicht tun. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.5.2015 – 9 AZR 725/13 -) hat jetzt entschieden, dass eine solche Kürzungserklärung nicht mehr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der ein reiner Geldanspruch ist. Nach Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie durch die Rechtsprechung weist dieser Geldanspruch keinen Bezug zum gesamten Urlaubsrecht mehr auf. Deswegen kann dieser Geldanspruch auch nicht mehr durch Ausübung eines Rechtes aufgrund einer urlaubsrechtlichen Regelung im Nachhinein gekürzt werden.

Für Arbeitgeber ist daher zukünftig wichtig, die Kürzungserklärung einmal zu Beginn der Elternzeit und zusätzlich zu Beginn jeden Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr neu entsteht, gegenüber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer in Elternzeit abzugeben.

Ob die gesetzliche Kürzungsregelung insgesamt mit Europäischem Recht vereinbar ist, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Matthias Spirolke

– veröffentlicht am 19. Mai 2015 –

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Europäischer Gerichtshof: Was ist ein Betrieb im Sinne der europäischen Massenentlassungsrichtlinie?

Mit Urteil vom 30. April 2015 hat der EuGH in der Rechtssache Union of Shop, Distributive and Allied Workers (USDAW) – C-80/14 den Begriff des Betriebs im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG klargestellt. Die Massentlassung betraf tausende von britischen Arbeitnehmern der Ladenketten Woolworth und Ethel Austin.

Der Gerichtshof hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal of England and Wales (Civil Division) nach Art. 267 AEUV zu entscheiden. Betroffen waren tausende Arbeitnehmer der beiden Ladenketten.

Nur bei Massenentlassung in einem Betrieb, die mindestens 20 betreffen, steht nach britischem Recht und Unionsrecht den Arbeitnehmern eine Entschädigung zu. Es stellte sich daher die Frage, ob die einzelnen Geschäfte, die meistens weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, als Betrieb anzusehen sind oder das Unternehmen selbst, das als juristische Einheit die Filialen führt. 

In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der EuGH, dass Betrieb im Sinne der Richtlinie über Massenentlassungen nicht das Unternehmen ist, sondern der Betrieb. Betrieb im Sinne dieser Richtlinie ist die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann, ist für die Definition des Begriffs „Betrieb“ nicht entscheidend.

Dies führt dazu, dass die Arbeitnehmer in kleinen Filialen leer ausgehen, wenn sie der vorstehenden Definition entsprechen. Ob dies jeweils der Fall ist, muss das vorlegenden nationale Gericht selbst beurteilen.

Der EuGH stellt klar, dass der Betriebsbegriff der Union von allen Mitgliedsstaaten einheitlich auszulegen ist. Der Gerichtshof betont, dass es den Mitgliedsstaaten frei steht, günstigere Rechtsvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer zu entlassen, was dem Günstigkeitsprinzip entspricht oder günstigere tarifliche Vorschriften zuzulassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am Tag der Arbeit, dem 1. Mai 2015

EuGH Urteil in der Rechtssache C-80/14

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Bundesarbeitsgericht: Zur angemessenen Höhe einer Ausbildungsvergütung

Mit Urteil vom 29. April 2015 hat das BAG ein Urteil zur angemessenen Höhe einer Ausbildungsvergütung gefällt. Auszubildende dürfen ebenso wenig ausgebeutet werden, wie alle anderen Arbeitnehmer. Unterschreitet eine Ausbildungsvergütung die übliche Höhe um mehr als 20 %, so ist die Vergütung sittenwidrig. Als Folge dessen ist die übliche, tarifliche Vergütung geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien des Berufsbildungsvertrags keiner Tarifbindung unterfallen. Pressemitteilung des BAG vom 29.4.2015 Nr. 28/15. Aktenzeichen 9 AZR 108/14.

 

Die Höhe einer Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Maßstab der Angemessenheit. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG wo es heißt, dass der Ausbilder dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewähren zu hat.

Was bedeutet die Anwendung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nun konkret für das einzelne Ausbildungsverhältnis? Diese Frage stellt sich jedem Auszubildenden, der vor der verbindlichen Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses überlegt, wieviel Geld ihm während der Ausbildungsdauer pro Monat zur Verfügung stehen wird.

Mit Urteil vom 29.04.2015 hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit der praktischen Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG bei der Festlegung der für die Ausbildungszeit zu zahlenden Vergütung befasst (Aktenzeichen: 9 AZR 108/14). In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit war der Beklagte ein gemeinnütziger privatrechtlich organisierter Berufsausbildungsverein. Entsprechend des Vereinszwecks zur Förderung einer qualitativ hochwertigen Berufsausbildung schloss der Verein mit potenziellen Auszubildenden jeweils unmittelbar Berufsausbildungsverträge ab, wobei die praktische Durchführung der Ausbildung sodann in den Mitgliedsbetrieben des Vereins erfolgte. Der Kläger, geboren im Jahr 1990, hatte im Rahmen dieses Konzepts im Januar 2008 mit dem Verein einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen und auf dieser rechtlichen Grundlage vom 01.09.2008 bis 07.02.2012 bei einem der Mitgliedsunternehmen erfolgreich eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer absolviert. Während der Dauer der Ausbildung erhielt der Kläger von dem Verein eine Ausbildungsvergütung, deren Höhe sich auf ca. 55 % der nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie in Bayern vorgesehenen Ausbildungsvergütung belief. Nach viermonatiger Ausbildungsdauer betrug die monatliche Bruttovergütung des Klägers deshalb lediglich 395,00 €. Eine rechtliche Tarifgebundenheit bestand bei den Parteien des Rechtsstreits nicht.

Vor diesem Hintergrund begehrte der Kläger von dem beklagten Ausbildungsverein die Nachzahlung der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Ausbildungsvergütung und dem, was er auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen erhalten hätte, insgesamt 21.678,02 € brutto.

Das BAG gab dem Zahlungsanspruch des Klägers unter Aufrechterhaltung der Urteile der Vorinstanz in vollem Umfang statt. Zur Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen darauf, dass das Gebot der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG regelmäßig dann verletzt werde, wenn die tatsächlich gewährte Vergütung während der Zeit der Berufsausbildung die einschlägig durch Tarifvertrag vorgesehene Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreite. Einschlägige Tarifverträge nach Region, Branche und fachlicher Tätigkeit, so die Richter des BAG, seien der grundlegende Bezugspunkt für die Angemessenheit im Sinne des § 17 Abs. 1 BBiG, auch wenn die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses keiner Tarifbindung unterliegen sollten. Dabei soll es nach Auffassung des BAG keinen Unterschied machen, ob der Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis mit einem gewerblichen Arbeitgeber steht oder ob der Ausbildende ein gemeinnützig agierender Ausbildungsverein ist.

Abschließend bleibt die Feststellung, dass es jedem Auszubildenden auf der Grundlage dieser jüngsten BAG-Entscheidung möglich ist, die Angemessenheit seiner eigenen Vergütung individuell festzustellen. Maßgeblich ist die Höhe der Ausbildungsvergütung, die sich aus dem jeweils einschlägigen Tarifvertragswerk entnehmen lässt. Alles, was diese Bezugsgröße um mehr als 20 % unterschreitet, ist ein deutlicher Hinweis auf eine unangemessene Entlohnung unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG, der nur im Einzelfall durch gewichtige Gründe auf Seiten des Ausbilders widerlegt werden kann.

BAG Pressemitteilung Nr. 28/15

Rechtsanwältin Franziska K. Grafe

Veröffentlicht am 30.4.2015

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Bundesarbeitsgericht: Günstigkeitsvergleich zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag

Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das BAG über einen so genannten Günstigkeitsvergleich entschieden und die Klage eines Telekom-Arbeitnehmers zurückgewiesen. Pressemitteilung des BAG Nr. 21/15.

Der Arbeitnehmer war nacheinander bei verschiedenen Telekom-Gesellschaften beschäftigt. Zudem war er Gewerkschaftsmitglied bei ver.di. 

Nach einem Betriebsübergang innerhalb der Telekom schloss die Tochtergesellschaft, auf die das Arbeitsvehältnis übergegangen war, Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di ab. Nach diesen neuen Tarifverträgen belief sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 38 Stunden. Zuvor betrug die Arbeitszeit für den Kläger lediglich 34 Stunden. 

Der Kläger berief sich nun auf einen Günstigkeitsvergleich zwischen seinem Arbeitsvertrag und dem neuen Tarifvertrag. Ein Günstigkeitsvergleich räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, sich zwischen zweit verschiedenen Rechtsnormen auf die für ihn günstigere zu berufen. Dieses Recht folgt im Verhältnis von Tarifvertrag zum Arbeitsvertrag aus § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der Günstigkeitsvergleich nicht eindeutig und findet daher keine Anwendung. Das Problem liegt im entschiedenen Fall darin, dass die Arbeitszeit in einer Wechselwirkung zum Lohn steht. Die nach dem Tarifvertrag zu leistenden Mehrstunden, also 4 Stunden pro Woche, waren nach dem Tarifvertrag nicht unentgeltlich zusätzlich zu leisten, sondern wurden vergütet. Die Frage, ob mehr zu leistende Arbeit für mehr Entgelt günstiger ist, als weniger Arbeit für weniger Lohn lässt sich nicht eindeutig beantworten. Daher gab das BAG dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage in letzter Instanz ab.

BAG Pressemitteilung Nr. 21/15

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 29. April 2015

 

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Und nochmal: Der Eigenbedarf des Vermieters!

In einer Entscheidung aus dem März 2015 musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit der Frage beschäftigen, wie der vom Vermieter in der Kündigung dargelegte Eigenbedarf zu bewerten ist.

Bereits seit Jahrzehnten (die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stammt aus dem Jahr 1989) haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Richter nicht seine eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnbedarf an die Stelle der Bestimmung durch den Vermieter setzen darf. Dennoch geschieht dies in beängstigender Regelmäßigkeit immer wieder. Nun hatten Amtsgericht und Landgericht Karlsruhe entschieden, dass eine 120 m² große Wohnung für einen Studenten zu groß, da lediglich eine Größe bis 100 m² angemessen sei. Dies auch dann, wenn der Sohn des Vermieters mit einem Freund eine studentische Wohngemeinschaft gründen wolle. Der BGH musste sich zum wiederholten Male mit dieser Frage befassen und betonte nochmals die folgenden Grundsätze:

  1. „Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen“.
  2. „Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf.“
  3. „Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.“
  4. „Macht sich der Vermieter den (ernsthaften) Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und mit einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen.“

Damit sollte deutlich gemacht sein, dass kein Richter den angemessenen Wohnbedarf feststellt, sondern der Vermieter diesen festlegt. Nur dann, wenn ein offensichtlicher Missbrauch erkennbar wird, darf der Richter prüfen, ob ein solcher Missbrauch gegeben ist. Dennoch muss man davon ausgehen, dass sich auch in Zukunft immer wieder Richter der ersten und zweiten Instanz anmaßen, die Angemessenheit eines Eigenbedarfes nach eigenen Maßstäben zu beurteilen. Es ist daher dringend geboten, eine Eigenbedarfskündigung mit Hilfe fachlich qualifizierter Berater durchzuführen und den Rechtsweg auch bis zu den obersten Gerichten zu verfolgen.

BGH Urteil vom 04.03.2015, Az.: VIII ZR 166/14;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht 

Veröffentlicht am 25.04.2015

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Auf der Suche nach einem ehrlichen Gebrauchtwagenhändler …

Bundesgerichtshof lässt falsche Zusicherung beim Gebrauchtwagenkauf (TÜV neu) nicht durchgehen. BGH-Urteil vom 15.04.2015 –  Aktenzeichen VIII ZR 80/14

Beim Gebrauchtwagenkauf ist Ärger häufig vorprogrammiert, da Mängel nicht immer ganz auszuschließen sind. Die Mängelbeseitigung erfolgt dann zuerst durch den Händler (Nachbesserung). Erst dann, wenn dieser nach zwei Versuchen den Mangel nicht beseitigen kann, hat der Käufer die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Der BGH hat eine Abkürzung für bestimmte Fälle aufgezeigt.

Der Fall: Die Käuferin kaufte einen gebrauchten Wagen mit vertraglich vereinbarter Zusicherung: „HU neu“. Das Fahrzeug war am Tag des Verkaufes beim Händler durch den TÜV gegangen. Schon am nächsten Tag funktionierte der Wagen nicht mehr und bei der Untersuchung des Fahrzeuges durch eine von der Käuferin beauftragte Werkstatt stellte sich heraus, dass die Bremsleitungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion aufwiesen. Die Käuferin trat sofort vom Vertrag zurück. Der Händler wollte, wie vom Gesetz eigentlich vorgesehen, nachbessern, also die Korrosion beseitigen. Der BGH entschied, dass in einer solchen Situation, die eine Täuschung nahelegt (es war auch wegen Täuschung angefochten worden, die Täuschung aber nicht nachgewiesen), die Nachbesserung aufgrund des Vertrauensverlustes unzumutbar und der Rücktritt auch ohne Nachbesserungsversuch sofort zulässig sei (Ausnahme nach § 440 BGB).

Rechtsanwalt Joachim Hermes

Veröffentlicht am 25.04.2015

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Wo bitte ist der schnellste Weg zum Recht? Die verweigerte Instandsetzungsarbeit in der Wohnung.

BGH entscheidet über Rechtmäßigkeit einer Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter. Urteil vom 15.4.2015 – Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: VIII ZR 281/13.

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Vermieter stellte am Dachstuhl des Hauses, in dem sich die vermietete Wohnung befand, einen Mangel fest (Hausschwamm). Der Mieter ließ zunächst den Vermieter Notmaßnahmen durchführen, zog dafür sogar vorübergehend aus der Wohnung aus, da dies erforderlich war. Als es dann um die endgültige Beseitigung ging, verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Räumungsklage des Vermieters mit der Begründung zurück, der Vermieter hätte zuerst eine Duldungsklage gegen den Mieter auf Duldung der Reparaturmaßnahmen erheben müssen. Eine Kündigung sei, da dies nicht geschehen sei, schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Der BGH entschied, dass eine auf die Verletzung der Duldungspflicht gestützte Kündigung nicht, wie die Vorgerichte meinten, von vorn herein unzulässig sei. Es käme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, also z.B. auf die Art der Schäden, die Notwendigkeit zügiger und schneller Reparaturen etc.. Da sich die Vorgerichte mit diesen Fragen überhaupt nicht beschäftigt, sondern schematisch entschieden hatten, wurde die Sache wieder an das Landgericht zurückgegeben, um diese Fragen zu klären.

Aktenzeichen: VIII ZR 281/13, Urteil vom 15.04.2015;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 23.4.2015

 

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Großer Erfolg des 1. Bad Honnefer Erbrechtstags

Einen erheblichen Zulauf hatte der auf Anregung unserer Partnerschaft gemeinsam mit dem Bonner Erbrechtstag e.V. und der Stadtsparkasse Bad Honnef Ende März durchgeführte 1. Bad Honnefer Erbrechtstag, an dem 150 Interessierte teilnahmen.

In 5 Workshops wurden ausgewählte Themen im Zusammenhang mit einer wahrnehmbaren Veränderung des Testierverhaltens in Deutschland mit den Teilnehmern diskutiert, die viele neue Anregungen für Ihre eigene Nachfolgeüberlegungen erhielten. Was und warum sich viel geändert hat, erläuterten RA Eberhard Rott und RA Hansjörg Tamoj (beide Partner und Fachanwälte für Erbrecht bei HÜMMERICH – legal) gemeinsam im Rahmen Ihres einstündigen Auftaktvortrages. In Planung ist nun der 1. Bonner Erbrechtstag.

Vorbericht des Bonner General Anzeigers vom 18.03.2015

Bericht des Bonner General Anzeigers vom 24.03.2015

 

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Wann ist ein handschriftliches Testament echt?

Der Erblasser kann sein Testament in der Form errichten, dass er es selbst mit der Hand schreibt und unterschreibt. Dabei stellt sich grundsätzlich immer die Frage: Stammt das Schriftstück, welches nach dem Tod des Erblassers dem Nachlassgericht vorgelegt wird, tatsächlich vom Erblasser? Dieser Frage ging nun das Oberlandesgericht Frankfurt nach.

Beim Streit um diese Frage wird letztendlich nur die Möglichkeit bestehen, ein Gutachten einzuholen. Wie aber sieht es aus, wenn kein ausreichendes Vergleichsmaterial vorhanden ist, um die Echtheit des Testamentes positiv festzustellen? Mit einer solchen Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auseinanderzusetzen. Es kommt dabei zu dem folgenden Ergebnis:

Grundsätzlich muss derjenige, der Vorteile aus einem Testament für sich geltend macht, die Echtheit des Testamentes beweisen. Trägt er aber Umstände vor, die die Echtheit als plausibel erscheinen lassen, reicht das einfache Bestreiten und Bezweifeln der Echtheit nicht aus. Dies auch dann nicht, wenn ein Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass er weder die Echtheit noch die Fälschung des Testamentes feststellen kann, da ausreichendes geeignetes Vergleichsmaterial fehle.

Im konkret entschiedenen Fall hatte ein enterbtes Kind zunächst vorgetragen, dass es nicht sagen könne, ob das Testament tatsächlich von der Erblasserin (Mutter) stamme. Später ging es dazu über mitzuteilen, dass es sicher sei, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Gründe für den Sinneswandel und für die Sicherheit, dass das Testament nicht von der Erblasserin herrührte, teilte das enterbte Kind nicht mit. Ein drittes beteiligtes Kind (ebenfalls durch das fragliche Testament enterbt) meinte, die Handschrift der Erblasserin erkennen zu können (ohne aber absolut sicher zu sein). Ein Gutachter konnte mangels ausreichenden geeigneten Vergleichsmaterials keine verbindliche Feststellung zur Echtheit treffen und gab den Auftrag unerledigt zurück. Auch zu den Umständen des Auffindens des Testamentes waren plausible Gründe vorgetragen worden, denen nicht konkret entgegengetreten wurde.

Für das Oberlandesgericht haben diese Umstände ausgereicht, um eine Echtheit des Testamentes anzunehmen. Ein einfaches Bestreiten der Echtheit reiche in solchen Fällen nichtmehr aus, auch wenn der durch das Testament Begünstigte grundsätzlich die Beweislast für die Echtheit trage.

Aktenzeichen des OLG Frankfurt: 20 W 251/14; Beschluss vom 15.10.2014;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 26.3.2015

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Bundesverfassungsgericht: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

BVerfG: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB – Beschluss vom 15.1.2015 – 1 BvR 2796/13.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Arbeitnehmers nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Verfahren lag gemäß dem Beschluss des BVerfG folgender Fall zu Grunde:

„Der Beschwerdeführer war bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft als technisch/kaufmännischer Sachbearbeiter in der Hausverwaltung beschäftigt. Das Büro- und Geschäftshaus, für dessen Hausverwaltung der Beschwerdeführer tätig war, stellte den einzigen Vermögensgegenstand der Gesellschaft dar. Die Stadt, in der die Immobilie liegt, war mit über 80 % der Fläche Hauptmieterin in dem Objekt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand insbesondere in der Überwachung der Einhaltung der Mietverträge und des baulichen Zustandes der Immobilie. Neben dem Beschwerdeführer war noch ein weiterer Arbeitnehmer als Hausmeister beschäftigt, dessen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu überwachen hatte. Die Stadt erwarb in der Folge das zu verwaltende Gebäude und übernahm die mit Dritten geschlossenen Mietverträge. Das Gebäude wurde danach von einem Eigenbetrieb der Beklagten betreut.

Im Ausgangsverfahren entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Verkauf des Grundstücks kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB sei. Bei einer Hausverwaltung stelle das Grundstück nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs dar. Es sei kein Betriebsmittel der Hausverwaltung, sondern lediglich Objekt der Verwaltung. Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche auch, dass sich der Betriebszweck geändert habe. Die gewerbliche Hausverwaltung sei auf eine vermietete Immobilie bezogen gewesen und unterscheide sich von der nunmehr vorliegenden Verwaltung einer selbstgenutzten Immobilie.“

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass das übergehende Objekt Betriebsmittel ist und nicht lediglich Objekt der Verwaltung durch den Betrieb.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 26.3.2015

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Bundesarbeitsgericht: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

Mit Urteil vom 19. März 2015 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften. Aktenzeichen beim Bundesarbeitsgericht:  8 AZR 67/14

 
Laut der Pressemitteilung des BAG lag dem Urteil folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.“

Der beklagte Täter legte gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision ein. Diese blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach dem Urteil des BAG ohne Rechtsfehler. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII nicht vor. Bei dem Haftungsausschluss handelt es sich um eine besondere Bestimmung aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte, die im 7. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt ist. Da die Berufsgenossenschaften für Arbeitsunfälle eintreten, werden Behandlungskosten und Erwerbsminderungsschäden aus solchen Unfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Eine parallele und zusätzliche Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen wird in diesen Fällen ausgeschlossen; dies ist das so genannte Haftungsprivileg. Liegt ein betrieblicher Arbeitsunfall vor, scheiden weitere Schadensersatzansprüche gegen Kollegen oder den Arbeitgeber ebenso aus wie Schmerzensgeldansprüche. Das Haftungsprivileg greift jedoch nicht, wenn eine Verletzung nicht „durch eine betriebliche Tätigkeit“, sondern durch eine sonstige Handlung ausgelöst wurde. So lag der Fall auch hier: Der Wurf mit dem Wuchtgewicht war keine „betriebliche Tätigkeit“, sondern eine Aktion, die mit der Arbeitsaufgabe des Auszubildenden nicht in einem sinnvollen Zusammenhang stand. 

 
Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und nicht-betrieblicher Tätigkeit führt das LAG Hessen in dem Berufungsurteil zutreffend aus: „Für die Haftungsfreistellung ist danach maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers schon gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt“. (LAG Hessen, Urteil vom 20.8.2013 – 13 Sa 269/13 –  Juris, Rn. 45)
 
Auch die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil vom 19. März 2015 – 8 AZR 67/14 –

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

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BGH: Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung

<p>Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung: Der Bundesgerichtshof läutet eine neue Runde ein. Urteile vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14; VIII 242/13; Pressemitteilung 39/2015</p>

<p>Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung sind Quell stetigen Streites. Der Mieter fürchtet die hohen Kosten, da er auch den Umzug finanzieren muss. Der Vermieter scheut die Kosten, eine verwohnte Wohnung wieder herstellen zu müssen.</p><p>Die Ausgangsposition:</p><p>Grundsätzlich bezahlt der Mieter nach dem Gesetz mit seiner Kaltmiete die Abnutzung der Wohnung während seiner Wohnzeit. Dies können die Parteien natürlich anders vereinbaren. Geschieht dies mit Formularverträgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen oder auch „Kleingedrucktes“ genannt), kann ein Einschränkungen der Zulassung solcher Vereinbarungen bestehen.</p><p>Bis 2004 wurde in diesem Bereich fast alles zugelassen. Die Formularvereinbarungen, wonach bei Auszug grundsätzlich vollständig zu renovieren war oder nach festen Fristen (3, 5 und 7 Jahre, je nachdem um welche Räume es sich handelte), geistern zum Teil noch heute durch die Akten, weil Mietverhältnisse sehr alt sind oder Vermieter dummerweise auch nach 2004 solche Formulare noch nutzten. In 2004 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass nur noch solche Klauseln zulässig sind, die den individuellen Abnutzungsgrad berücksichtigen (keine starren Renovierungsklauseln mehr zulässig; Urteil vom 23.06.2004; Az. VIII ZR 361/03). Dies konnte aber immer noch zu folgender Situation führen: Der Mieter übernimmt eine Wohnung unrenoviert (u.U. gegen einen kleinen Nachlass bei der Miete) und bei Auszug ist die Wohnung wieder in einem absolut renovierungsbedürftigen Zustand. Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Klausel wirksam, der Mieter musste bei Auszug renovieren. Dies hat immer schon zu Streit geführt, weil der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben musste, als er sie erhalten hat.</p><p>Der BGH hat dies nun geändert. Er nimmt Abstand von seiner bisherigen Rechtsprechung. Der Mieter soll nun die Wohnung nicht mehr renovieren müssen, wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert war. Die Beweislast für den Zustand bei Einzug soll dabei grundsätzlich aber der Mieter tragen. Auf der anderen Seite soll es für den Mieter aber auch eine unzumutbare Belastung darstellen, wenn gar nicht sauber abgegrenzt werden kann, ob und in welchem Umfang die Wohnung bei Übergabe renoviert war. Dann wird eine Renovierungsklausel auch unwirksam.</p><p>Was bedeutet dies nun für die Praxis:</p><p>Der Vermieter kann bei Auszug nur noch dann eine Renovierung (aufgrund des „Kleingedruckten“) verlangen, wenn die Wohnung bei Einzug des Mieters nachweislich vollständig renoviert war. Zwar muss der Mieter beweisen, dass die Wohnung nicht renoviert war. Bei Unklarheiten oder Problemen der Abgrenzung (z.B. bei teilrenovierten Wohnungen) wird die Renovierungsklausel aber ebenfalls unwirksam. Damit entfällt die bei vielen Vermietern nicht unübliche Vorgehensweise, beim Mieter bei Teilrenovierungsbedarf eine Abstandssumme zu nehmen und dem nächsten Mieter die Renovierung (u.U. gegen einen kleinen Teilnachlass bei der Miete) wieder aufzuerlegen. Vermietern muss geraten werden, für klare Verhältnisse zu sorgen, also die Wohnung zur Sicherheit nachweislich in vollständig renoviertem Zustand neu zu vermieten. Dann ist es (theoretisch) immer noch möglich, die Renovierungskosten vollständig auf den Mieter abzuwälzen, nämlich dann, wenn der Mieter eine vollständig renovierungsbedürftige Wohnung zurück lässt, diese also vollständig verwohnt ist. Anderenfalls (wenn die Wohnung nicht vollständig renovierungsbedürftig ist) wird der Vermieter in Zukunft zur Sicherheit die Renovierung selbst durchführen müssen (unter Verwendung der vom Mieter zu zahlenden Teilkosten bei Teilrenovierungsbedarf).</p><p>Was kann der Vermieter tun?</p><p>Die Entscheidung gilt nur für Formularverträge, wie sie im Handel oder vor allem bei den Haus- und Grundbesitzervereinen zu kaufen sind. Daher besteht nach wie vor die Möglichkeit, jede Art von Vereinbarung individuell zu treffen. In einer solchen wäre es auch möglich, eine unrenovierte Wohnung zu übergeben und gleichzeitig dem Mieter die vollständigen Kosten für eine Auszugsrenovierung (auch wenn die Wohnung nicht verwohnt ist) aufzuerlegen. Dies bedeutet aber, dass man mit dem Mieter wirklich ernsthaft diese Frage diskutieren und verhandeln muss. Ob der Mieter dies dann vereinbart oder ob der Vermieter für solche zeitraubenden Verhandlungen Zeit hat????</p><p>Es ist auch zu beachten, dass dann, wenn der Vermieter in individuellen Vereinbarungen derartiges ununterbrochen durchsetzt (z.B. weil Wohnraum knapp ist), die Rechtsprechung dazu tendieren könnte, auch derartige Vereinbarungen als Formularvereinbarung zu betrachten (einfach weil sie immer wieder vorkommt).</p><p>Der BGH hat daher mit dieser Entscheidung dem Vermieter die Schönheitsreparaturen in gewisser Weise „wieder aufs Auge gedrückt“, nachdem jahrzehntelang der Mieter sie tragen musste.</p><p>Aktenzeichen des BGH: VIII ZR 185/14; VIII 242/13; Urteile vom 18.03.2015; <a title=“BGH Pressemitteilung Nr. 39/15″ href=“http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;Sort=3&amp;nr=70515&amp;pos=2&amp;anz=41″ target=“_blank“>Pressemitteilung 39/2015</a>;</p><p>Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht</p>

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Landgericht Kleve: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 9.1.2015 – 3 O 280/14 – die Hinweispflichten eines Notars gegenüber einem Erben klar gestellt.

Regelmäßig werden Erben im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung eines Nachlasses aufgefordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen kann. In gleichem Maße gibt es immer wieder Notare, die die Anforderungen dadurch erfüllen wollen, dass sie lediglich die Angaben des Erben niederlegen und dann diese dann als notarielles Verzeichnis unterzeichnen.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 BGB lediglich dann vorliegt, wenn der Notar eigene Ermittlungen zum Nachlass durchführt.

Das LG Kleve hatten nun über ein notarielles Nachlassverzeichnis zu befinden, in welches der Notar den folgenden Satz aufgenommen hatte:

„Alle nachfolgend aufgelisteten Aktiva und Passiva beruhen, soweit sie nicht durch Quittungen oder Bankbestätigungen belegt sind, auf den Angaben der Erschienenen. Der Notar wurde von der Erschienenen nicht beauftragt, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln“.

Diese Art der Errichtung des Nachlassverzeichnisses hat das LG Kleve in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung als unzureichend angesehen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die bei einzelnen Notaren anzutreffende fehlende Bereitschaft, eigene Ermittlungen zum Nachlassumfang anzustellen nicht dazu führt, dass kein Verzeichnis erstellt werden kann oder muss. Die Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, ordnungsgemäß Ermittlungen anzustellen. Sollte dies verweigert werden, können gegen den Notar dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

Auch ein solcher vom Notar in das Verzeichnis eingebundene Satz rechtfertigt daher nicht die Unterlassung eigener Ermittlungen des Notars. Der Auftrag, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen umfasst immer den Auftrag zu eigenen Ermittlungen. Der Notar kann den Auftrag nicht dahingehend auslegen, dass er keine Ermittlungen anzustellen habe, wenn er nicht ausdrücklich dazu aufgefordert wird. Der Erbe und Auskunftspflichtige sollte von vorn herein den Notar auf seine diesbezüglichen Pflichten hinweisen.

Sollte ein Erbe ernsthaft einen ausdrücklich in dieser Weise beschränkten Auftrag erteilen, so trifft den Notar die Hinweispflicht, dass ein derartiges Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht genügt.

Aktenzeichen des LG Kleve: 3 O 280/14; Urteil vom 09.01.2015;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

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BAG erklärt Klageverzichtsvereinbarung erneut für unwirksam.

<p>Vom Arbeitgeber vorformulierte Klageverzichtserklärungen haben beim BAG einen schweren Stand. Mit seinem Urteil vom (12.03.2015, 6 AZR 82/14) hat das BAG nun eine in einem Aufhebungsvertrag formularmäßig enthaltene Klageverzichtserklärung für unwirksam erklärt.</p>

<p>Zum Fall: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer, der langjährig unbeanstandet gearbeitet hatte, mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus seinem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt haben soll. Angesichts dieser Drohung schloss der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung noch für denselben Tag vorsah. Kurz darauf erklärte der Arbeitnehmer die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und klagte beim Arbeitsgericht auf Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses.</p><p>Zu Recht entschied nun das BAG. Dazu muss man zunächst wissen, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anfechten kann, wenn er zu dessen Abschluss durch eine widerrechtliche Drohung veranlasst wurde. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen einer sog. widerrechtlichen Drohung ist nach § 123 BGB immer dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Drohung mit einer Kündigung nötigt, obwohl ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Übersetzt bedeutet dies: Hätte sich die angedrohte Kündigung in einem etwaigen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht um ihre Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit als unwirksam erwiesen, hätte der Arbeitgeber damit nicht drohen dürfen.</p><p>Der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht soll dem Arbeitnehmer nun aber genau die Möglichkeit nehmen, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nach Ansicht des BAG nur vereinbar, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war, also die Kündigung in einem etwaigen Rechtsstreit um ihre Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam gewesen wäre. Fehlt es an dieser Voraussetzung, benachteiligt der Klageverzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Klageverzicht ist unwirksam.</p><p>Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber wegen des Bagatelldelikts angesichts eines langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht kündigen können und daher mit einer solchen Kündigung auch nicht drohen dürfen. Seit der Emmely-Entscheidung des BAG (10.06.2010 – 2 AZR 541/09) sind Arbeitgeber hier eigentlich gewarnt.</p><p>In diesem Punkt ist die Entscheidung des BAG aber noch nicht endgültig. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es muss nun geprüft werden, ob der Verzehr von zwei Fertigsuppen eine sofortige Kündigung hätte rechtfertigen können.</p><p>Klageverzichtserklärungen sieht das BAG auch im Kontext mit Kündigungen kritisch. Schon in seiner Entscheidung vom 06.09.2007 (2 AZR 722/06) hat das BAG eine Erklärung des Arbeitnehmers, mit der dieser in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärung unmittelbar nach Ausspruch einer Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, als eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB bewertet und für unwirksam erklärt.</p><p>Was eine angemessene Gegenleistung ist, ist bislang noch ungeklärt. Eine (messbare) Abfindungszahlung oder eine über den Urlaubsanspruch hinausgehende bezahlte Freistellung wird man darunter fassen können. Ob auch die Zusage eines guten Zeugnisses, auf das der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess keinen Anspruch hätte, dazu gehört, wird das BAG vielleicht dieses Jahr entscheiden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (27.03.2014, 5 Sa 1099/13) sieht dies so. Die Entscheidung des BAG steht am 24.09.2015 (2 AZR 347/14) an.</p><p>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Regh</p><p><a href=“http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;nr=17926&amp;pos=3&amp;anz=14&amp;titel=Wirksamkeit_einer_Klageverzichtsklausel_in_einem_Aufhebungsvertrag“ target=“_blank“>Pressemitteilung Nr. 11/15 Bundesarbeitsgericht</a></p><p>Veröffentlicht am 18.03.2015</p>

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