Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Home-Office im Ausland?

So mancher Arbeitnehmer würde gerne vorübergehend oder dauerhaft seine Remote-Arbeit aus dem Ausland heraus verrichten. Sei es ein richtiges Home-Office, also ein eingerichteter Arbeitsplatz in einer Wohnung, sei es die mobile Telearbeit von unterwegs oder am Strand. 

Aber einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer nicht, wie zuletzt das Arbeitsgericht München entschieden hat (Urteil vom 27.08.2021 – 12 Ga 62/21, juris). In diesem Fall klagte eine Arbeitnehmerin im Einstweiligen Verfügungsverfahren darauf, für vier Wochen aus der Schweiz heraus mobil arbeiten zu dürfen, anstatt weiterhin in ihrem Home-Office in München. Sie wollte dort näher bei ihrem Partner, einem Schweizer mit Wohnsitz in Basel sein. 

Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab und verwies auf den zu hohen Aufwand der rechtlichen Prüfung in Bezug auf Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Melderecht etc. 

Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht und verwies auf die Unzuverlässigkeit behördlicher Auskünfte aus dem Ausland, zumal wenn der Arbeitnehmer diese selbst einhole. Außerdem gab es eine Betriebsvereinbarung, die das Arbeiten aus dem Ausland heraus ausschloss.

Nur zur Klarstellung: Wenn der Arbeitgeber zustimmt, ist das temporäre oder auch dauerhafte Arbeiten aus dem Ausland heraus natürlich zulässig. Aber Vorsicht: der Arbeitgeber muss hier für Arbeitsaufenthalte (auch, wenn es „nur“ mobile Arbeit oder Home-Office ist) ab dem 1. Tag prüfen, ob Meldevorschriften bestehen, eine Arbeitserlaubnis (und ggfs. ein Visum) erforderlich ist und was dies in Bezug auf die Lohnbesteuerung, das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht bedeutet. Bei Fragen hierzu hilft unser Experte für Auslands-Entsendungen Prof. Dr. Reinhold Mauer.