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Das HÜMMERICH Legal Erbrechtsteam in der Fachliteratur: Grundzüge des deutschen Erbrechts

Das Autorenteam Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott und wissenschaftliche Mitarbeiterin Elena Weber hat einen Beitrag über die Grundzüge des deutschen Erbrechts in The Practitioners‘ Guide to Applied Comparative Law and Language, Heidinger/Hubalek (Hrsg.) veröffentlicht.

In einer Neuauflage und unter neuem Titel erschienen, ist Anfang Januar 2021 „The Practitioners‘ Guide to Applied Comparative Law and Language“ (vormals bekannt als „Angloamerikanische Rechtssprache) mit Beiträgen aus dem US-amerikanischen, dem englischen, dem deutschen und dem österreichischen Rechtssystem, die eine fundierten Überblick über das jeweilige Fachgebiet in englischer bzw. US-amerikanischer Fachsprache geben. Den jeweiligen Facheinführungen folgen gebietsspezifische Glossare für die praktische Arbeit. In Band 1, welcher die Rechtsgebiete Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Handels- bzw. Unternehmensrecht, deliktisches Schadensersatzrecht, Liegenschaftsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit behandelt, veröffentlichte das Autorenteam Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott und wissenschaftliche Mitarbeiterin Elena Weber einen Beitrag über die Grundzüge des deutschen Erbrechts (S. 499 ff.), der von Frau Andrea Hubalek ins Englische übersetzt wurde. Dabei geht es um die grundlegenden Prinzipien des Erbrechts, die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge, das Pflichtteilsrecht, die Erbengemeinschaft sowie neben Grundzügen des Verfahrensrechts auch um Instrumentarien zum Schutz des Nachlasses und die Besteuerung im Erbfall. Ein Nachschlagewerk für Rechtsanwälte, Wirtschaftsjuristen, Wirtschaftstreuhänder, Übersetzer und Studierende sowie all jene, die mit englischsprachigen Rechts- und Wirtschaftstexten zu tun haben.

HÜMMERICH legal als TOP Kanzlei für Erbrecht ausgezeichnet

Im Auftrag der WirtschaftsWoche ermittelte das Handelsblatt Research Institute unter mehr als 1340 Juristen die renommiertesten Erbrechtskanzleien. Die Kanzlei HÜMMERICH legal wurde im Rechtsgebiet „Erbrecht“ als „TOP Kanzlei 2020“ ausgezeichnet.

Aber nicht nur die Kanzlei wurde wegen der besonderen Kompetenz im Erbrecht ausgezeichnet, sondern auch unser Kollege, Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Testamentsvollstrecker (AGT). Er wird für Erbrecht als „TOP Anwalt 2020“ empfohlen.

Wir freuen uns mit unseren Erbrechtlern Eberhard Rott, Hansjörg Tamoj und Joachim Hermes, und gratulieren dem gesamten HÜMMERICH legal Erbrechtsteam und seinem Mitarbeiterstab.

Die Veröffentlichung finden Sie in der WirtschaftsWoche Ausgabe Nr. 48 vom 20.11.2020.

Stets gefragt: Das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam in der Fachliteratur

Auch in diesem Jahr hat das Erbrechtsteam von HÜMMERICH legal wieder zu aktuellen Themen des Erbrechts veröffentlicht. In der ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis zeigen auch unsere Rechtsanwälte Entwicklungen und Problemlösungen für aktuelle erbrechtliche Fallkonstellationen auf.

In Heft 2/2020, S. 17f. veröffentlichte das Autorenteam Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott und Rechtsanwältin Melissa Rott eine Anmerkung zu einem Urteil des OLG Hamburg aus dem letzten Jahr. In ihrem Beitrag zeigen sich die Autoren erfreut über die Feststellung des OLG, dass die Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses bereits mit der Annahme des Amtes beginnt. Kritisch sei jedoch, dass das OLG den Zeitraum von sieben Monaten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses als noch hinnehmbar angesehen hat. Deutlich machen die Autoren, dass die Entscheidung nur solche letztwilligen Verfügungen betrifft, in denen auf die Fälligkeitsbestimmungen der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2000 Bezug genommen wird. Im Übrigen bedauern die Autoren, dass das OLG sich nicht zu den in der Praxis häufig auftretenden Interessenkonflikten in der Person des Testamentsvollstreckers im Rahmen eines Entlassungsverfahrens einlässt.

In Heft 7/2020, S. 23f. veröffentlichte Rechtsanwältin Katharina Weiler, Testamentsvollstreckerin (AGT) Anmerkungen zu einem Urteil des OLG Köln aus 2019. Hierbei positioniert sie sich kritisch zu der vom OLG vertretenen Auslegung des Testamentes und dessen Rechtsansicht, dass im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses das Nachlassgericht die in einem anhängigen Entlassungsverfahren vorgebrachten Entlassungsgründe zumindest dann nicht berücksichtigen darf, wenn der Testamentsvollstrecker vom Erblasser ernannt wurde. Einer derartigen Restriktion unterwerfe sich die Rechtsprechung auch an anderer Stelle nicht. Erst recht müsse deswegen die Prüfungskompetenz des Nachlassgerichts dann auch die Entlassungsgründe gegen den Testamentsvollstrecker umfassen.

In Heft 8/2020, S. 580f. veröffentlichte Fachanwalt für Erbrecht Hansjörg Tamoj Anmerkungen zu einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein aus dem vergangenen Jahr. Zwar stimmt Rechtsanwalt Tamoj dem OLG zunächst zu, dass der nachträgliche Austausch des Testamentsvollstreckers bei erbvertraglichen Vereinbarungen und gemeinschaftlichen Testamenten – sofern er nicht die Erbeinsetzung beeinträchtigt – zulässig ist, jedoch kritisiert er die Einschätzung, dass die erstmalige Anordnung einer Vergütungsverpflichtung eine solche Beeinträchtigung zur Folge habe und sich daraus die Unwirksamkeit des Austausches ergäbe. Vielmehr beinhalte der Austausch an sich keine Beeinträchtigung, während allenfalls die Vergütungsanordnung die Erbengemeinschaft beeinträchtige. Es könne also auch nur letztere unwirksam sein.

In Heft 9/2020, S. 661f. veröffentlicht wiederum das Autorenteam Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott und Rechtsanwältin Melissa Rott Anmerkungen zu einem Urteil des OLG Hamburg ebenfalls aus 2019. Obwohl sie dem Urteil im Ergebnis zustimmen, weist die Entscheidung Probleme in der argumentativen Begründung auf. Das OLG vertrat nämlich die Ansicht, dass ein nicht mit einer Testamentsvollstreckung belasteter Miterbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen kann, wenn sich für den Miterben Nachteile aus der womöglich mangelhaften Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ergeben könnten. Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Vermögensdelikten sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seien, insbesondere bei nur mangelhafter Einhaltung seiner Buchführungspflichten, Gründe für seine Entlassung gemäß § 2227 BGB. Dem stünde die Kenntnis des Erblassers nicht entgegen. Diese Ansicht erscheint Rott/Rott schon grundrechtlich problematisch und sei nach dem Gesetz nicht ohne Weiteres so anzunehmen.

Karstadt Kaufhof Schließung – was ist zu tun?

Noch nicht lange her, da fusionierten die Warenhausketten Karstadt und Kaufhof. Nun stehen Betriebsschließungen an. Auch NRW ist betroffen. Im Großraum Köln Bonn werden die Häuser von Karstadt Bonn, Galeria Kaufhof Brühl, Karstadt Gummersbach, Galeria Kaufhof Köln-Weiden und Leverkusen geschlossen. Schon zum 31.10.2020 soll es zu Ende sein. Die Mitarbeiter werden gekündigt. Abfindungen sind nur in geringem Umfang vorgesehen. Bis maximal 2,5 Gehälter pro Mitarbeiter sind es nach den insolvenzrechtlichen Vorgaben. Als Alternative wird den Mitarbeitern für 6 Monate der Wechsel in eine sog. Transfergesellschaft angeboten. Dazu wird ein dreiseitiger Vertrag geschlossen und das u.U. jahrelange Arbeitsverhältnis zu Galeria Karstadt Kaufhof ohne weitere Ansprüche beendet. Für die betroffenen Arbeitnehmer ist das bitter. Eine Entscheidung  zwischen Pest und Cholera.

Doch welche Auswirkungen hat das für mich, werden sich viele Mitarbeiter fragen. Die Unternehmensseite macht Druck. Die Mitarbeiter sollen sich schnell für einen Wechsel in eine sog. Transfergesellschaft entscheiden. In manchen Häusern werden aber noch Gespräche mit den Vermietern geführt. Das könnte derzeit einer Kündigung entgegenstehen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, melden Sie sich bei mir. Schnell und unkompliziert können wir Ihre Fragen besprechen. 

Thomas Regh, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Tel. 0228/60414-25, thomas.regh@huemmerich-legal.de

 

 

Vater ist nicht gleich Vater – jedenfalls nicht für den Bundesfinanzhof

In den meisten Fällen ist der biologische Vater zugleich auch der rechtliche Vater. Es gibt jedoch Situationen, in denen biologischer und rechtlicher Vater auseinanderfallen. Dies kann etwa dann geschehen, wenn der Ehemann die Vaterschaft für ein Kind seiner Frau anerkennt, welches er nicht gezeugt hat. Der Ehemann wird hier rechtlicher Vater, biologischer Vater bleibt jedoch der Erzeuger des Kindes. Genau dieser Fall lag nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Es ging um Schenkungsteuer.

Der biologische Vater wollte seiner leiblichen Tochter 30.000 € schenken und hierfür die Steuerklasse I angewandt wissen. Das Finanzamt hingegen wollte Steuerklasse III zur Anwendung kommen lassen. Der Unterschied liegt hier nicht nur in der Höhe der Besteuerung, sondern auch in der Höhe der Freibeträge. Für die Tochter machte dieser Unterschied immerhin 3.000 € aus! Das Finanzamt forderte diesen Betrag. Das Finanzgericht hingegen war anderer Meinung. Also musste der BFH entscheiden.

Der BFH entschied zugunsten des Finanzamtes. Der rechtliche Vater würde auch deshalb steuerlich bessergestellt, weil er Pflichten und Rechte dem Kind gegenüber habe. Beispielsweise sei er pflichtteilsberechtigt sei. Der biologische Vater habe all das nicht. Deswegen könne er auch nicht den Vorteil der steuerrechtlichen Begünstigung für sich geltend machen. Außerdem wären sonst Kinder, die einen anderen biologischen, als rechtlichen Vater haben, bevorteilt. Sie könnten insbesondere von zwei Vätern steuerlich günstig und mit hohen Freibeträgen erben. Ein solcher Vorteil erscheine nicht gerecht.

Das Urteil vermag nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen. Häufiger als die Situation, dass ein Kind „zwei Väter“ hat, ist die, dass ein Kind zwar einen biologischen Vater hat, dieser aber die Vaterschaft (noch) nicht anerkannt hat. Dann wäre das Kind benachteiligt, da es keinen Vater hat, von dem es steuerlich erleichtert erben oder Schenkungen erlangen könnte. Auch ist das Kind hier nicht pflichtteilsberechtigt.

Auch die Argumentation des BFH, es bestünden keine Rechte und Pflichten des leiblichen Vaters, weswegen er nicht zu begünstigen sei, erscheint nicht ganz folgerichtig. Der Gesetzgeber hat 2013 die Rechte des leiblichen Vaters gestärkt. Nach § 1686a BGB hat der leibliche Vater unter den Voraussetzungen des Kindeswohls und des berechtigten Interesses ein Recht auf Umgang mit dem Kind und Auskunft über das Kind. Ebenso hat der sogenannte „Scheinvater“ (jemand der glaubt, Vater des Kindes zu sein, es aber nicht ist) ein Recht auf Auskunft über den wirklichen Vater des Kindes, etwa um von diesem den gezahlten Unterhalt zurückzuverlangen. Hierdurch können für den leiblichen Vater auch Pflichten entstehen.

Insofern ist die Argumentation des BFH, es bestünden keine Rechte und Pflichten des leiblichen Vaters, weswegen er nicht zu begünstigen sei, zumindest nicht ganz richtig. Es erscheint daher angezeigt, dass sich der Gesetzgeber des Themas annimmt und die Stärkung der Stellung des leiblichen Vaters auch auf die steuerlichen Aspekte auszuweiten.

Gleichwohl ist das Urteil jetzt für alle Betroffenen zu beachten. Es lohnt sich dementsprechend, vor Schenkungen oder bei gewünschter Vererbung an sein leibliches, aber nicht rechtliches Kind, qualifizierte rechtliche und steuerliche Beratung einzuholen.
 
 
Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
für das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam