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Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente nach dem Tode des Erstversterbenden
Ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament in früherer Zeit getroffene Regelung, nach der nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende das Testament nicht abändern kann, tatsächlich bindend ist, gehört zu den schwierigsten Fragestellungen im Erbrecht. Von ihrer Beantwortung hängt häufig ab, ob die eine oder eine andere Person als Erbe eines Nachlasses anzusehen ist. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung, werden diese Streitigkeiten oft mit Vehemenz geführt und lösen erhebliche Kosten aus. Entscheidend ist, ob die gewollte Bindungswirkung eindeutig in dem gemeinschaftlichen Testament geregelt ist oder ob Interpretierungsräume verbleiben, die im Wege der Auslegung nachträglich geklärt werden müssen. Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht, hatte sich mit dieser Frage zuletzt in einem Rechtsstreit um ein erhebliches Nachlassvermögen, vor dem Oberlandesgericht Köln zu befassen, der durch einen Vergleich beendet wurde. Er hat ferner zu dieser Frage in der dritten Ausgabe 2023 der Fachzeitschrift ErbR eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.2.2022 – 8 W 361 / 21 kommentiert, in der das Oberlandesgericht angenommen hatte, dass in den Fällen, in denen die Testierenden eindeutige juristische Begriffe verwandt haben, eine abweichende Auslegung nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände, die zu dieser Formulierung geführt haben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen anderen Schluss zulassen, als er dem Wortlaut zu entnehmen ist. Rechtsanwalt Tamoj hat diese Entscheidung in seiner Anmerkung in den Kontext zu anderen Entscheidungen deutscher Obergerichte und des BGH gestellt. Er wird zu diesem Themenkomplex in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2023 in der gleichen Fachzeitschrift einen umfangreichen Aufsatz veröffentlichen.
MEHL-MÜLHENS-STIFTUNG UNTERLIEGT VOR DEM LANDGERICHT KÖLN
Fiona Streve-Mülhens Achenbach, Großnichte der Gründungsstifterin Maria Mehl-Mülhens, hatte Klage gegen die Stiftung am Landgericht Köln, vertreten durch Eberhard Rott, Partner der Kanzlei HÜMMERICH legal eingereicht. Nunmehr hat sie einen ersten Etappensieg erreicht. Erfahren Sie hier mehr zum Stand des Verfahrens.
Der Testamentsvollstrecker und das Insichgeschäft
Darf ein Testamentsvollstrecker mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen? Diese Fragestellung ergibt sich immer schon bei der Abfassung des Testamentes, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der fachlich versierte Erbrechtsberater empfiehlt, den Testamentsvollstrecker im Testament ausdrücklich von dem Verbot des Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB zu befreien, weil er auch dann die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu beachten hat und die Gefahr des Missbrauchs eher gering ist. Kann eine solche Befreiung aber auch angenommen werden, wenn der Erblasser hierzu nichts in seinem Testament verfügt? Diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 5.10.2022-2 WX 195 / 22 dahingehend beantwortet, dass sich auch ohne ausdrückliche Anordnung der Befreiung von den Beschränkungen des Insichgeschäftes, im Wege der Auslegung eine solche Anordnung ergeben kann. Diese Entscheidung hat Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht aktuell in der Fachzeitschrift ErbR 2023,151 ff. kommentiert und dargelegt, weshalb diese Entscheidung zu begrüßen ist.
Erneute Auszeichnung für HÜMMERICH legal Erbrechtsanwalt Eberhard Rott!
Zum dritten Mal in Folge zeichnete die Wirtschaftswoche (Ausgabe 45 vom 04.11.2022) unseren Gründungspartner Eberhard Rott als „TOP-Anwalt“ im Erbrecht aus. Hierzu wurden bundesweit mehr als 1520 Anwälte befragt und gebeten, die renommiertesten Kollegen zu benennen. Die entstandene Liste wurde von einer Expertenjury bewertet. Das Ergebnis ist eine Liste mit 20 besonders empfohlenen Anwälten für Erbrecht. Wir gratulieren herzlich zu diesem Erfolg.
Neue Anforderungen für Arbeitsverträge ab 1. August 2022
Der Bundestag muss bis zum 31. Juli 2022 das Nachweisgesetz nachbessern, um eine EU-Richtlinie fristgemäß umzusetzen.
Die Transparenzrichtlinie aus dem Jahr 2019 (Richtlinie EU 2019/1152) muss jetzt umgesetzt werden und die Anforderungen an die Arbeitgeber werden verschärft. Was sich ändert und was das praktisch bedeutet, erklärt Arbeitsrechtler Prof. Mauer in einem kurzen Video.