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Urkundsnotar kann nicht Testamentsvollstrecker sein!
Derjenige Notar, der die letztwillige Verfügung des Erblassers beurkundet, kann im Erbfall nicht dessen Testamentsvollstrecker sein; auch nicht, wenn die Bestimmung zum Testa-mentsvollstrecker in einer weiteren Verfügung erfolgt, die allerdings in unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem notariellen Testament steht.
Urteil des OLG Bremen vom 24.09.2015
Ein Notar, der ein notarielles Testament beurkundet, kann in dieser Verfügung nicht zugleich zum Testamentsvollstrecker über den dereinstigen Nachlass des Erblassers berufen werden. Hierin würde ein Verstoß gegen §§ 7 und 27 BeurkG liegen, die den Schutz vor einer Interessenkollision des beurkundenden Notars im Interesse des Erblassers bezwecken. Der Notar soll insoweit keinen rechtlichen Vorteil aus der Beurkundung erlangen. Aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und späterem Testamentsvollstrecker könnte sich allerdings ein solcher Interessenkonflikt mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Testamentsurkunde ergeben, was im Interesse des Erblassers verhindert werden soll. Diese gesetzlich statuierten Grundsätze hat das OLG Bremen mit Entscheidung vom 24.09.2015 nunmehr dahingehend geschärft, dass vorstehende Grundsätze ebenso gelten, wenn der Notar ein notarielles Testament beurkundet, in dem festgehalten ist, dass die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten Verfügung bestimmt wird und der Erblasser dann sogleich seine am gleichen Tag errichtete Verfügung, in der er den Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt hat, dem Notar verschlossen übergibt mit der Bitte, diesen Umschlag gemeinsam mit dem notariellen Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. In dem vom OLG Bremen beschiedenen Fall war es zudem so, dass beide Testamente, mit einer Büroklammer verbunden, in lediglich einem gemeinsamen Umschlag zur Hinterlegung eingereicht wurden und auch nur eine Kostenrechnung für die amtliche Verwahrung erstellt wurde. Das OLG Bremen sah den Bezug der beiden Verfügungen in dem konkreten Fall daher als so eng an, dass es von der Errichtung eines einheitlichen öffentlichen Testaments ausging, welches die gesetzlich untersagte Interessenkollision des Urkundsnotars begründete und mithin seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ausscheiden ließ.
Die Entscheidung des OLG Bremen verdient Zustimmung. Der Schutz der Interessen des Erblassers sollte immer im Vordergrund stehen und nicht von Interessen des Urkundsnotars überlagert werden. Allgemein gilt, dass der Wahl der Person des Testamentsvollstreckers für eine gedeihliche spätere Amtsführung eine entscheidende Bedeutung zukommt. In tatsächlicher Hinsicht sollten daher folgende Kriterien für die Wahl eines Testamentsvollstreckers beachtet werden:
- Wahl einer Vertrauensperson des Erblassers und, wenn möglich, auch der späteren Erben,
- dessen menschliche Qualifikationen, wie insbesondere Standfestigkeit bei der späteren Nachlassabwicklung,
- dessen ausreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge,
- Amtsführung frei von Eigeninteressen oder sonstigen den späteren Testamentsvollstrecker beeinflussenden Interessen Dritter,
- dessen ausreichende Bonität im Schadensfall (abgesichert durch eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung),
- dessen Alter und Gesundheitszustand sollten die Aufgabenerfüllung während der voraussichtlichen Dauer der Testamentsvollstreckung erwarten lassen können,
- dessen hinreichender organisatorischer Background und dessen ausreichende Zeit für die Amtsführung.
Sollte der Erblasser die vorstehenden Kriterien gerade in dem Notar seines Vertrauens erfüllt sehen, sollte eine letztwillige Verfügung nicht von diesem errichtet werden, um jede Möglichkeit einer verbotenen Interessenkollision oder den etwaigen Versuch deren Umgehung auszuschließen. Sollte der Urkundsnotar allerdings allein aus Praktikabilitätsgründen „gewählt“ werden oder sogar auf sein „Betreiben“ hin, sollte vielmehr die Hilfestellung unabhängiger Stellen zur Wahl des richtigen Testamentsvollstreckers in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (www.agt-ev.de) bietet bspw. entsprechende Listen von Testamentsvollstreckern an, die fachlich besonders qualifiziert sind, und steht ratsuchenden potenziellen Erblassern auch ansonsten als Hilfe zur Verfügung.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Veröffentlicht am 27.10.2015
Arbeitsrecht in der Insolvenz – 2. Auflage erschienen!

Die im Beck-Verlag erschienene Neuauflage behandelt die im Schnittfeld zwischen Arbeits- und Insolvenzrecht auftretenden komplexen Rechtsfragen, zum einen des Insolvenzverfahrens, zum anderen des materiellen (Insolvenz-) Arbeitsrechts und stellt sie dem Leser auf praxisnah dar. Wie reihenüblich erleichtern zahlreiche Checklisten, Praxistipps und Textmuster Lektüre und Arbeit.
Inhalt:
- Das arbeitsrechtliche Mandat in der Insolvenz
- Überblick über das Insolvenzverfahren
- Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz
- Arbeitsrechtliche Ansprüche und deren gerichtliche Durchsetzung in der Insolvenz
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz
- Interessenausgleich mit Namensliste
- Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
- Betriebsübergang in der Insolvenz
- Kündigung von Betriebsvereinbarungen
- Betriebsänderungen in der Insolvenz
- Sozialpläne in der Insolvenz
- Lohnsteuer und Sozialversicherung in der Insolvenz
- Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz
- Insolvenzgeld
Bundesrat beschließt Steueränderungsgesetz 2015
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer sowie weiteren Steuergesetzen, die zum Teil auf Forderungen der Länder zurückgehen, beschlossen.
Beschluss zum Steueränderungsgesetz 2015
Im Bereich der Einkommensteuer ist als wesentlich anzusehen, dass Unterhaltsleistungen ab 2016 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn die Steueri-dentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird.
Der Bereich der Erbschaftsteuer hat kleinere Änderungen erfahren. So ist künftig bei der Anzeige des Erwerbs, § 30 ErbStG, auch die Identifikationsnummer anzugeben, was ebenso bei Erklärungen bspw. durch Testamentsvollstrecker beachtet werden sollte.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetz sind künftig alle Schuldner und Gesamtschuldner Beteiligte des Feststellungsverfahrens, so dass im Rahmen der Schenkungsteuer nunmehr der Erwerber in jedem Fall als Beteiligter anzusehen ist. Weiterhin erfolgt zukünftig für alle Beteiligten ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren, statt bisher der geson-derten Feststellung für jeden Beteiligten. Das Sachwertverfahren wird an die Sachwertrichtli-nie vom 05.09.2012 angepasst.
Das Gesetz tritt in weiten Teilen am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsi-denten in Kraft.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Veröffentlicht am 20.10.2015
Vorsicht vor der Pfändung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft!
Hat ein Miterbe Schulden kann dies bei einem Erbfall die gesamte Erbengemeinschaft belasten. So besteht die Möglichkeit, dass Gläubiger eines Miterben in dessen Anteil an einer Erbengemeinschaft vollstrecken. Eine solche Pfändung kann dann grundsätzlich alle Vermögenswerte des Nachlasses betreffen.
Urteil des FG Münster vom 16.09.2015
. So hat das FG Münster jüngst entscheiden, dass sogar eine Internet-Domain der Pfändung unterliegen kann (vgl. FG Münster, Urt. v. 16.09.2015, 7 K 781/14 AO). Im Falle des in der Praxis häufiger bestehenden Problems der Pfändung in einen Miterbenanteil an einer Nachlassimmobilie kann dies sogar zu einer Teilungsversteigerung führen, die in der Regel alle Mitglieder der Erbengemeinschaft wirtschaftlich benachteiligen wird. Um derartige Probleme für eine Erbengemeinschaft bestmöglich zu vermeiden, sollte bereits bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung über die Problematik der möglichen Verschuldung eines Miterben nachgedacht werden. Durch eine sachgerechte Gestaltung der letztwilligen Verfügung, etwa durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann einer solchen Gefahr begegnet werden.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
Veröffentlicht am 20.10.2015
Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker muss sich an anwaltliches Berufsrecht halten
<p>Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden. Spezielle Kenntnisse, insbesondere rechtlicher Art, sind nicht erforderlich. Wird das Amt jedoch von einem Rechtsanwalt geführt, hat er sich dabei an die Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts zu halten.</p><p><a href=“https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/15_10_2015_/index.php“ target=“_blank“>Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom. 14.08.2015</a></p>
<p>Die jüngst vom BGH für einen Insolvenzverwalter festgelegten Maßstäbe (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14, MDR 2015, 1043) gelten entsprechend für die Amtsausübung eines Testamentsvollstreckers. Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht können dabei nicht nur standesrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urt. v. 14.08.2015, 2 AGH 20/14, Pressemitteilung des OLG Hamm v. 15.10.2015). Die Wahl eines Rechtsanwaltes als Testamentsvollstrecker hat für die sachgerechte Abwicklung des Nachlasses daher nicht nur den Vorteil, dass die sich häufig in Erbsachen stellenden Rechtsfragen unmittelbar durch den Amtswalter geklärt werden können, sondern auch, dass der anwaltliche Testamentsvollstrecker auch im Übrigen sein Amt mit höchster Sorgfalt führen wird, um den hohen Ansprüchen des anwaltlichen Berufsrechts gerecht zu werden.</p><p> </p><p>Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht</p><p> Veröffentlicht am 20.10.2015</p><p> </p>