Nachlasspflegschaftskosten als ersatzfähiger Schaden?

Wird der Erblasser bei einem Unfall getötet, stellt sich die Frage, inwieweit Dritte (also z.B. die Kinder des Verstorbenen) Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher haben können. In diesem Zusammenhang kann man auch auf den Gedanken kommen, angefallene Kosten einer Nachlasspflegschaft (in einem jetzt entschiedenen Fall über 20.000 €) als schadensersatzfähige Position zu betrachten. Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht z.B. angeordnet, wenn dies zur Sicherung eines Nachlasses notwendig ist oder die Erben unbekannt sind.

Grundsätzlich kann nur der Geschädigte selbst, dies wäre in einem solchen Fall der Erblasser, Schadensersatzansprüche geltend machen. Solche Ansprüche fallen allerdings weg, da der Erblasser nicht mehr lebt. Maßgebliche Vorschrift für Ansprüche Dritter ist § 844 BGB, der im Einzelnen regelt, in welchem Umfang dritte Personen Schadensersatzansprüche wegen Tötung einer Person geltend machen können. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ausschließlich die in dieser und vergleichbaren Vorschriften niedergelegten Ansprüche tatsächlich als Schaden von dritter Seite geltend gemacht werden können. Eine analoge Anwendung der Vorschrift, beispielsweise auch auf gegebenenfalls erhebliche Kosten einer Nachlasspflegschaft, kommt nicht in Betracht, da sie von diesen Vorschriften nicht umfasst sind. Es handelt sich insoweit für die Erben um einen reinen Vermögensschaden für den das Gesetz keinen Ersatz vorsieht. Solche Kosten sind daher nicht zu erstatten.

Auch der Gedanke, dass letztendlich der Erblasser hier einen Schaden hat, der auf die Erben übergehen könnte, wurde verworfen. Insoweit könnten nur Ansprüche übergehen, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind. Die Kosten einer Nachlasspflegschaft stellen keinen Schaden des Erblassers dar, da die Kosten nicht zu Lebzeiten des Erblassers sondern nach seinem Tod, wenn auch aus Anlass seines Todes, entstanden sind.