2019

HÜMMERICH legal verteidigt Kapitalanleger erfolgreich!

Das OLG Koblenz folgte in zwei Urteilen vom 19.09.2019 der Argumentation von HÜMMERICH legal zugunsten von Kapitalanlegern. Diese hatten sich als sog. Treugeberkommanditisten an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Die Fondsgesellschaft musste nach einigen Jahren Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte von sämtlichen Kapitalanlegern „Ausschüttungen“ zurück, die im Laufe der Jahre als vermeintliche Gewinne ausgezahlt wurden, denen jedoch keine echten Bilanzgewinne gegenüberstanden. Das ist in der Praxis solcher Fonds nichts Ungewöhnliches. Die Rechtsprechung betrachtet diese Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr und spricht in der Regel den Insolvenzverwaltern die Rückforderungsansprüche zu. Die Verteidigung der Kapitalanleger ist in den meisten solcher Fälle also nicht erfolgversprechend. In den entschiedenen Fällen hatte HÜMMERICH legal dies allerdings anders bewertet. So ist die Haftung der Kommanditisten und damit auch der Kapitalanleger bei der Fonds-KG auf die Hafteinlage beschränkt. Mit der Beteiligung der Kapitalanleger wird in der Regel auch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Kommanditisten erhöht. Das war in den Fällen der Mandanten von HÜMMERICH legal nicht geschehen. Möglich ist die wirksame Erhöhung der Haftsumme aber außer durch die Eintragung im Handelsregister auch durch die „handelsübliche Bekanntmachung“. Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass diese Bekanntmachung über die jeweiligen Jahresabschlüsse erfolgt sei. Damit war für die Haftung der Mandanten von HÜMMERICH legal entscheidend, ob die Anzeige einer Erhöhung der Haftsumme durch die Bekanntmachung von Jahresabschlüssen überhaupt möglich ist und ggf. ob dies in den vorliegenden Fällen geschehen war. Im Übrigen war zu entscheiden, ob ggf. die Kenntniserlangung durch den Insolvenzverwalter an Stelle der Gläubiger als Bekanntmachung ausreicht. In einem weiteren Parallelfall liegt die Sache über eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Argumentation dem BGH vor. HÜMMERICH legal argumentierte dagegen und konnte die zuständigen Richter in ersten Instanz und nun auch im Berufungsverfahren in Koblenz überzeugen. Das OLG sah sich auch nicht veranlasst die Revision zuzulassen. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde in den entschiedenen Fällen auch an Zulässigkeitshindernissen scheitern würde, kommt es auf die Entscheidung des BGH in der Parallelsache nicht mehr an, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, der die Fälle bei HÜMMERICH legal bearbeitet.

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Ausgezeichnet: Erbrecht bei HÜMMERICH legal!

Sie haben sicherlich bereits der Presse entnommen: Auch in diesem Jahr wurde unser Partner Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Testamentsvollstrecker (AGT) als TOP-Rechtsanwalt im Erbrecht ausgezeichnet (Focus-Spezial Ausgabe 03/19). Wir gratulieren sehr herzlich. Nicht minder gratulieren wir Frau Rechtsanwältin Katharina Weiler zum erfolgreichen Abschluss ihres Lehrgangs zum Testamentsvollstrecker (AGT) sowie der Aufnahme in die Liste der vereidigten Übersetzer für die polnische Rechtssprache.

Rechtsanwalt Rott: „Man mag zu Auszeichnungen stehen, wie man will. Auch nicht mit einer Auszeichnung versehene Anwälte können ausgezeichnete Arbeit leisten. Gleichwohl freut man sich über die damit verbundene Anerkennung. Diese gebührt aber dem gesamten Erbrechtsteam von HÜMMERICH legal, denn die Arbeit, wie wir sie leisten, ist stark teamorientiert und ein Team ist in seiner Gesamtheit immer nur so stark, wie das schwächste Mitglied. Das ist fast vergleichbar wie mit einer Profi-Fußballmannschaft. Die Teammitglieder müssen sich in ihren jeweiligen Fähigkeiten ergänzen und man muss sich jederzeit aufeinander verlassen können.“

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Exzellent – Wir gratulieren der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Technischen Universität Dresden ganz herzlich zur Wahl in den Kreis der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem Wissenschaftsrat ab November 2019 dauerhaft geförderten Exzellenz-Universitäten und wünschen beiden viel Erfolg bei der Umsetzung ihrer anspruchsvollen Forschungsprojekte!

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Erbstreit einmal anders – Mit Bestattungsverfügung wäre das nicht passiert!

Ausnahmsweise ging es bei dem „Erbrechtsstreit“, der von dem obersten deutschen Bundesgericht in Zivilsachen (BGH, Urteil v. 26.2. 2019, VI ZR 272/18) entschieden werden musste, einmal nicht um das liebe Geld. Über drei Instanzen hinweg stritten der Tochter eines Verstorbenen und seiner Enkelin, einer Nichte der Tochter um die Frage, wie die Grabstätte auszusehen hat. (…)

Der Verstorbene wurde in einer sogenannten „Baumgrabstätte“ beigesetzt. Dabei handelt es sich um eine in den letzten Jahren häufiger gewählten, kreisförmig um einen Baum angeordneten, durch eine Gedenktafel gekennzeichnete Vielzahl von Grabstätten, die einheitlich bepflanzt und durch Pflastersteine eingefasst sind. Die Enkelin dekorierte diese Grabstätte umfassend mit auffälligen Schmuck, u. a. mit einem weithin sichtbaren Herz aus Holz in roter Farbe, hochwertigen Kunststoffblumen, Topfpflanzen, Engeln etc.. Damit war die Tochter des Verstorbenen überhaupt nicht einverstanden und entfernte kurzerhand den größten Teil des Grabschmuckes. Die Enkelin erstattete Strafanzeige, die Tochter konterte mit einer Klage auf Unterlassung, auf dem Grab Blumengebinde, Ornamente oder andere Gegenstände jeglicher Art abzulegen.

Die Rechtslage ist gar nicht so einfach, wie die unterschiedlichen Entscheidungen von erst- und zweitinstanzlichem Gericht zeigen. Aufgrund einer Revisionszulassung musste der Bundesgerichtshof abschließend in dritter Instanz entscheiden.

Während im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1968 BGB klar geregelt ist, wer die Kosten der Beerdigung trägt, nämlich der Erbe, finden sich dort keinerlei Regelungen dazu, wem das Totenfürsorgerecht zusteht, also das Recht, über die Art der Beisetzung und der Ausgestaltung der Grabstätte entscheiden zu dürfen. Dieses Recht wird rechtshistorisch aus dem Familienrecht hergeleitet. Es kommt grundsätzlich dem nächsten Angehörigen zu. Der nächste Angehörige des Verstorbenen war in diesem Fall die Tochter.

Für den Juristen interessant an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof das Totenfürsorgerecht in den Kanon der nach § 823 BGB geschützten Rechte aufnimmt und dieses Recht damit ähnlich sieht, wie die Rechte auf Eigentum oder Unverletzlichkeit der Person. Nimmt man diese Gleichstellung vor, ist es nur folgerichtig, dem Totenfürsorgeberechtigten auch die Entscheidung über die Gestaltung der Grabstelle zuzubilligen.

Leider wissen die meisten Menschen nicht, dass der deutsche Gesetzgeber den Menschen nicht nur die Möglichkeit lässt, ihr Erbe zu regeln, sondern auch die Totenfürsorge. Das rechtliche Instrumentarium ist die sogenannte Bestattungsverfügung. Sie bedarf nicht der Rechtsform des Testamentes. Auch sollte sie nicht in der letztwilligen Verfügung geregelt werden, denn bis diese beim Nachlassgericht eröffnet ist, sind die wesentlichen Fragen der Beisetzung bereits längst entschieden. Wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehört eine Bestattungsverfügung zum Kanon der Regelungen, die neben der letztwilligen Verfügung die Überlegungen zur eigenen Hinterlassenschaft abrunden. Die Entscheidung über die Totenfürsorge muss übrigens – ebenso wie die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung – nicht einem Familienmitglied überlassen werden. Oftmals gibt es gar kein Familienmitglied mehr, dass diese Aufgabe wahrnehmen kann oder möchte. Auch der Testamentsvollstrecker kann mit diesen Aufgaben betraut werden. Hierbei ist es natürlich erst recht wichtig, dass die Anordnungen zur Bestattung nicht im Testament enthalten sind, sondern in einer gesonderten Verfügung. Auch empfiehlt es sich dringend, den Testamentsvollstrecker in diese Gedankengänge einzubeziehen, damit er die Wünsche auch zielgenau umsetzen kann.

 

Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
für das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

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BGH verbessert die Chancen der Kläger auf Schadensersatz gegen die VW AG.

Am 19.02.2019 gab das Gericht eine überraschende Presseerklärung ab. Es kündigte die Veröffentlichung eines Hinweisbeschlusses vom 08.01.2019 an. Inzwischen ist dies geschehen. Das ist deshalb besonders erstaunlich, weil der BGH damit eine Rechtsauffassung zu einem Verfahren bekannt macht, das die Parteien durch einen Vergleich kurz vor der mündlichen Verhandlung erledigt hatten.

Diese Bekanntmachung erfolgte am selben Tag, an dem das OLG Braunschweig eine Pressmitteilung mit dem Inhalt abgab, dass es den Schadensersatzanspruch eines VW Kunden abweist und das VG Oldenburg die Androhung einer Stilllegung eines nicht nachgerüsteten Fahrzeugs mit dem VW-Motor mit der Typbezeichnung EA 189 durch die Zulassungsbehörde für rechtens erklärt.

Das halten wir nicht für Zufall!

Die Gründe für die Klageabweisung in Braunschweig sind nicht mit der Rechtsauffassung des BGH vereinbar.

So erklärte der BGH nun, dass Fahrzeuge mit der sog. Schummelsoftware von VW mangelhaft im Sinne des Kaufrechts sind. Dem Kunden stünden gegen den Händler daher Gewährleistungsrechte, möglicherweise auch der Anspruch auf Nachlieferung, und zwar möglicherweise auch eines völlig neuen Fahrzeugs einer neuen Generation des Fahrzeugtyps zu. VW hätte beim Verkauf garantiert, dass das Fahrzeug den verwaltungsrechtlichen Zulassungsvorschriften entspräche. Schon die Möglichkeit der Betriebsstillegung stelle bereits den Mangel dar.

Die Entscheidung des VG Oldenburg dokumentiert den Nachteil durch die Schummelsoftware für den Kunden anschaulich.

Das OLG Braunschweig meinte indes, dass der Verkauf von Fahrzeugen mit Schummelsoftware keinen Schaden beim Kunden verursacht hätte. So sei die Beschaffenheitsgarantie, die der BGH nun annimmt, von VW nicht gegeben worden. Auch die Entscheidung aus Braunschweig wird dem BGH vorgelegt werden, wenn VW nicht wieder – wie bisher- die Entscheidung durch Zahlungen an den klagenden Kunden verhindert.

Die Instanzgerichte in Deutschland entscheiden derzeit in der deutlichen Mehrheit für die Kunden, die direkt gegen VW auf Schadensersatz klagen. Das gilt auch für Käufer von Fahrzeugen anderer Marken aus dem VW-Konzern. Entscheidend ist dabei allein, dass es sich um ein Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 handelt. Dieser ist beispielsweise in der ersten Generation des Tiguan, aber auch in Audis und Skodas verbaut worden. Der Anspruch soll auch Käufern von Gebrauchtwagen zustehen.

Auch Hümmerich legal klagt für mehrere Mandanten gegen die VW AG, und zwar derzeit vor den Landgerichten in Bonn und Köln. Diese Gerichte und das OLG köln entscheiden inzwischen einheitlich für den Kunden. Die Klagen richten sich auf Schadensersatz, und zwar auf die Rückzahlung der Kaufpreise abzüglich einer Entschädigung für den bisherigen Nutzungsvorteil. In allen von Hümmerich legal vertretenen Fällen läge der so zu ermittelnde Schadensersatz deutlich oberhalb des Zeitwerts der Fahrzeuge. Im Übrigen folgen wir einer Entscheidung des LG Bonn, die auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Kauf (!) anerkennt, wobei dieser Zinsanspruch in der Praxis sogar den anzurechnenden Nutzungsvorteil kompensieren kann.

Wir halten die Musterfeststellungsklage derzeit für deutlich weniger effektiv als die Individualklagen. Die Rechtsschutzversicherer decken im Regelfall das Kostenrisiko der Individualklagen. Es sprechen gute Gründe dafür, dass diese Ansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjähren.

 

Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Sittenwidrige Testamente – gibt es die heute eigentlich noch?

Vor 30 Jahren galten sog. Geliebtentestamente als sittenwidrig. Auch wenn der Erblasser es ausdrücklich so verfügt hat, wollten die Gerichte diese Testamente nicht anerkennen, weil sie (angeblich) gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoßen“. Diese Verfügungen waren daher unwirksam. Heute denken wir anders. Aber (…)

(…) auch später gab es noch Entscheidungen, die eine Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen annahmen, so beispielsweise beim Behindertentestament. Hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile ein Machtwort gesprochen und erkennt solche Regelungen, jedenfalls wenn sie richtig formuliert sind, als wirksam an und sagt sogar ausdrücklich, dass solche Regelungen dem wohlverstandenen Interesse der Eltern zur Versorgung ihres behinderten Kindes entsprechen würden.
Bekannt geworden ist die Entscheidung um die Ebenbürtigkeitsklausel aus dem Testament über die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen, dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II. Sie beschäftigte sogar das Bundesverfassungsgericht. Nachdem die Monarchie abgeschafft sei, halte eine solche Klausel dem Spannungsverhältnis zwischen Testierfreiheit (Art. 14 GG) einerseits und dem Recht, unbeeinflusst die Wahl zu treffen, ob man heirate oder nicht (Art. 6 GG), einer Sittenwidrigkeitskontrolle nicht mehr stand.

Wer nun glaubt, solche Fälle würden ihn nicht betreffen, kann schnell eines Besseren belehrt werden. Ist es wirklich etwas Unanständiges, wenn man als Großvater von seinen Enkeln verlangt, diese mögen einen doch wenigstens sechsmal im Jahr besuchen? Sicherlich nicht. Verknüpft man diese Bedingung aber mit einer (anteiligen) Erbeinsetzung der Enkel, so wird daraus schnell ein veritabler Erbrechtsstreit. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam jedenfalls in seinem Beschluss vom 05.02.2019 (20 W 98/18) zu dem Ergebnis, dass eine solche Verknüpfung in nach der Rechtsordnung zu missbilligender Weise unzulässigen Druck auf die Enkel (die den Inhalt des Testamentes kannten) ausüben würde. Der Erblasser habe versucht, durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Weise“ ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“, so jedenfalls das Gericht. Dabei ist es aber nicht geblieben. Ist eine Testamentklausel sittenwidrig, fällt die entsprechende Klausel weg. Eigentlich wäre damit die Erbeinsetzung der Enkel entfallen. Im Wegfall der Enkel als Erben sah das Oberlandesgericht nun aber einen Fall, den der Erblasser nicht vorhergesehen hatte. Eine solche Denkweise ist für einen Nichtjuristen sehr schwer nachvollziehbar, hat der Erblasser seine Anordnung doch gerade in dem Bewusstsein getroffen, dass seine Enkel ihn möglicherweise nicht besuchen und dann auch nicht Erbe werden würden. Das Oberlandesgericht verengt aber das Verständnis des Erblassers auf die Vorstellung, er habe nicht vorhergesehen, dass seine Regelung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Dadurch sei eine Lücke im Testament entstanden, die nun gefüllt werden müsse, denn es müsse ja entschieden werden, wer den Erbanteil bekomme, der ursprünglich für die Enkel vorgesehen war. Dabei kommt das Oberlandesgericht im Rahmen der Ermittlung des mutmaßlichen Erblasserwillens zu einem ganz kurios erscheinenden Ergebnis: Den Erbteil der Enkel, den diese infolge der Sittenwidrigkeit der Verfügung nicht bekommen können, bekommen – genau: die Enkel. Diese Entscheidung nachzuvollziehen, wird nun auch für den Erbrechtsjuristen schwierig, um nicht zu sagen, die vom Gericht vorgenommene Auslegung geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Begründung des Oberlandesgerichts lautet kurz zusammengefasst: Mit der sittenwidrigen (und damit nichtigen) Anordnung zugunsten seiner Enkel habe der Erblasser zum Ausdruck gebracht, dass diese ihm nahestehen würden und er sie deshalb bedenken möchte. Ein Zirkelschluss? Nicht für das Oberlandesgericht Frankfurt. Andere Auslegungsmöglichkeiten wären ohne weiteres denkbar gewesen.

Deutlich wird an diesem und den anderen dargestellten Fällen, dass sich das allgemeine Verständnis von Testamenten sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte ändern kann. Ein Überdenken älterer Regelungen ist daher immer sinnvoll. Geholfen hätte dem Großvater sicherlich, wenn er den Fall, dass seine Enkel als Erben wegfallen, mit einer ohnehin immer empfehlenswerten ausdrücklichen Ersatzerbenregelung selbstbestimmt geregelt hätte.

Merke (Nirgends gilt der Satz so deutlich wie im deutschen Erbrecht): „Wer nichts regelt, der wird geregelt!“

Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
für das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

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Facebook war erst der Anfang – das digitale Vermögen und der Nachlass!

In seiner Eigenschaft als Vorsitzender der AGT (www.agt-ev.de) begrüßte Rechtsanwalt Eberhard Rott am 15.02.2019 im dbb Forum in Berlin zahlreich erschienene Fachleute aus ganz Deutschland zu einer Spezialtagung der AGT. Die ganztägige Veranstaltung stand unter der Überschrift „Digitales Vermögen im Nachlass“.

Wer bis dahin geglaubt hat, dieses Thema sei mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018, das grundsätzlich den Erben ein Recht auf Zugang zu den sozialen Netzwerken eines Verstorbenen gewährt hat, erledigt, wurde schnell eines Besseren belehrt. Der digitale Nachlass begegnet uns in jedem Erbfall. Das beginnt bereits mit dem zu erstellenden Nachlassverzeichnis. Hierin aufzunehmen sind auch die Social Media Konten. Wie aber erhält man Zugang? In den wenigsten Fällen haben die Erblasser dies in Vorsorgevollmachten oder Anordnungen an Testamentsvollstrecker geregelt. Wer sich dann unter Einsatz von Hilfsmitteln Zugang zum Rechner des Erblassers verschafft, kommt schnell in den Verdacht der Ausspähung von Daten, was nach § 202a StGB strafbar ist. Auch das Löschen von Daten des Erblassers ist nicht so unproblematisch, wie man meinen könnte. §303a StGB stellt auch einen solchen Vorgang grundsätzlich unter Strafe. Gerade in sehr streitig geführten Erbauseinandersetzungen ist damit ist eine weitere Möglichkeit dafür geschaffen, dass die Erben sich und etwaige Testamentsvollstrecker mit strafrechtlichen Vorwürfen überziehen, und sei es nur, um Druck auszuüben. Die Diskutanten der Spezialtagung waren sich einig, dass dieser Gefahr mit entsprechenden Anordnungen im Testament und in der Vorsorgevollmacht begegnet werden kann. Die Anwälte des HÜMMERICH legal Erbrechtsteams empfehlen solche Regelungen bereits seit längerem.

Noch sind Krypto-Währungen sehr selten Bestandteil von Nachlässen. Nachlässe, die derartige digitalen Währungen wie z.B. Bitcoins enthalten sind jedoch besonders tückisch, wie der kürzlich publik gewordene Fall eines jungen, im Ausland verstorbenen Unternehmers zeigt, dessen Witwe anschließend an ein Millionenvermögen nicht mehr herankam. Dann ist nicht nur das Vermögen weg, sondern vielleicht sogar die Insolvenz der Erben vorprogrammiert, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt anklopft und die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht genutzt wurden. Denn dem Finanzamt ist es grundsätzlich egal, ob der Schlüssel zum Vermögen vom Erben gefunden werden kann oder nicht. So wie es übrigens das Finanzamt auch nicht interessiert, wenn Aktien nach dem Erbfall einen Wertverlust erleiden.

Zurecht werden Testament und Vorsorgevollmacht als Liebesbrief an die Angehörigen bezeichnet. Bei diesen höchstpersönlichen Äußerungen käme niemand auf die Idee, Ankreuzformulare zu benutzen oder aus Liebesbriefen anderer Menschen abzuschreiben. Die Welt ist heute in vielerlei Hinsicht bequemer und komfortabler als noch vor wenigen Jahren. Erreicht haben wir dies mit einer zunehmenden Komplexität. Mit den richtigen Beratern an der Seite lassen sich aber auch hierfür für jeden die richtigen Lösungen schaffen.

 

Eberhard Rott
für das gesamte HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

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Neues zum Aufhebungsvertrag!

Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge unterliegen keinem gesetzlichen Widerrufsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2019 (6 AZR 75/18) entschieden und damit (wieder) Rechtsklarheit hergestellt. Aber: Zugleich hat das BAG herausgestellt, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstößt.

Was war geschehen: Der Arbeitgeber hatte die an diesem Tag wohl erkrankte Arbeitnehmerin, die beim ihm als Reinigungskraft tätig war, bei ihr zu Hause aufgesucht. Dort wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand hatte, also für die Arbeitnehmerin sehr ungünstig war. Angesichts dieses Ergebnisses reute die Arbeitnehmerin verständlicherweise der Abschluss des Aufhebungsvertrages. Sie erklärte daraufhin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung. Vorsorglich widerrief sie den Aufhebungsvertrag. Vor dem Arbeitsgericht klagte sie dann u.a. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen.

Worum geht es: Die Rechtsfrage, die das BAG zu entscheiden hatte, war, ob Arbeitnehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedenfalls dann zusteht, wenn der Aufhebungsvertrag nicht im Betrieb, sondern außerhalb der Geschäftsräume, z.B. beim Arbeitnehmer zu Hause, im Hotel, am Flughafen oder sonst wo abgeschlossen wird.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist, dass der Gesetzgeber in Anpassung an die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) in § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB einräumt. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, Verbraucher vor Überrumplungen bei Vertragsabschlüssen in ungewöhnlicher Umgebung zu schützen.

Da nach allgemeiner Ansicht auch Arbeitnehmer Verbraucher sind, wurde seit Einführung dieser Vorschriften im Jahre 2014 sowie bereits zu den Vorgängervorschriften diskutiert, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen könnte.

Zu der früheren Gesetzesfassung hatte das BAG im Jahr 2003 bereits entschieden, dass Arbeitnehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages zusteht. Diese Rechtslage hat das BAG nun auch für die Nachfolgeregelungen bestätigt. Kern der Begründung ist, wie man der Pressemitteilung entnehmen kann, dass im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden sei, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.

Mit dem Urteil hat die Rechtspraxis wieder Klarheit in dieser Rechtsfrage gewonnen.

Aber: Mit seiner Entscheidung hat das BAG eine neue Baustelle mit noch ungeahnter Tragweite aufgemacht. Soweit ersichtlich hat sich das BAG erstmals zu der Frage geäußert, ob ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Aufhebungsvertrags gegen das Gebot fairen Verhandelns verstößt. Das BAG leitet dieses Gebot aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ab. Schaffe der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwere, könne dieses Gebot verletzt sein, so das BAG. Der Arbeitgeber müsse dann den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer wäre so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führt dann zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Untypisch sind solche Situationen nicht. Regelmäßig befindet sich der Arbeitnehmer beim Abschluss von Aufhebungsverträgen in einer Verhandlungsposition struktureller Unterlegenheit. Nach bisheriger Auffassung des BAG ist ein Aufhebungsvertrag aber nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema des beabsichtigten Gesprächs vorher nicht mitgeteilt hat.

Zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages kann es indes führen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Drohung mit einer unzulässigen Kündigung oder durch eine Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages genötigt oder veranlasst hat. In einer solchen Situation kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags nach § 123 BGB in Betracht.

Mit seiner Entscheidung vom 07.02.2019 geht das BAG deutlich weiter. Ansatzpunkt für die Verletzung des Gebotes des fairen Verhandelns sah das BAG in einer möglichen krankheitsbedingten Schwäche der Arbeitnehmerin, die der Arbeitgeber bewusst ausgenutzt haben könnte. Um dies aufzuklären, hat das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Man darf gespannt sein, wie sich der Fall weiterentwickelt.

Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass Drucksituationen, die zum Abschluss wirtschaftlich sehr einseitiger Aufhebungsvereinbarungen ausgenutzt werden, von den Arbeitsgerichten künftig sehr viel strenger untersucht werden als bislang. Für Arbeitnehmervertreter eröffnet sich damit eine neue Argumentationslinie, wenn Mandanten schlechte, selbstverhandelte Aufhebungsverträge wieder aus der Welt haben oder bessere Konditionen nachverhandeln wollen.

Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier. Für den rechtlich Interessierten sei hier noch auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin aus dem Jahr 2015 hingewiesen (30.01.2015, 28 Ca 12971/14).

Rechtsanwalt Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mediator

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Unternehmen sichern, schenken und vererben.

Trotz des plötzlich eingetretenen Schneechaos war die Veranstaltung der Industrie- und Handelskammer in Bonn am 31.01.2019 gut besucht. Es ging um eine echte Chefsache im Unternehmen: die Notfallplanung und die Sicherung des Unternehmens über den Tod des Inhabers hinaus.

Die HÜMMERICH legal Erbrechtsanwälte Eberhard Rott und Hansjörg Tamoj stellten praktische Lösungen zu den Unternehmenssicherungsmitteln Notfallplan, Handlungsvollmachten, Notgeschäftsführung und Testamentsvollstreckung vor. Die Teilnehmer lobten die praxisorientierte Auswahl der Themen, die Gesprächsmöglichkeiten während der Pausen, die gute technische Ausstattung der Räumlichkeiten, kurzum, wie es ein Teilnehmer formulierte: Eine „sehr schöne Veranstaltung“. Wir freuen uns, dass es uns einmal mehr gelungen ist, diesen für viele Menschen sehr schwierigen Themenkreis für die Teilnehmer gewinnbringend aufzuarbeiten.

 

Eberhard Rott und Hansjörg Tamoj
für das gesamte HÜMMERICH legal Erbrechtsteam

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WEITERER ERFOLG VON HÜMMERICH LEGAL IN SACHEN WCCB!

Hümmerich legal hatte für den WCCB-Investor Dr. Man-Ki Kim nach über vier Jahren Prozessdauer und umfangreichen Beweisaufnahmen das Urteil des Landgerichts Bonn erstritten, das Herrn Dr. Kim von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber der Bundesstadt Bonn freizeichnet. Die Bundesstadt Bonn hatte gegen die Sachentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt, allerdings die Streitwertentscheidung des Landgerichts (20 Millionen Euro) angegriffen und mit der Streitwertbeschwerde eine Herabsetzung auf 5 Millionen gefordert. Dies hatte Hümmerich legal zum Anlass genommen, ihrerseits mit der Streitwertbeschwerde die Heraufsetzung auf 30 Millionen zu begehren. Das Landgericht hatte den Beschwerden nicht abgeholfen, so dass das Oberlandesgericht Köln zur abschließenden Entscheidung berufen war. Das Oberlandesgericht wies nun am 17.12.2018 die Beschwerde der Bundesstadt zurück und gab der Beschwerde von Hümmerich legal in vollem Umfang statt.

Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

02.01.2019

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