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Wahlvorstand muss trotz fristloser Kündigung weiter beschäftigt werden

Ein ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsgerichts gekündigtes Wahlvorstandsmitglied muss weiter beschäftigt werden, so das Landesarbeitsgericht Berin-Brandenburg in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren – Urteil vom 12.01.2022 – 23 SaGa 1521/21.

Der Arbeitnehmer war als Kurierfahrer beschäftigt und Mitglied im Wahlvorstand. Es sollte erstmals ein Betriebsrat gegründet werden. 

Der Arbeitgeber kündigte den Mitarbeiter wegen eines angeblichen rechtswidrigen Streiks. Allerdings hatte der Arbeitgeber nicht zuvor die Zustimmung des Arbeitsgerichts eingeholt. Das wäre aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes aber erforderlich gewesen, § 15 Abs. 3 KSchG und § 103 Abs. 2a BetrVG. 

Die Kündigung war daher aus formalen Gründen offensichtlich unwirksam. Dies reichte dem LAG, um dem Antrag des Arbeitnehmers auf weitere Beschäftigung im Einstweiligen Rechtsschutz stattzugeben. 

Selbstverständlich war dies nicht. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag noch abgelehnt und man sieht hieran recht schön, dass es bei den Arbeitsgerichten mal links- und mal rechtsherum geht. Wo es lang geht, können wir als Arbeitsrechtsexperten zwar prognostizieren, aber wie beim Wetter weiß man nie genau, wie es kommt.