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Erstes Urteil zur „Vererbbarkeit“ eines Facebook-Accounts
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes als gesetzliche Erben die Zugangsberechtigung zum Facebook-Account Ihres verstorbenen Kindes erhalten müssen. Daneben stellen sich aber noch viele weitere ungeklärte Rechtsfragen.
Die Eltern begehrten von Facebook den Zugang, um den Account nach Informationen durchsehen zu können, die ihnen eine Erklärung für die im Raume stehende Selbsttötung des Kindes liefern könnten. Der Account war von Facebook in einen sog. “Gedenkzustand“ versetzt worden. Dieser hatte zur Folge, dass auch mit den (eventuell bekannten) Benutzerdaten nicht mehr auf die Inhalte zugegriffen werden kann. Welche dritte Person die Versetzung des Accounts in den Gedenkzustand veranlasst hatte, war nicht bekannt, die Eltern waren es jedenfalls nicht.
Das Urteil ist deshalb bemerkenswert, weil es die erste bekannt gewordene Entscheidung zu den in der rechtswissenschaftlichen Literatur (bspw. Rott, Eberhard / Rott, Alexander, Wem gehört die E-Mail? Rechts- und Praxisprobleme beim digitalen Nachlass, NWB-EV 2013, 160 – 168) schon seit längerem beschriebenen Problemkreis des Umgangs mit dem sog. „digitalen Nachlass“ darstellt.
Das Urteil ist in verschiedener Hinsicht bemerkenswert. So hält das Landgericht Berlin die Richtlinien von Facebook zum Gedenkzustand für unwirksam, weil die Nutzer unangemessen benachteiligt werden. Beispielsweise wäre es nach diesen Richtlinien nicht möglich, der gängigen Empfehlung zu folgend für die Verwaltung der digitalen Daten einen sog. „digitalen Testamentsvollstrecker“ einzusetzen. Weiterhin zeigt das Urteil – wenngleich auch nur zu einem Teil – die Rechtsprobleme auf, die sich beim digitalen Nachlass generell stellen. Diese beginnen schon damit, ob bei den regelmäßig im Ausland stehenden Servern überhaupt deutsches Prozessrecht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts Anwendung finden kann. Auch ob deutsches oder ausländisches Datenschutzrecht gilt, kann im Einzelfall sehr unterschiedlich zu beurteilen sein. Im konkreten Fall hat sich das Gericht zur Anwendung des deutschen Rechts entschieden. Weiterhin hat das Gericht den Fall zu Gunsten der Eltern nur dadurch lösen können, dass das deutsche Telekommunikationsrecht nicht wortgetreu, sondern im Wege „verfassungskonformer Auslegung“ angewendet wurde und die elektronischen Daten, die auf dem Server des Anbieters gespeichert sind, mit persönlichen Briefen gleichgesetzt wurden. Dabei wird natürlich ein wesentlicher Unterschied zwischen Briefen und digitalen Daten geflissentlich übersehen, so dass durchaus fraglich ist, ob andere Gerichte an dieser Stelle nicht anders entscheiden würden. Dass der Verfasser eines Liebesbriefes damit rechnen muss, dass dieser von fremden Dritten (hier: den Erben) gelesen wird, sobald er ihn abgeschickt hat, liegt auf der Hand. Bei der digitalen Post ist der Übertragungsvorgang aber ein grundlegend anderer. Solange die Daten durch den Nutzer noch nicht abgerufen wurden, liegen sie auf dem Server des Providers. In den Zugriffsbereich des Empfängers gelangen sie erst, wenn sie durch den Nutzer abgerufen werden. Dann werden Sie auf dem Rechner des Nutzers abgespeichert und erst dann muss der Absender auch damit rechnen, dass fremde Dritte seine Nachricht lesen können. Richtigerweise müsste also die Frage gestellt werden, ob es den Erben eines Nutzers erlaubt wäre, dem Postboten, der gerade mit der Zustellung befasst ist, gegen dessen Willen einen an den Verstorbenen gerichteten Liebesbrief abzunehmen, zu lesen und für sich zu verwahren. Bei einer solchen Betrachtungsweise sähe das Ergebnis sicherlich anders aus, weil doch recht klar ist, dass auch die Persönlichkeitsrechte des Verfassers des Liebesbriefes schützenswert sind.
Das Landgericht hat deshalb in seiner Entscheidung auch deutlich gemacht, dass die Entscheidung nicht ohne weiteres übertragen werden kann auf volljährige Verstorbene und Erben, die nicht zum engsten Familienkreis gehören. Da es ausdrückliche gesetzliche Regelungen nicht gibt, wird die Rechtsunsicherheit fortbestehen. Es ist nicht einsichtig, warum ein familienfremder Dritter, beispielsweise eine zur Erbin eingesetzte gemeinnützige Organisation einen Anspruch darauf haben sollte, die vom E-Mail-Account noch nicht abgerufenen Liebesbriefe lesen zu dürfen. Auch erscheint es höchst fraglich, ob den Erben eines Arbeitnehmers Rechte an der geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz (einschließlich etwaiger Geschäftsgeheimnisse!) zustehen sollen, nur weil sie Erben sind. In beiden Fällen erscheinen die schutzwürdigen Interessen der Absender der E-Mails vorrangig.
Solange es keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen gibt, kann der Rat nur dahin gehen, selbst Vorsorge zu treffen. Jedermann sollte sich seine Gedanken zum Umgang mit seinem digitalen Nachlass machen und einen digitalen Sachwalter oder besser noch einen digitalen Testamentsvollstrecker einsetzen. Arbeitgebern kann nur geraten werden, Regelungen zum Umgang mit den digitalen Daten in die Arbeitsverträge aufzunehmen. Denn auch das hat das Landgericht Berlin klargestellt: Erben treten in die bestehenden Rechtsverhältnisse nur in dem Umfang ein, wie sie mit dem Vertragspartner ursprünglich vereinbart waren. Wie sorgfältig solche Regelungen ausgearbeitet werden müssen, zeigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin ebenfalls. Facebook ist es jedenfalls nicht gelungen, seine Datenschutzrichtlinie gerichtsfest zu machen.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
Kosten einer Geburtstagsfeier können steuerlich absetzbar sein
Das Finanzgericht Neustadt hat mit Urteil vom 10.12.2015 (6 K 1868/13) entschieden, dass die Kosten, die der Geschäftsführer einer GmbH zur Feier seines 60. Geburtstages aufgewandt hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Abgrenzung zwischen Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich nicht absetzbar sind, zu betrieblichen Ausgaben ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerbürger. Das Finanzgericht Neustadt hat mit Urteil vom 10.12.2015 (6 K 1868/13) entschieden, dass die Kosten, die der Geschäftsführer einer GmbH zur Feier seines 60. Geburtstages aufgewandt hat, als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Finanzamt kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen. Die Entscheidung ist in einer Reihe von Entscheidungen zu sehen, in denen Finanzgerichte einer allzu restriktiven Handhabung der Finanzverwaltung einen Riegel vorschieben. Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer die Feier in den Räumen seines Unternehmens und teilweise zur Arbeitszeit veranstaltet und ausschließlich Mitarbeiter der Firma eingeladen. Auch hielt sich der Kostenaufwand mit etwa 35 € pro Person – geladen waren 70 Personen – in überschaubaren Grenzen.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben und Rechte haben sie?
Wer Vermögen vererben will, sollte wissen, dass es Testamentsvollstrecker gibt, die sich um diese verantwortungsvolle Aufgabe kümmern. Ein Beitrag der Anwaltsauskunft, der auf einem Interview mit Rechtsanwalt Eberhard Rott basiert, fasst das wichtigste zusammen.
Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben haben Sie?
Registrierung eines notariellen Testaments oder Erbvertrages beim Zentralen Testamentsregister erleichtert die Berichtigung des Grundbuches
Aufgrund der Mitteilungspflichten zum Zentralen Testamentsregister ist sichergestellt, dass dem Nachlassgericht und damit auch dem Grundbuchamt Änderungen erbfolgerelevanter Umstände bekannt werden, so dass es zur Grundbuchberichtigung in Bezug auf Nachlassimmobilien grundsätzlich neben der Vorlage der öffentlichen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift keiner weiteren eidesstattlichen Versicherung bedarf, um sogenannte Negativtatsachen zu beweisen.
Beschluss des OLG München vom 28.10.2015
Behält sich ein Erblasser in einem Erbvertrag ein (unbeschränktes) Rücktrittsrecht vor, steht bei Beantragung der Berichtigung des Grundbuches durch den Erben aufgrund der eingetretenen Erbfolge oftmals die Frage im Raum, ob das Grundbuchamt eine kostenpflichtige eidesstattliche Versicherung dazu verlangen kann, dass von dem Rücktrittsrecht bis zum Eintritt des Erbfalls kein Gebrauch gemacht wurde, mithin das Vorliegen einer sogenannten Negativtatsache ohne weitere Nachweise angenommen werden kann.
Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO genügt zum Nachweis der Erbfolge zur Berichtigung des Grundbuches grundsätzlich die Vorlage einer letztwilligen Verfügung in einer öffentlichen Urkunde sowie der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung von Todes wegen. Nur, wenn sich bei der Prüfung des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden könnten, kann ein Erbschein bzw. ein weiterer geeigneter Nachweis, wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, gefordert werden.
Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 28.10.2015 der wohl überwiegenden Meinung angeschlossen und klargestellt, dass ein zusätzlicher Nachweis entbehrlich ist, wenn für die Verwirklichung der Negativtatsache – hier die Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts – keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach § 34 a Beurkundungsgesetz, in der seit dem 01.01.2012 – dem Zeitpunkt der Einführung des Zentralen Testamentsregister – geltenden Fassung, besteht für alle erbfolgerelevanten Änderungen in notarieller Form eine Mitteilungspflicht an die zentrale Registerbehörde. Gemäß § 7 Abs. 3 Testamentsregister-Verordnung hat eine Meldung über solche Umstände an das Nachlassgericht zu erfolgen, so dass von der Verwirklichung einer Negativtatsache, wie der Ausübung eines Rücktrittsrechts, nicht ausgegangen werden kann, wenn sich dies nicht aus den Nachlassakten oder der Eröffnungsniederschrift ergibt. Die Berichtigung des Grundbuches hat in einem solchen Fall daher grundsätzlich ohne weitere Nachweise zu erfolgen.
Die Registrierung letztwilliger Verfügungen beim Zentralen Testamentsregister schafft insoweit nicht nur Sicherheit für deren – bundesweite – Auffindbarkeit im Erbfall, sondern erleichtert bei öffentlichen Urkunden darüber hinaus auch die Berichtigung des Grundbuches bei Vorhandensein von Nachlassimmobilien.
Rechtsanwältin Silvia Sünnemann, Fachanwältin für Erbrecht
Gestaltung letztwilliger Verfügungen – Verständlichkeit zählt!
Selbst vermeintlich eindeutige Formulierungen bergen Gefahren, wenn Dritte sie nicht verstehen. Um späteren Erbstreitigkeiten bereits im Wege der Testamentsgestaltung vorzubeugen, sollten die letztwilligen Regelungen daher so formuliert werden, dass auch außenstehenden Dritten der wahre Erblasserwille hinreichend verständlich wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 11.09.2015
In dem vom OLG Hamm am 11.09.2015 entschiedenen Fall hatten Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament neben ihrer gegenseitigen Einsetzung zu Alleinerben für den ersten Todesfall verfügt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle. Weiterhin verfügten sie eine Pflichtteilsstrafklausel. Die Eheleute hatten zwei Töchter. Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau ein einseitiges Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung anordnete. Nach dem Tod der Ehefrau ist eine der Töchter der Auffassung, das gemeinschaftliche Ehegattentestament enthalte eine bindende Schlusserbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, so dass die spätere Testamentsvollsteckeranordnung der Mutter wegen der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei.
Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass weder die Anordnung zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, noch die Pflichtteilsstrafklausel für sich genommen nach dem reinen Wortlaut die Annahme rechtfertigen könne, die Eheleute hätten eine bindende Regelung zur Schlusserbfolge getroffen; dies ergebe sich auch nicht aus der Kombination beider Anordnungen. Die Anordnungen seien vielmehr dem reinen Wortlaut nach einem alternativen Verständnis zugänglich; so könne die Anordnung, die durch den juristisch vorgebildeten Ehemann verfasst wurde, neben der Bestimmung einer Erbeinsetzung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auch durchaus als bloße Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder nur als Abstandnahme von der Einsetzung testamentarischer Erben zu verstehen sein. Auch die Pflichtteilsstrafklausel könne sich neben einer möglichen Schlusserbeinsetzung ebenso in einer bloßen Sanktionierung einer Inanspruchnahme des überlebenden Ehegatten erschöpfen. Der Vortrag der Tochter im gerichtlichen Verfahren erschöpfte sich im konkreten Fall in Allgemeinplätzen und konnte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den von ihr unterstellten Erblasserwillen zu einer bindenden Schlusserbenbestimmung liefern. Aufgrund der „Unklarheit“ der testamentarischen Bestimmung sah das Gericht eine bindende Erbeinsetzung für den Schlusserbfall nicht als gegeben an, so dass die Ehefrau wirksam über den sich bei ihr vereinigenden Nachlass anderweitig testieren konnte.
In der Praxis führen laienhafte Formulierungen oder aber auch der Umstand, dass die Folgen einer letztwilligen Anordnung nicht mit letzter Konsequenz für die Zukunft sachkundig beleuchtet werden, oft dazu, dass sich ein Gericht mit der Auslegung des wahren Erblasserwillens beschäftigen muss. Eine fachkundige Beratung bei der Nachfolgegestaltung hilft solche Unsicherheiten zu vermeiden. Hierbei können ebenso auch steuerrechtliche Folgen der Anordnungen beachtet werden, die sich eine Vielzahl von Erblassern häufig nicht vor Augen führt und insoweit oftmals zu unerwünschten Folgen bei den Bedachten führen können. Die Kosten späterer Erbstreitigkeiten können die Kosten einer sachgerechten Testamentsberatung dabei schnell um ein Vielfaches übersteigen. Die persönlichen Spannungen zwischen den Beteiligten sind jedoch, wenn es erst einmal zu einem Gerichtsverfahren kommt, vielfach nicht mehr reparabel, selbst wenn die Rechtslage durch das Gericht geklärt wird, was durch eine klare Erbfolgeregelung bereits von Anfang an verhindert werden könnte.
Rechtsanwältin Silvia Sünnemann, Fachanwältin für Erbrecht