Das Finanzamt gibt dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zeitpunkt ahnt der Steuerpflichtige nichts von der ihm drohenden Gefahr. Finanzbeamte sind aufgrund ihrer Arbeitsüberlastung häufig zeitlich nicht in der Lage, den Sachverhalt so sorgfältig aufzuklären, wie es dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechen würde. Darüber hinaus fehlen ihnen häufig die detaillierten zivilrechtlichen Kenntnisse, die Grundlage der Besteuerung sind. Auch Sachverhaltsunterstellungen kraft „Lebenserfahrung des Finanzbeamten“ sind nicht selten. „Zur Erledigung der Angelegenheit“ wird dann häufig kurzfristig der Steuerbescheid unter Zurückweisung der Einwendungen des Steuerpflichtigen erlassen. Einen Monat später ist bereits die Zahlung fällig, auch wenn gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wird. Da sich kaum ein Steuerpflichtiger auf diesen Fall vorbereitet hat, schnappt die Liquiditätsfalle zu und Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Aus unserer Praxis sind Fälle bekannt, in denen Finanzämter schon wegen geringfügiger Beträge Kontenpfändungen durchgeführt haben – mit allen sich daran anknüpfenden negativen Folgen. Durch die frühzeitige Einschaltung des Steuerfachanwaltes können Sie diese Folgen häufig vermeiden oder durch begleitende Maßnahmen wenigstens deutlich mildern.