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Auf der Suche nach einem ehrlichen Gebrauchtwagenhändler …

Bundesgerichtshof lässt falsche Zusicherung beim Gebrauchtwagenkauf (TÜV neu) nicht durchgehen. BGH-Urteil vom 15.04.2015 –  Aktenzeichen VIII ZR 80/14

Beim Gebrauchtwagenkauf ist Ärger häufig vorprogrammiert, da Mängel nicht immer ganz auszuschließen sind. Die Mängelbeseitigung erfolgt dann zuerst durch den Händler (Nachbesserung). Erst dann, wenn dieser nach zwei Versuchen den Mangel nicht beseitigen kann, hat der Käufer die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Der BGH hat eine Abkürzung für bestimmte Fälle aufgezeigt.

Der Fall: Die Käuferin kaufte einen gebrauchten Wagen mit vertraglich vereinbarter Zusicherung: „HU neu“. Das Fahrzeug war am Tag des Verkaufes beim Händler durch den TÜV gegangen. Schon am nächsten Tag funktionierte der Wagen nicht mehr und bei der Untersuchung des Fahrzeuges durch eine von der Käuferin beauftragte Werkstatt stellte sich heraus, dass die Bremsleitungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion aufwiesen. Die Käuferin trat sofort vom Vertrag zurück. Der Händler wollte, wie vom Gesetz eigentlich vorgesehen, nachbessern, also die Korrosion beseitigen. Der BGH entschied, dass in einer solchen Situation, die eine Täuschung nahelegt (es war auch wegen Täuschung angefochten worden, die Täuschung aber nicht nachgewiesen), die Nachbesserung aufgrund des Vertrauensverlustes unzumutbar und der Rücktritt auch ohne Nachbesserungsversuch sofort zulässig sei (Ausnahme nach § 440 BGB).

Rechtsanwalt Joachim Hermes

Veröffentlicht am 25.04.2015

Wo bitte ist der schnellste Weg zum Recht? Die verweigerte Instandsetzungsarbeit in der Wohnung.

BGH entscheidet über Rechtmäßigkeit einer Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter. Urteil vom 15.4.2015 – Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: VIII ZR 281/13.

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Vermieter stellte am Dachstuhl des Hauses, in dem sich die vermietete Wohnung befand, einen Mangel fest (Hausschwamm). Der Mieter ließ zunächst den Vermieter Notmaßnahmen durchführen, zog dafür sogar vorübergehend aus der Wohnung aus, da dies erforderlich war. Als es dann um die endgültige Beseitigung ging, verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Räumungsklage des Vermieters mit der Begründung zurück, der Vermieter hätte zuerst eine Duldungsklage gegen den Mieter auf Duldung der Reparaturmaßnahmen erheben müssen. Eine Kündigung sei, da dies nicht geschehen sei, schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Der BGH entschied, dass eine auf die Verletzung der Duldungspflicht gestützte Kündigung nicht, wie die Vorgerichte meinten, von vorn herein unzulässig sei. Es käme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, also z.B. auf die Art der Schäden, die Notwendigkeit zügiger und schneller Reparaturen etc.. Da sich die Vorgerichte mit diesen Fragen überhaupt nicht beschäftigt, sondern schematisch entschieden hatten, wurde die Sache wieder an das Landgericht zurückgegeben, um diese Fragen zu klären.

Aktenzeichen: VIII ZR 281/13, Urteil vom 15.04.2015;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 23.4.2015

 

Großer Erfolg des 1. Bad Honnefer Erbrechtstags

Einen erheblichen Zulauf hatte der auf Anregung unserer Partnerschaft gemeinsam mit dem Bonner Erbrechtstag e.V. und der Stadtsparkasse Bad Honnef Ende März durchgeführte 1. Bad Honnefer Erbrechtstag, an dem 150 Interessierte teilnahmen.

In 5 Workshops wurden ausgewählte Themen im Zusammenhang mit einer wahrnehmbaren Veränderung des Testierverhaltens in Deutschland mit den Teilnehmern diskutiert, die viele neue Anregungen für Ihre eigene Nachfolgeüberlegungen erhielten. Was und warum sich viel geändert hat, erläuterten RA Eberhard Rott und RA Hansjörg Tamoj (beide Partner und Fachanwälte für Erbrecht bei HÜMMERICH – legal) gemeinsam im Rahmen Ihres einstündigen Auftaktvortrages. In Planung ist nun der 1. Bonner Erbrechtstag.

Vorbericht des Bonner General Anzeigers vom 18.03.2015

Bericht des Bonner General Anzeigers vom 24.03.2015

 

Wann ist ein handschriftliches Testament echt?

Der Erblasser kann sein Testament in der Form errichten, dass er es selbst mit der Hand schreibt und unterschreibt. Dabei stellt sich grundsätzlich immer die Frage: Stammt das Schriftstück, welches nach dem Tod des Erblassers dem Nachlassgericht vorgelegt wird, tatsächlich vom Erblasser? Dieser Frage ging nun das Oberlandesgericht Frankfurt nach.

Beim Streit um diese Frage wird letztendlich nur die Möglichkeit bestehen, ein Gutachten einzuholen. Wie aber sieht es aus, wenn kein ausreichendes Vergleichsmaterial vorhanden ist, um die Echtheit des Testamentes positiv festzustellen? Mit einer solchen Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auseinanderzusetzen. Es kommt dabei zu dem folgenden Ergebnis:

Grundsätzlich muss derjenige, der Vorteile aus einem Testament für sich geltend macht, die Echtheit des Testamentes beweisen. Trägt er aber Umstände vor, die die Echtheit als plausibel erscheinen lassen, reicht das einfache Bestreiten und Bezweifeln der Echtheit nicht aus. Dies auch dann nicht, wenn ein Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass er weder die Echtheit noch die Fälschung des Testamentes feststellen kann, da ausreichendes geeignetes Vergleichsmaterial fehle.

Im konkret entschiedenen Fall hatte ein enterbtes Kind zunächst vorgetragen, dass es nicht sagen könne, ob das Testament tatsächlich von der Erblasserin (Mutter) stamme. Später ging es dazu über mitzuteilen, dass es sicher sei, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Gründe für den Sinneswandel und für die Sicherheit, dass das Testament nicht von der Erblasserin herrührte, teilte das enterbte Kind nicht mit. Ein drittes beteiligtes Kind (ebenfalls durch das fragliche Testament enterbt) meinte, die Handschrift der Erblasserin erkennen zu können (ohne aber absolut sicher zu sein). Ein Gutachter konnte mangels ausreichenden geeigneten Vergleichsmaterials keine verbindliche Feststellung zur Echtheit treffen und gab den Auftrag unerledigt zurück. Auch zu den Umständen des Auffindens des Testamentes waren plausible Gründe vorgetragen worden, denen nicht konkret entgegengetreten wurde.

Für das Oberlandesgericht haben diese Umstände ausgereicht, um eine Echtheit des Testamentes anzunehmen. Ein einfaches Bestreiten der Echtheit reiche in solchen Fällen nichtmehr aus, auch wenn der durch das Testament Begünstigte grundsätzlich die Beweislast für die Echtheit trage.

Aktenzeichen des OLG Frankfurt: 20 W 251/14; Beschluss vom 15.10.2014;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 26.3.2015

Bundesverfassungsgericht: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

BVerfG: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB – Beschluss vom 15.1.2015 – 1 BvR 2796/13.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Arbeitnehmers nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Verfahren lag gemäß dem Beschluss des BVerfG folgender Fall zu Grunde:

„Der Beschwerdeführer war bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft als technisch/kaufmännischer Sachbearbeiter in der Hausverwaltung beschäftigt. Das Büro- und Geschäftshaus, für dessen Hausverwaltung der Beschwerdeführer tätig war, stellte den einzigen Vermögensgegenstand der Gesellschaft dar. Die Stadt, in der die Immobilie liegt, war mit über 80 % der Fläche Hauptmieterin in dem Objekt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand insbesondere in der Überwachung der Einhaltung der Mietverträge und des baulichen Zustandes der Immobilie. Neben dem Beschwerdeführer war noch ein weiterer Arbeitnehmer als Hausmeister beschäftigt, dessen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu überwachen hatte. Die Stadt erwarb in der Folge das zu verwaltende Gebäude und übernahm die mit Dritten geschlossenen Mietverträge. Das Gebäude wurde danach von einem Eigenbetrieb der Beklagten betreut.

Im Ausgangsverfahren entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Verkauf des Grundstücks kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB sei. Bei einer Hausverwaltung stelle das Grundstück nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs dar. Es sei kein Betriebsmittel der Hausverwaltung, sondern lediglich Objekt der Verwaltung. Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche auch, dass sich der Betriebszweck geändert habe. Die gewerbliche Hausverwaltung sei auf eine vermietete Immobilie bezogen gewesen und unterscheide sich von der nunmehr vorliegenden Verwaltung einer selbstgenutzten Immobilie.“

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass das übergehende Objekt Betriebsmittel ist und nicht lediglich Objekt der Verwaltung durch den Betrieb.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 26.3.2015