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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT STÄRKT DAS RECHT AUF SELBSTBESTIMMTES STERBEN: §217 STGB IST VERFASSUNGSWIDRIG!
Unsere Nachbarländer, wie etwa die Schweiz, die Niederlande oder Belgien, erlauben schon seit einiger Zeit den assistierten Suizid. Anders Deutschland: Im Dezember 2015 wurde die professionelle Beihilfe zum Suizid sogar explizit unter Strafe. Dabei war es bis dahin auch in Deutschland völliger Konsens, dass die Teilnahme an einem Suizid straflos ist. Und dazu gehört eben auch die Hilfestellung, also die Assistenz zu einem Suizid.
Suizidhilfe war dadurch fast unmöglich geworden. Das hat sich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.02.2020 geändert. Es gab gleich die Höchststrafe für den Gesetzgeber. Nicht nur, dass das Gesetz ab sofort nicht mehr gilt, es ist sogar nichtig. Das bedeutet rechtlich, dass dieses Gesetz noch nie gegolten hat.
Dagegen hatten Betroffene, Ärzte und Vereine geklagt.
Die Entscheidung bedeutet eine Entlastung für Betroffene, Ärzte, und Angehörige. So sehr man eine Entscheidung für diesen Ausweg persönlich bedauern sein mag, so wichtig kann für den betroffenen Menschen die Möglichkeit dieses letzten Auswegs sein. Ärzte können nach bestem Gewissen offen mit Patienten reden, ohne eine strafrechtliche Verfolgung fürchten zu müssen. Dieses offene Gespräch ist auf jeden Fall im Interesse der Betroffenen. Für die Angehörigen ist es eine Entlastung, nicht mehr alleine dafür verantwortlich zu sein, ihre Liebsten beim Sterben zu begleiten. Bisher waren sie zuweilen die Einzigen, die ohne Sorge vor Strafe ein Medikament zum Suizid bereitstellen konnten – und mit dieser Verantwortung umgehen mussten –.
Grundsätzlich sei eine Regulierung der Suizidhilfe durchaus erlaubt. Das Gericht fordert aber deutlich mehr Feingefühl des Gesetzgebers für diese schwierige und besonders persönliche Entscheidung eines jeden Einzelnen. Das Ziel dürfe nicht die Missbilligung oder Reduzierung von assistierten Suiziden im Generellen sein.
Doch das Gericht geht noch weiter. Es rät außerdem zu einer bundesweit einheitlichen Ausgestaltung des Berufsrecht der Ärzte und Apotheker sowie einer eventuellen Anpassung des Betäubungsmittelrechts. Für die Ärzte und Apotheker bedeutete dies mehr Klarheit und für Patienten einheitliche Regelungen in allen Bundesländern auf die sie nicht, abhängig vom Wohnort, benachteiligen.
Zuletzt gibt es dann doch noch eine Einschränkung. Trotz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben gebe es keinen Anspruch gegen Dritte auf Hilfe bei der Selbsttötung und somit kann niemanden, auch keine Ärzte, eine Pflicht zur Suizidhilfe treffen. Am Ende bleibt sich das Urteil damit aber vor allem in Einem treu: Die Freiheit zur Selbstbestimmung ist ein nur schwer einzuschränkendes Gut. Die Freiheit der Patienten, die Freiheit von Helfenden, aber auch die Freiheit von Ärzten zu entscheiden, dass sie keine Suizidhilfe leisten wollen.
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
für das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam
HÜMMERICH legal verteidigt Kapitalanleger erfolgreich!
Das OLG Koblenz folgte in zwei Urteilen vom 19.09.2019 der Argumentation von HÜMMERICH legal zugunsten von Kapitalanlegern. Diese hatten sich als sog. Treugeberkommanditisten an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Die Fondsgesellschaft musste nach einigen Jahren Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter forderte von sämtlichen Kapitalanlegern „Ausschüttungen“ zurück, die im Laufe der Jahre als vermeintliche Gewinne ausgezahlt wurden, denen jedoch keine echten Bilanzgewinne gegenüberstanden. Das ist in der Praxis solcher Fonds nichts Ungewöhnliches. Die Rechtsprechung betrachtet diese Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr und spricht in der Regel den Insolvenzverwaltern die Rückforderungsansprüche zu. Die Verteidigung der Kapitalanleger ist in den meisten solcher Fälle also nicht erfolgversprechend. In den entschiedenen Fällen hatte HÜMMERICH legal dies allerdings anders bewertet. So ist die Haftung der Kommanditisten und damit auch der Kapitalanleger bei der Fonds-KG auf die Hafteinlage beschränkt. Mit der Beteiligung der Kapitalanleger wird in der Regel auch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Kommanditisten erhöht. Das war in den Fällen der Mandanten von HÜMMERICH legal nicht geschehen. Möglich ist die wirksame Erhöhung der Haftsumme aber außer durch die Eintragung im Handelsregister auch durch die „handelsübliche Bekanntmachung“. Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass diese Bekanntmachung über die jeweiligen Jahresabschlüsse erfolgt sei. Damit war für die Haftung der Mandanten von HÜMMERICH legal entscheidend, ob die Anzeige einer Erhöhung der Haftsumme durch die Bekanntmachung von Jahresabschlüssen überhaupt möglich ist und ggf. ob dies in den vorliegenden Fällen geschehen war. Im Übrigen war zu entscheiden, ob ggf. die Kenntniserlangung durch den Insolvenzverwalter an Stelle der Gläubiger als Bekanntmachung ausreicht. In einem weiteren Parallelfall liegt die Sache über eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Argumentation dem BGH vor. HÜMMERICH legal argumentierte dagegen und konnte die zuständigen Richter in ersten Instanz und nun auch im Berufungsverfahren in Koblenz überzeugen. Das OLG sah sich auch nicht veranlasst die Revision zuzulassen. Da eine Nichtzulassungsbeschwerde in den entschiedenen Fällen auch an Zulässigkeitshindernissen scheitern würde, kommt es auf die Entscheidung des BGH in der Parallelsache nicht mehr an, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christoph Schiemann, der die Fälle bei HÜMMERICH legal bearbeitet.
Ausgezeichnet: Erbrecht bei HÜMMERICH legal!
Sie haben sicherlich bereits der Presse entnommen: Auch in diesem Jahr wurde unser Partner Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Testamentsvollstrecker (AGT) als TOP-Rechtsanwalt im Erbrecht ausgezeichnet (Focus-Spezial Ausgabe 03/19). Wir gratulieren sehr herzlich. Nicht minder gratulieren wir Frau Rechtsanwältin Katharina Weiler zum erfolgreichen Abschluss ihres Lehrgangs zum Testamentsvollstrecker (AGT) sowie der Aufnahme in die Liste der vereidigten Übersetzer für die polnische Rechtssprache.
Rechtsanwalt Rott: „Man mag zu Auszeichnungen stehen, wie man will. Auch nicht mit einer Auszeichnung versehene Anwälte können ausgezeichnete Arbeit leisten. Gleichwohl freut man sich über die damit verbundene Anerkennung. Diese gebührt aber dem gesamten Erbrechtsteam von HÜMMERICH legal, denn die Arbeit, wie wir sie leisten, ist stark teamorientiert und ein Team ist in seiner Gesamtheit immer nur so stark, wie das schwächste Mitglied. Das ist fast vergleichbar wie mit einer Profi-Fußballmannschaft. Die Teammitglieder müssen sich in ihren jeweiligen Fähigkeiten ergänzen und man muss sich jederzeit aufeinander verlassen können.“
Exzellent – Wir gratulieren der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und der Technischen Universität Dresden ganz herzlich zur Wahl in den Kreis der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem Wissenschaftsrat ab November 2019 dauerhaft geförderten Exzellenz-Universitäten und wünschen beiden viel Erfolg bei der Umsetzung ihrer anspruchsvollen Forschungsprojekte!
Erbstreit einmal anders – Mit Bestattungsverfügung wäre das nicht passiert!
Ausnahmsweise ging es bei dem „Erbrechtsstreit“, der von dem obersten deutschen Bundesgericht in Zivilsachen (BGH, Urteil v. 26.2. 2019, VI ZR 272/18) entschieden werden musste, einmal nicht um das liebe Geld. Über drei Instanzen hinweg stritten der Tochter eines Verstorbenen und seiner Enkelin, einer Nichte der Tochter um die Frage, wie die Grabstätte auszusehen hat. (…)
Der Verstorbene wurde in einer sogenannten „Baumgrabstätte“ beigesetzt. Dabei handelt es sich um eine in den letzten Jahren häufiger gewählten, kreisförmig um einen Baum angeordneten, durch eine Gedenktafel gekennzeichnete Vielzahl von Grabstätten, die einheitlich bepflanzt und durch Pflastersteine eingefasst sind. Die Enkelin dekorierte diese Grabstätte umfassend mit auffälligen Schmuck, u. a. mit einem weithin sichtbaren Herz aus Holz in roter Farbe, hochwertigen Kunststoffblumen, Topfpflanzen, Engeln etc.. Damit war die Tochter des Verstorbenen überhaupt nicht einverstanden und entfernte kurzerhand den größten Teil des Grabschmuckes. Die Enkelin erstattete Strafanzeige, die Tochter konterte mit einer Klage auf Unterlassung, auf dem Grab Blumengebinde, Ornamente oder andere Gegenstände jeglicher Art abzulegen.
Die Rechtslage ist gar nicht so einfach, wie die unterschiedlichen Entscheidungen von erst- und zweitinstanzlichem Gericht zeigen. Aufgrund einer Revisionszulassung musste der Bundesgerichtshof abschließend in dritter Instanz entscheiden.
Während im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1968 BGB klar geregelt ist, wer die Kosten der Beerdigung trägt, nämlich der Erbe, finden sich dort keinerlei Regelungen dazu, wem das Totenfürsorgerecht zusteht, also das Recht, über die Art der Beisetzung und der Ausgestaltung der Grabstätte entscheiden zu dürfen. Dieses Recht wird rechtshistorisch aus dem Familienrecht hergeleitet. Es kommt grundsätzlich dem nächsten Angehörigen zu. Der nächste Angehörige des Verstorbenen war in diesem Fall die Tochter.
Für den Juristen interessant an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof das Totenfürsorgerecht in den Kanon der nach § 823 BGB geschützten Rechte aufnimmt und dieses Recht damit ähnlich sieht, wie die Rechte auf Eigentum oder Unverletzlichkeit der Person. Nimmt man diese Gleichstellung vor, ist es nur folgerichtig, dem Totenfürsorgeberechtigten auch die Entscheidung über die Gestaltung der Grabstelle zuzubilligen.
Leider wissen die meisten Menschen nicht, dass der deutsche Gesetzgeber den Menschen nicht nur die Möglichkeit lässt, ihr Erbe zu regeln, sondern auch die Totenfürsorge. Das rechtliche Instrumentarium ist die sogenannte Bestattungsverfügung. Sie bedarf nicht der Rechtsform des Testamentes. Auch sollte sie nicht in der letztwilligen Verfügung geregelt werden, denn bis diese beim Nachlassgericht eröffnet ist, sind die wesentlichen Fragen der Beisetzung bereits längst entschieden. Wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehört eine Bestattungsverfügung zum Kanon der Regelungen, die neben der letztwilligen Verfügung die Überlegungen zur eigenen Hinterlassenschaft abrunden. Die Entscheidung über die Totenfürsorge muss übrigens – ebenso wie die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung – nicht einem Familienmitglied überlassen werden. Oftmals gibt es gar kein Familienmitglied mehr, dass diese Aufgabe wahrnehmen kann oder möchte. Auch der Testamentsvollstrecker kann mit diesen Aufgaben betraut werden. Hierbei ist es natürlich erst recht wichtig, dass die Anordnungen zur Bestattung nicht im Testament enthalten sind, sondern in einer gesonderten Verfügung. Auch empfiehlt es sich dringend, den Testamentsvollstrecker in diese Gedankengänge einzubeziehen, damit er die Wünsche auch zielgenau umsetzen kann.
Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
für das HÜMMERICH legal Erbrechtsteam