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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Bundesarbeitsgericht: Vor Kündigung wegen Krankheit ist (erneutes) bEM erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem am 1. Februar 2022 veröffentlichten Urteil klargestellt, dass vor der Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Krankheit ein betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: bEM) durchzuführen ist. Sind seit dem letzten bEM erneut mindestens 6 Wochen Krankheit aufgelaufen, muss das bEM wiederholt werden. Eine ohne erneutes bEM ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folge aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Urteil selbst stammt vom 18.11.2021 – Aktenzeichen 2 AZR 138/21. 

Das bEM ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt und verpflichtet den Arbeitgeber, jedem Arbeitnehmer, der binnen eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, ein so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Damit soll ermittelt werden, warum der Arbeitnehmer so häufig oder so lange arbeitsunfähig war und wie man künftige Erkrankungen verhindern oder jedenfalls verringern kann. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem bEM teilzunehmen. Jedoch ist das Unterlassen des Versuchs eines bEM für den Arbeitgeber ein Kündigungshindernis im Sinne von § 1 KSchG. 

Einem Arbeitgeber, der trotz weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bereits durchgeführten bEM kein neuerliches bEM angeboten hat, steht jedoch die Möglichkeit offen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass auch ein neuerliches bEM schon deshalb kein positives Ergebnis erbracht hätte, weil bereits das vorherige keines ergeben hat und keine relevanten Veränderungen gegenüber dem für den Suchprozess des vorherigen bEM maßgeblichen Stand der Dinge eingetreten sind. Bleiben diese Behauptungen jedoch unbewiesen, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Die bEM-Regelungen gelten auch in Kleinbetrieben. Beschäftigt der Arbeitgeber im Betrieb aber nicht mehr als 10 Personen, besteht ohnehin kein Kündigungsschutz. Dann schadet auch das Unterlassen eines bEM nichts.