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Elternunterhalt: Wann besteht Bedürftigkeit?
Immer häufiger werden erwachsene Kinder herangezogen, um ihren Eltern Unterhalt zu leisten. Welche Vermögensverhältnisse maßgeblich sind, hat der Bundesgerichtshof klar gestellt. Beschluss vom 08.07.2015, Az.: XII ZB 56/14
Beschluss des BGH vom 8.7.2015
In zunehmend häufigeren Fällen werden Kinder auf Unterhalt für Ihre Eltern in Anspruch genommen. Ärger entsteht in diesen Fällen zumeist ausschließlich mit dem Sozialamt, welches sich Zahlungen von Unterhaltsverpflichteten zurückholen will. Grundsätzlich müssen die Eltern dabei, bevor ein Kind (auch vom Sozialamt) in Anspruch genommen werden kann, sämtliches Einkommen und Vermögen verwerten, über welches sie verfügen oder über welches sie verfügen könnten. Dabei kommen auch Leistungen der Sozialhilfe als Einkommen der Eltern in Betracht, zumindest ab einem bestimmten Alter. Haben die Eltern das Rentenalter erreicht (hier wird an die Rentenaltersstufen bei der gesetzlichen Rentenversicherung angeknüpft; also abhängig vom Geburtsjahr), kann ein alter Mensch Grundsicherung im Alter nach § 41 ff SGB XII beantragen. Die Kinder können dann nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn ihr steuerliches Einkommen im Jahr unter 100.000 € liegt. Allerdings gilt: Wenn nur ein Kind über ein steuerliches Einkommen 100.000 € und mehr verfügt, kommt die Grundsicherung nicht in Betracht. Dann wird im Zweifel Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wo diese Grenze nicht gilt.
Denkbar ist, dass Eltern gar nicht erst Grundsicherung beantragen, weil die Kinder über ein hohes Einkommen verfügen (aber unter 100.000 €) bzw. weil eines der Kinder über ein Einkommen von 100.000 € und mehr verdienen. Denkbar ist des Weiteren, dass das Sozialamt wegen Erstattung der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kinder herantritt. Der Bundesgerichtshof hat für solche Fälle folgendes entschieden:
Es steht dem Elternteil nicht frei, Grundsicherung zu beantragen oder nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, wonach Grundsicherung zu gewähren wäre, ist der Elternteil so zu behandeln, als habe er Grundsicherung beantragt und erhalten. Dem Elternteil, der sich weigert, Grundsicherung zu beantragen, ist diese also im Zweifel wie eigenes Einkommen zuzurechnen. Die Beantragung von Grundsicherung stellt also eine Obliegenheit der Eltern dar. Verweigert der Elternteil dies, entfällt der Unterhaltsanspruch gegen das Kind.
Ergibt sich in einem solchen Fall, dass Grundsicherung nicht zu gewähren ist, weil ein Kind über ein steuerliches Einkommen 100.000 € oder mehr verfügt, ist es dem Sozialamt verwehrt, an die Kinder heranzutreten, die weniger als 100.000 € Einkommen zur Verfügung haben. In diesem Fall wäre die Inanspruchnahme eine unbillige Härte, weil sich die Verweigerung der Grundsicherung nur ergäbe, weil ein einkommensstarkes Geschwisterkind vorhanden ist. Dafür sollen die einkommensschwächeren Geschwister nicht haften.
Die Eltern selbst können in einem solchen Fall ebenfalls nicht unmittelbar an ein Kind herantreten. Ein solches Vorgehen ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.
Zusammenfassend kann also gesagt werden: Wer steuerlicher Gesamteinkünfte von weniger als 100.000 € hat (dazu zählen aber auch Zinsen und sonstige Einkünfte), muss, wenn die Eltern das Rentenalter erreicht haben, im Zweifel nicht mit Inanspruchnahme rechnen. Man kann daher nur raten, bei Eltern im Rentenalter immer darauf zu schauen, welche Leistung das Sozialamt leistet, ob Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, muss immer geschaut werden, ob nicht Grundsicherung beantragt werden kann.
Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht
Veröffentlicht am 11. Oktober 2015
Trennungskind: Umgangsrecht bei großer Entfernung
Kinder getrennt lebender Eltern werden erst Recht zum Streitobjekt, wenn ein Elternteil weg zieht, da dies den Umgang deutlich erschwert. Wie dies geregelt werden kann, hat nun das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 3. Juli 2015 entschieden. Aktenzeichen: 10 UF 173/14
Das Problem ergibt sich immer wieder. Die Eltern trennen sich. Umgang mit dem Kind kann nur unter Schwierigkeiten geregelt werden, weil die beiden Elternteile in großer Entfernung voneinander leben (im entschiedenen Fall über 600 km). Eine solche Entfernung macht die üblichen Regelungen (alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend) unmöglich, da der den Umgang ausübende Elternteil nahezu ausschließlich mit Fahrten zwischen den Wohnorten der Eltern beschäftigt ist.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nun dazu eine Entscheidung getroffen. Im Ergebnis wurde der Umgang des Vaters so ausgeweitet, dass dieser das Kind alle 14 Tage ab dem Donnerstag (einer ungeraden Woche) von 12:00 h bis zum darauffolgenden Dienstag 18:00 h zu sich nehmen kann. Dieser ausgedehnte Zeitrahmen sollte es dem Vater ermöglichen, das Kind auch zu sich mit nach Hause zu nehmen, um nicht den gesamten Umgang am Wohnort der Mutter verbringen zu müssen (im Zweifel im Hotel). Das Kind war 2 Jahre alt. Das Gericht ist damit von der üblichen Vorstellung, in solchen Fällen den Umgang wegen der großen Entfernung nur einmal im Monat stattfinden zu lassen (ggf. etwas länger als die übliche Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend) abgewichen.
Das Gericht hat betont, dass bei fehlender Fähigkeit der Eltern sich auf eine Regelung zu einigen, das Gericht nach eigener Beurteilung unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der berechtigten Interessen der Eltern jede ihm geeignet erscheinende Regelung treffen darf, auch wenn kein Elternteil diese beantragt hat.
Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus festgehalten:
Eine Umgangsregelung hat sich immer und ausschließlich an dem Wohl des Kindes zu orientieren. Dies führt dazu, dass gerichtliche Entscheidungen zum Umgang auch abzuändern sind, ohne dass dies jemand beantragt hat, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (Im konkreten Fall hatten die Großeltern in einem eigenen Verfahren Umgang erstritten, der aber dem Umgang des Vaters zeitlich „im Wege stand“. Das Oberlandesgericht hat diesen Umgang gestrichen, ohne dass einer der Beteiligten diese Streichung beantragt hätte, um den Umgang des Vaters zeitlich zu ermöglichen. Damit wurde die den Großeltern günstige gerichtliche Entscheidung zum Umgang abgeändert, ohne dass es einen darauf gerichteten Antrag gab. Die Großeltern hatten vielmehr im Wege der Beschwerde beantragt den Umgang auszuweiten).
Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Veröffentlicht am 11. Oktober 2015
Unzulässige Untervermietung eines Geschäftsraumes
Kann man einen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters das gewerbliche Mietobjekt an Dritte untervermietet? OLG Dresden Beschluss vom 30.06.2015, Az.: 5 U 375/15
§ 543 BGB regelt in Absatz 2 Ziffer 2 die Möglichkeit des Vermieters, ein Mietverhältnis bei unbefugter Überlassung an einen Dritten fristlos zu kündigen. Dieses Recht kann aber durch eine entsprechende Regelung im Vertrag aufgehoben sein.
Der Mieter hatte das Mietobjekt ohne eine Zustimmung des Vermieters einzuholen (ob nicht doch eine Zustimmung vorlag war streitig, aber nach der Auffassung des Gerichts unerheblich) an einen Untermieter vermietet, weil er selbst den Geschäftsbereich, für den das Objekt angemietet war, aufgab. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daraufhin, gestützt auf § 543 BGB, fristlos. Im Vertrag gab es eine Regelung, die besagte, dass eine Untervermietung grundsätzlich zulässig sein sollte, dies aber abhängig von der Zustimmung des Vermieters. Diese war nicht erteilt worden.
Das Oberlandesgericht betonte zunächst, dass die Regelung des § 553 BGB keine Anwendung finden kann. Danach ist eine Untervermietung mit der Zustimmung des Vermieters grundsätzlich zulässig. Der Vermieter muss die Zustimmung erteilen, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Mieters gegeben sind, die es dem Vermieter unzumutbar machen, einer Untervermietung zuzustimmen. Dies ist aber eine Regelung, die nur für Wohnraummiete gilt, nicht für Geschäftsraummiete.
Aus der vertraglichen Vereinbarung der Streitparteien des Verfahrens aber ergab sich eine dem § 553 BGB entsprechende Situation. Zwar, so das Oberlandesgericht, sei die Untervermietung ohne Zustimmung als Fall der vertraglichen Pflichtverletzung zu bewerten und damit grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet. Da aber wegen der vertraglichen Vereinbarung die Frage zu klären sei, ob der Vermieter nicht einer Untervermietung hätte zustimmen müssen, komme es auf die Vertragsverletzung durch den Mieter nicht an, wenn im Ergebnis eine Zustimmung zur Untervermietung hätte erteilt werden müssen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht, weil der Vermieter grundsätzlich bereit gewesen wäre, einer unmittelbaren Vermietung an den Untermieter unter Anhebung des Mietzinses zuzustimmen (was der Untermieter aber abgelehnt hatte). Eine Berechtigung zur Verweigerung hätte z.B. bestanden, wenn der Untermieter eine vom vereinbarten Nutzungszweck des Mietobjektes abweichende Nutzung der Mieträume beabsichtigt hätte. Auch das war aber nicht der Fall, da der Untermieter im gleichen Geschäftsbereich tätig war, wie der Mieter.
Rechtsanwalt Joachim Hermes
Veröffentlicht am 11. Oktober 2015
EU-Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 in Kraft getreten
Die VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ist mit Wirkung zum 17. August 2015 vollständig in Kraft getreten. Sie regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei Erbfällen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten. Verordnung (EU) Nr. 650/2012
Die Erbrechtsverordnung gilt europaweit, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Geregelt werden dort für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 (Art. 83 Abs. 1) die gerichtliche Zuständigkeit (Art. 4) und das anwendbare Recht (Art. 21). Beides richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt. Der Erblasser kann das anwendbare Recht zudem durch Rechtswahl gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung bestimmen. Zur Wahl stehen das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Rechtswahl, also z.B. dem Zeitpunkt des Erstellens des Testaments oder das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt.
Bundesgerichtshof: Wem gehört die Lebensversicherung? Der ehemaligen oder der aktuellen Ehefrau?
Der BGH hatte am 22. Juli 2015 über eine Lebensversicherung zu entscheiden, die auf „die Ehefrau“ des Versicherungsnehmers ausgestellt war. Doch wer ist damit gemeint, wenn es inzwischen eine neue Ehefrau des Versicherungsnehmers gibt? BGH Urteil – Aktenzeichen IV ZR 437/14. BGH-Urteil vom 22.7.2015
Bei der Gestaltung von Lebensversicherungen werden von Ehegatten leider häufig schwere Fehler gemacht.
Der Fall:
Zwei Eheleute heiraten einander und sind glücklich. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab und setzt den „Ehegatten“ als Begünstigten für den Fall seines Todes ein. So weit so gut. Nach einigen Jahren kriselt die Ehe. Es kommt zur Scheidung. Der Ehegatte mit der Lebensversicherung heiratet erneut. In der Police steht nach wie vor als Begünstigter der „Ehegatte“. Das soll wohl reichen, meint der versichert Ehegatte. Dann folgt der Versicherungsfall (Tod des versicherten Ehegatten) und der Ehegatte in zweiter Ehe wundert sich, dass der Ehegatte aus erster Ehe die inzwischen beträchtliche Versicherung erhalten soll. Aber genau dies entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und wurde nun nochmals von diesem betont. Dennoch gibt es immer wieder solche Fälle.
Maßgeblich ist der folgende Gedanke: Begünstigter „Ehegatte“ ist derjenige Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war. Wird eine solche Ehe geschieden und heiratet der Versicherungsnehmer erneut, ändert dies nichts an der Bezugsberechtigung. Der Versicherungsnehmer muss diese also auf den neuen Ehegatten ändern. Am besten ist es immer, den Begünstigten namentlich zu benennen, da damit sichergestellt wird, dass genau die Person in die Vergünstigung kommt, die man wünscht. Es gibt dann auch keine Probleme bei der Bestimmung der begünstigten Person.
Der Bundesgerichtshof hat genau einen solchen Fall nun wieder entschieden und die Rechtsprechung bestätigt. Für die Änderung der Bezugsberechtigung hat er darüber hinaus eine zusätzlich Anforderung aufgestellt:
Es reicht nicht aus, wenn die Neubenennung eines Begünstigten telefonisch erfolgt. Man sollte sich von keinem Mitarbeiter einer Versicherung sagen lassen, die telefonische Mitteilung reiche aus. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entscheiden, dass es einer schriftlichen Änderungsmitteilung bedarf.
Abschließend noch ein Hinweis: Es gibt auch Versicherungen, bei denen eine Änderung des Begünstigten nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich sind (unwiderrufliche Bezugsberechtigungen). Von solchen Versicherungen sollte man grundsätzlich keinen Gebrauch machen, da sie die eigene Entscheidungsfreiheit, wer Begünstigter sein soll, erheblich einschränken. Sie sollten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewählt werden, wenn die abgeschlossene Versicherung eine Gegenleistung an den Begünstigten sein soll, die diesem nicht ohne weiteres durch Widerruf Bezugsberechtigung soll entzogen werden können.
BGH Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14;
Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht
Veröffentlicht am 24. August 2015