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MEHL-MÜLHENS-STIFTUNG UNTERLIEGT VOR DEM LANDGERICHT KÖLN

Fiona Streve-Mülhens Achenbach, Großnichte der Gründungsstifterin Maria Mehl-Mülhens, hatte Klage gegen die Stiftung am Landgericht Köln, vertreten durch Eberhard Rott, Partner der Kanzlei HÜMMERICH legal eingereicht. Nunmehr hat sie einen ersten Etappensieg erreicht. Erfahren Sie hier mehr zum Stand des Verfahrens. 

Der Testamentsvollstrecker und das Insichgeschäft

Darf ein Testamentsvollstrecker mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen? Diese Fragestellung ergibt sich immer schon bei der Abfassung des Testamentes, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der fachlich versierte Erbrechtsberater empfiehlt, den Testamentsvollstrecker im Testament ausdrücklich von dem Verbot des Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB zu befreien, weil er auch dann die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu beachten hat und die Gefahr des Missbrauchs eher gering ist. Kann eine solche Befreiung aber auch angenommen werden, wenn der Erblasser hierzu nichts in seinem Testament verfügt? Diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 5.10.2022-2 WX 195 / 22 dahingehend beantwortet, dass sich auch ohne ausdrückliche Anordnung der Befreiung von den Beschränkungen des Insichgeschäftes, im Wege der Auslegung eine solche Anordnung ergeben kann. Diese Entscheidung hat Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht aktuell in der Fachzeitschrift ErbR 2023,151 ff. kommentiert und dargelegt, weshalb diese Entscheidung zu begrüßen ist.

Erneute Auszeichnung für HÜMMERICH legal Erbrechtsanwalt Eberhard Rott!

Zum dritten Mal in Folge zeichnete die Wirtschaftswoche (Ausgabe 45 vom 04.11.2022) unseren Gründungspartner Eberhard Rott als „TOP-Anwalt“ im Erbrecht aus. Hierzu wurden bundesweit mehr als 1520 Anwälte befragt und gebeten, die renommiertesten Kollegen zu benennen. Die entstandene Liste wurde von einer Expertenjury bewertet. Das Ergebnis ist eine Liste mit 20 besonders empfohlenen Anwälten für Erbrecht. Wir gratulieren herzlich zu diesem Erfolg.

Neue Anforderungen für Arbeitsverträge ab 1. August 2022

Der Bundestag muss bis zum 31. Juli 2022 das Nachweisgesetz nachbessern, um eine EU-Richtlinie fristgemäß umzusetzen.

Die Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2019 (Richtlinie EU 2019/1152) muss jetzt umgesetzt werden und die Anforderungen an die Arbeitgeber werden verschärft. Was sich ändert und was das praktisch bedeutet, erklärt Arbeitsrechtler Prof. Mauer in einem kurzen Video.

„Die Vergütung des Testamentsvollstreckers“- soeben erschienen in der 2. Auflage 2022

Aktuell werden erhebliche Vermögen vererbt, sowohl im unternehmerischen Bereich als auch rein privat. Allein im Zeitraum zwischen 2015 bis 2024 soll es sich Studien zufolge um Vermögenswerte in Höhe von rund 3,1 Billionen Euro handeln. Gerade angesichts solcher Dimensionen kommt es in Erbfällen immer wieder zu langjährigen Streitigkeiten. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hilft, solche Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und dem Willen des Erblassers die gewünschte Geltung zu verschaffen, nicht nur im Bereich der Unternehmensnachfolge.

Häufig entsteht jedoch Streit zwischen den Erben und ihrem Testamentsvollstrecker über die Vergütung. Dabei ist die gesetzliche Regelung ganz einfach: Der Erblasser bestimmt in seinem letzten Willen die Höhe der Vergütung. Tut er dies nicht, erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene“ Vergütung. Häufig entsteht der Streit auch deshalb, weil den Beteiligten die notwendigen Kenntnisse fehlen, um die Aufgaben und die Verantwortung eines Testamentsvollstreckers sowie dessen Vergütung angemessen bewerten zu können. Selbst bei Kennern des Erbrechts sind in der Regel keine vertieften Kenntnisse zu den üblichen Vergütungsmethoden vorhanden, ganz zu schweigen von moderneren Vergütungsansätzen. In die Neuauflage sind zahlreiche aktuelle Entscheidungen einschließlich des Ansatzes zur Fortschreibung der sog. „Neuen Rheinischen Tabelle“ eingearbeitet worden. Muster, Checklisten, Formulierungsvorschläge zu Vergütungsanordnungen, Hinweise zur Durchsetzung des angemessenen Honorars und ein Literaturspiegel ergänzen das Praxishandbuch. Aufschlussreiche empirische Daten zu Vergütungsanordnungen sowie eine Sammlung der in der Praxis regelmäßig gestellten Fragen runden das Werk ab.