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Bundesgerichtshof: Wem gehört die Lebensversicherung? Der ehemaligen oder der aktuellen Ehefrau?
Der BGH hatte am 22. Juli 2015 über eine Lebensversicherung zu entscheiden, die auf „die Ehefrau“ des Versicherungsnehmers ausgestellt war. Doch wer ist damit gemeint, wenn es inzwischen eine neue Ehefrau des Versicherungsnehmers gibt? BGH Urteil – Aktenzeichen IV ZR 437/14. BGH-Urteil vom 22.7.2015
Bei der Gestaltung von Lebensversicherungen werden von Ehegatten leider häufig schwere Fehler gemacht.
Der Fall:
Zwei Eheleute heiraten einander und sind glücklich. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab und setzt den „Ehegatten“ als Begünstigten für den Fall seines Todes ein. So weit so gut. Nach einigen Jahren kriselt die Ehe. Es kommt zur Scheidung. Der Ehegatte mit der Lebensversicherung heiratet erneut. In der Police steht nach wie vor als Begünstigter der „Ehegatte“. Das soll wohl reichen, meint der versichert Ehegatte. Dann folgt der Versicherungsfall (Tod des versicherten Ehegatten) und der Ehegatte in zweiter Ehe wundert sich, dass der Ehegatte aus erster Ehe die inzwischen beträchtliche Versicherung erhalten soll. Aber genau dies entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und wurde nun nochmals von diesem betont. Dennoch gibt es immer wieder solche Fälle.
Maßgeblich ist der folgende Gedanke: Begünstigter „Ehegatte“ ist derjenige Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war. Wird eine solche Ehe geschieden und heiratet der Versicherungsnehmer erneut, ändert dies nichts an der Bezugsberechtigung. Der Versicherungsnehmer muss diese also auf den neuen Ehegatten ändern. Am besten ist es immer, den Begünstigten namentlich zu benennen, da damit sichergestellt wird, dass genau die Person in die Vergünstigung kommt, die man wünscht. Es gibt dann auch keine Probleme bei der Bestimmung der begünstigten Person.
Der Bundesgerichtshof hat genau einen solchen Fall nun wieder entschieden und die Rechtsprechung bestätigt. Für die Änderung der Bezugsberechtigung hat er darüber hinaus eine zusätzlich Anforderung aufgestellt:
Es reicht nicht aus, wenn die Neubenennung eines Begünstigten telefonisch erfolgt. Man sollte sich von keinem Mitarbeiter einer Versicherung sagen lassen, die telefonische Mitteilung reiche aus. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entscheiden, dass es einer schriftlichen Änderungsmitteilung bedarf.
Abschließend noch ein Hinweis: Es gibt auch Versicherungen, bei denen eine Änderung des Begünstigten nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich sind (unwiderrufliche Bezugsberechtigungen). Von solchen Versicherungen sollte man grundsätzlich keinen Gebrauch machen, da sie die eigene Entscheidungsfreiheit, wer Begünstigter sein soll, erheblich einschränken. Sie sollten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewählt werden, wenn die abgeschlossene Versicherung eine Gegenleistung an den Begünstigten sein soll, die diesem nicht ohne weiteres durch Widerruf Bezugsberechtigung soll entzogen werden können.
BGH Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14;
Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht
Veröffentlicht am 24. August 2015
Fristlose Kündigung – Anfertigung von Raubkopien
Bundesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung wegen Anfertigung von Raubkopien durch Justiz-Angestellten im OLG Naumburg.
Pressemitteilung des BAG Nr. 36/15
Mit Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15 – hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt aufgehoben und dem beklagten Land Recht gegeben.
Streitig war eine fristlose Kündigung eines Justiz-Angestellten, der im Dienst mit dienstlichen Computern und auf Kosten des Dienstherrn bestellten CD- und DVD-Rohlingen tausende von illegalen Kopien von Filmen, Musiktiteln und anderen urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt hatte. Abnehmer hierfür waren unter anderem die Kollegen im Oberlandesgericht Naumburg, unten ihnen auch Richter.
Als die Sache aufflog, ermittelte die Justizbehörde auf eigene Faust, ohne die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Die Sache wurde im üblichen Tempo des öffentlichen Dienstes verfolgt; also ohne große Übereile. Zwei in die Machenschaften involvierten Beamten ließ die Justiz in Ruhe, das heißt, es wurden keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen.
Obwohl das Verhalten des Angestellten „an sich“ selbstredend ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 BGB darstellt, gab das LAG Sachsen-Anhalt wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Halle (Saale) der Klage statt. Grund: Das beklagte Land als Arbeitgeber hätte nicht konsequent ermittelt, habe insbesondere zu langsam agiert und damit die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Schließlich sei auch die Anhörung des Personalrates fehlerhaft gewesen, was an sich bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Der 2. Senat des BAG hat anders entschieden und alle Angriffspunkte des Klägers zurückgewiesen. Deswegen wurde das Urteil des LAG aufgehoben und zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Unter Berücksichtigung der vom BAG erwogenen Gründe müssen nun die Tatsachen weiter ermittelt und abgewogen werden. Dann folgt ein weiteres Urteil des LAG Sachsen-Anhalt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer
veröffentlicht am 17. Juli 2015
Werbungskostenabzug für Abschiedsfeier zulässig
Ein Arbeitnehmer in leitender Position kann bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Kosten einer Abschiedsfeier als Werbungskosten steuerlich absetzen. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einer nun veröffentlichten Entscheidung. Aktenzeichen 4 K 3236/12 E. Urteil FG Münster vom 29.05.2015.
Kosten für Abschiedsfeier sind als Werbungskosten absetzbar
Der Entscheidung lag laut Pressemitteilung Nr. 8 des Finanzgerichts Münster vom 15.7.2015 folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 EUR in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.“
Veröffentlicht am 16.7.2015
BVerfG: Mitbestimmung in einem Blutspendedienst
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2015 – 1 BvR 2274/12
Anwendbarkeit der Vorschriften des BetrVG über die betriebliche Mitbestimmung in einem karitativen Blutspendedienst
BVerfG Beschluss vom 30.04.2015 – 1 BvR 2274/12
Das gesetzliche Grundkonzept und der Geltungsbereich der betrieblichen Mitbestimmung werden von §§ 1 ff. BetrVG festgelegt. Modifikationen und Einschränkungen für einzelne Betriebsarten und Unternehmen finden sich sodann am Ende des Gesetzes in den §§ 114 – 118 BetrVG.
Vor diesem Hintergrund bewegt sich eine Gerichtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2015 (Aktenzeichen: 1 BvR 2274/12). Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitgeberin, die einen als gemeinnützig anerkannten und den weltweiten Grundsätzen der Rotkreuz-Bewegung verpflichteten Blutspendedienst betreibt. Der wesentliche Unternehmenszweck dieses Blutspendedienstes ist die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin. Die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmer werden deshalb insbesondere für die Entnahme, Sammlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und die Erbringung transfusionsmedizinischer Labor- und Serviceleistungen eingesetzt. Den Beschäftigten obliegt es, die Blutspenden medizinisch zu testen, aufzubereiten und danach entgeltlich an Ärzte und Krankenhäuser weiterzuleiten.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war streitig, ob innerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin ein so genannter Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG einzurichten ist. § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG bestimmt, dass in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Anwendbarkeit der §§ 106 – 110 BetrVG ist jedoch nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG kraft Gesetzes ausgeschlossen für solche Betriebe und Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen. § 118 BetrVG privilegiert damit spezifische grundrechtsgeschützte, ideelle und politische Zielsetzungen, deren Umsetzung nicht nur im unternehmerisches Einzelinteresse erfolgt, sondern zugleich der Erfüllung eines generellen und schützenswerten Bedarfs der Allgemeinheit dienen.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Inhalt des § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses in ihrem Unternehmen abgelehnt und sich auf den nach ihrer Auffassung gegebenen Tendenzcharakter Ihres Unternehmens berufen. Der von ihr betriebene Blutspendedienst diene unmittelbar einer karitativen Zwecksetzung.
Während das erstinstanzlich mit der Klärung dieser Rechtsfrage befasste Arbeitsgericht der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegentrat und einen Tendenzschutz nach § 118 BetrVG verneinte, erachtete das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Blutspendedienstes die Merkmale eines Tendenzunternehmens als gegeben an. In dritter Instanz schloss sich das Bundesarbeitsgericht seinerseits der Meinung des Arbeitsgerichts an: Der Blutspendedienst habe keinen tendenzgeschützten Charakter, weil er keine unmittelbar karitative Zwecksetzung verfolge. Diese sei nur dann anzunehmen, wenn sich die Zielsetzung des jeweiligen Unternehmens oder Betriebs unmittelbar auf die Hilfe an leidenden oder hilfsbedürftigen Menschen fokussiere, was bei einem Blutspendedienst mit der vorstehend beschriebenen Ausrichtung jedoch nicht der Fall sei (vgl. hierzu BAG, Beschluss v. 22.05.2012, Aktenzeichen: 1 ABR 7/11).
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr innerhalb seiner Entscheidung abschließend klargestellt, wann eine ebensolche unmittelbare und überwiegende Zweckzuordnung des Betriebs zu einer karitativen Bestimmung anzunehmen ist und damit zugleich die bereits von Seiten des Bundesarbeitsgerichts vorgegebene rote „Rechtsprechungslinie“ bekräftigt. Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist § 118 BetrVG eine eng zu interpretierende Vorschrift mit Ausnahmecharakter. Der Tendenzschutz eines Unternehmens oder eines Betriebs wegen einer unmittelbaren und überwiegend karitativen Zielsetzung im Umfang des § 118 BetrVG besteht nach übereinstimmender Auffassung des BAG und des BVerfG nur dann, wenn das Unternehmen den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Abwehr, Heilung oder Milderung seelischer oder körperlicher Nöte des Einzelnen gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist. Das Prinzip der Nächstenliebe muss sich durch die Unternehmenstätigkeit direkt gegenüber den Hilfsbedürftigen verwirklichen.
Nach Auffassung beider Gerichte trifft dies für einen kommerziell agierenden Blutspendedienst nicht zu, auch nicht, wenn der Rechtsträger einer solchen Unternehmung als gemeinnützig anerkannt ist und sich der Beachtung internationaler Standards des „Roten Kreuzes“ verpflichtet hat.
Rechtsanwältin Franziska K. Grafe
Veröffentlicht am 30. Juni 2015
Bundesarbeitsgericht: Ist das massenweise Erstellen von Raubkopien während des Dienstes ein Kündigungsgrund?
Terminsvorschau des BAG: Am 16. Juli 2015 verhandelt der 2. Senat über eine Revision des Landes Sachsen-Anhalt gegen einen bei ihm beschäftigten IT-Techniker, der seine Dienstzeit im OLG Naumburg gut zu nutzen wusste. Aktenzeichen 2 AZR 85/15.
Am 26. Juli 2015 muss das Bundesarbeitsgericht darüber entscheiden, ob das Erstellen von Raubkopien während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung ausreicht.
Der Fall ist – leider – symptomatisch für verhaltensbedingte Kündigungsszenarien innerhalb des Öffentlichen Dienstes: Einzelne (natürlich nicht alle) Arbeitnehmer nutzen nicht nur die Arbeitszeit um anderes zu tun als das, wofür sie bezahlt werden. Sie missbrauchen auch weitere Ressourcen des Arbeitgebers. Andere – also Kollegen im weiteren Sinne bis hin zu den Vorgesetzten – schauen lange unbeteiligt zu oder beteiligen sich an dem, was evident nicht im Sinne des Arbeitgebers liegt. Dann fliegt die Sache irgendwann auf und es wird zögerlich gehandelt, halbherzig ermittelt und irgendwann, meist Monate später, fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Formfehler, versäumte Fristen und zurechtgezimmerte Sachverhaltsdarstellungen führen letztlich dazu, dass die Arbeitnehmer, die wirklich gekündigt gehören, bleiben dürfen. Im warmen Schoß des Öffentlichen Dienstes. Die Arbeitsgerichte können häufig nur die Scherben aufkehren und die Arbeitnehmer zurück an ihren Arbeitsplatz, den Tatort, lassen.
Genauso lief es auch im Fall des IT-Technikers im Oberlandesgericht Naumburg im Land Sachsen-Anhalt. Der Angestellte nutzte über Jahre hinweg seine Befugnis, IT-Zubehör zu bestellen, um unter anderen CD- und DVD-Rohlinge in Massen zu kaufen. Teilweise mit dienstlichem, teilweise mit privatem Gerät wurden dann tausende von Raubkopien von Musik-CDs, Film-DVDs und anderes hergestellt. Abnehmer waren neben Außenstehenden auch Kollegen, darunter auch Richter des OLG Naumburgs. Beteiligt an dem Job waren auch zwei verbeamtete Kollegen im Justizgebäude.
Eines Tages flog die Sache auf und dann „ermittelte“ die Justizverwaltung vor sich hin. Also ohne Eile. Schließlich wurde vor Ausspruch der fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB der Personalrat angehört und ihm mitgeteilt, was die Behörde sich inzwischen als Bild gemacht hatte. Die beiden Beamten ließ das Land in Ruhe, Disziplinarverfahren wurden nicht eingeleitet. Der IT-Mann hingegen wurde fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Halle und bekam Recht. Die Kündigungen waren unwirksam.
Die eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wurde zurückgewiesen. Das LAG stellt hierzu zutreffend fest: „Die rechtswidrige Verwendung von Betriebsmitteln – hier u. a.: Herstellung von Raubkopien unter Verwendung ausschließlich dienstlicher Betriebsmittel durch Bedienstete eines Gerichts – ist grundsätzlich ohne weiteres geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.“ (Leitsatz 1 des Urteils vom 19.12.2014 – 4 Sa 10/14 – Juris). Soll heißen: Geht schon, muss nur richtig gemacht werden. In den weiteren, ausführlich begründeten Ausführungen des LAG wird dann auseinandergepflückt, was der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber alles vermasselt hat. Dass dies alles auf Kosten der Steuerzahler geht, macht die Sache nicht besser.
Die Revision wurde zugelassen, damit das Bundesarbeitsgericht einige grundsätzliche Rechtsfragen klären kann, darunter diejenige, wie sich die unterschiedliche Behandlung von (gemeinsam begangenen) Pflichtverletzungen durch Beamte und Angestellte auf die Verhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers auswirkt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer
Terminsvorschau des BAG – 16 Juli 2015
Veröffentlicht am 23. Juni 2015