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Großer Erfolg des 1. Bad Honnefer Erbrechtstags

Einen erheblichen Zulauf hatte der auf Anregung unserer Partnerschaft gemeinsam mit dem Bonner Erbrechtstag e.V. und der Stadtsparkasse Bad Honnef Ende März durchgeführte 1. Bad Honnefer Erbrechtstag, an dem 150 Interessierte teilnahmen.

In 5 Workshops wurden ausgewählte Themen im Zusammenhang mit einer wahrnehmbaren Veränderung des Testierverhaltens in Deutschland mit den Teilnehmern diskutiert, die viele neue Anregungen für Ihre eigene Nachfolgeüberlegungen erhielten. Was und warum sich viel geändert hat, erläuterten RA Eberhard Rott und RA Hansjörg Tamoj (beide Partner und Fachanwälte für Erbrecht bei HÜMMERICH – legal) gemeinsam im Rahmen Ihres einstündigen Auftaktvortrages. In Planung ist nun der 1. Bonner Erbrechtstag.

Vorbericht des Bonner General Anzeigers vom 18.03.2015

Bericht des Bonner General Anzeigers vom 24.03.2015

 

Wann ist ein handschriftliches Testament echt?

Der Erblasser kann sein Testament in der Form errichten, dass er es selbst mit der Hand schreibt und unterschreibt. Dabei stellt sich grundsätzlich immer die Frage: Stammt das Schriftstück, welches nach dem Tod des Erblassers dem Nachlassgericht vorgelegt wird, tatsächlich vom Erblasser? Dieser Frage ging nun das Oberlandesgericht Frankfurt nach.

Beim Streit um diese Frage wird letztendlich nur die Möglichkeit bestehen, ein Gutachten einzuholen. Wie aber sieht es aus, wenn kein ausreichendes Vergleichsmaterial vorhanden ist, um die Echtheit des Testamentes positiv festzustellen? Mit einer solchen Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auseinanderzusetzen. Es kommt dabei zu dem folgenden Ergebnis:

Grundsätzlich muss derjenige, der Vorteile aus einem Testament für sich geltend macht, die Echtheit des Testamentes beweisen. Trägt er aber Umstände vor, die die Echtheit als plausibel erscheinen lassen, reicht das einfache Bestreiten und Bezweifeln der Echtheit nicht aus. Dies auch dann nicht, wenn ein Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass er weder die Echtheit noch die Fälschung des Testamentes feststellen kann, da ausreichendes geeignetes Vergleichsmaterial fehle.

Im konkret entschiedenen Fall hatte ein enterbtes Kind zunächst vorgetragen, dass es nicht sagen könne, ob das Testament tatsächlich von der Erblasserin (Mutter) stamme. Später ging es dazu über mitzuteilen, dass es sicher sei, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Gründe für den Sinneswandel und für die Sicherheit, dass das Testament nicht von der Erblasserin herrührte, teilte das enterbte Kind nicht mit. Ein drittes beteiligtes Kind (ebenfalls durch das fragliche Testament enterbt) meinte, die Handschrift der Erblasserin erkennen zu können (ohne aber absolut sicher zu sein). Ein Gutachter konnte mangels ausreichenden geeigneten Vergleichsmaterials keine verbindliche Feststellung zur Echtheit treffen und gab den Auftrag unerledigt zurück. Auch zu den Umständen des Auffindens des Testamentes waren plausible Gründe vorgetragen worden, denen nicht konkret entgegengetreten wurde.

Für das Oberlandesgericht haben diese Umstände ausgereicht, um eine Echtheit des Testamentes anzunehmen. Ein einfaches Bestreiten der Echtheit reiche in solchen Fällen nichtmehr aus, auch wenn der durch das Testament Begünstigte grundsätzlich die Beweislast für die Echtheit trage.

Aktenzeichen des OLG Frankfurt: 20 W 251/14; Beschluss vom 15.10.2014;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 26.3.2015

Bundesverfassungsgericht: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

BVerfG: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB – Beschluss vom 15.1.2015 – 1 BvR 2796/13.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Arbeitnehmers nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Verfahren lag gemäß dem Beschluss des BVerfG folgender Fall zu Grunde:

„Der Beschwerdeführer war bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft als technisch/kaufmännischer Sachbearbeiter in der Hausverwaltung beschäftigt. Das Büro- und Geschäftshaus, für dessen Hausverwaltung der Beschwerdeführer tätig war, stellte den einzigen Vermögensgegenstand der Gesellschaft dar. Die Stadt, in der die Immobilie liegt, war mit über 80 % der Fläche Hauptmieterin in dem Objekt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand insbesondere in der Überwachung der Einhaltung der Mietverträge und des baulichen Zustandes der Immobilie. Neben dem Beschwerdeführer war noch ein weiterer Arbeitnehmer als Hausmeister beschäftigt, dessen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu überwachen hatte. Die Stadt erwarb in der Folge das zu verwaltende Gebäude und übernahm die mit Dritten geschlossenen Mietverträge. Das Gebäude wurde danach von einem Eigenbetrieb der Beklagten betreut.

Im Ausgangsverfahren entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Verkauf des Grundstücks kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB sei. Bei einer Hausverwaltung stelle das Grundstück nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs dar. Es sei kein Betriebsmittel der Hausverwaltung, sondern lediglich Objekt der Verwaltung. Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche auch, dass sich der Betriebszweck geändert habe. Die gewerbliche Hausverwaltung sei auf eine vermietete Immobilie bezogen gewesen und unterscheide sich von der nunmehr vorliegenden Verwaltung einer selbstgenutzten Immobilie.“

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass das übergehende Objekt Betriebsmittel ist und nicht lediglich Objekt der Verwaltung durch den Betrieb.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 26.3.2015

Bundesarbeitsgericht: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

Mit Urteil vom 19. März 2015 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften. Aktenzeichen beim Bundesarbeitsgericht:  8 AZR 67/14

 
Laut der Pressemitteilung des BAG lag dem Urteil folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.“

Der beklagte Täter legte gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision ein. Diese blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach dem Urteil des BAG ohne Rechtsfehler. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII nicht vor. Bei dem Haftungsausschluss handelt es sich um eine besondere Bestimmung aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte, die im 7. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt ist. Da die Berufsgenossenschaften für Arbeitsunfälle eintreten, werden Behandlungskosten und Erwerbsminderungsschäden aus solchen Unfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Eine parallele und zusätzliche Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen wird in diesen Fällen ausgeschlossen; dies ist das so genannte Haftungsprivileg. Liegt ein betrieblicher Arbeitsunfall vor, scheiden weitere Schadensersatzansprüche gegen Kollegen oder den Arbeitgeber ebenso aus wie Schmerzensgeldansprüche. Das Haftungsprivileg greift jedoch nicht, wenn eine Verletzung nicht „durch eine betriebliche Tätigkeit“, sondern durch eine sonstige Handlung ausgelöst wurde. So lag der Fall auch hier: Der Wurf mit dem Wuchtgewicht war keine „betriebliche Tätigkeit“, sondern eine Aktion, die mit der Arbeitsaufgabe des Auszubildenden nicht in einem sinnvollen Zusammenhang stand. 

 
Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und nicht-betrieblicher Tätigkeit führt das LAG Hessen in dem Berufungsurteil zutreffend aus: „Für die Haftungsfreistellung ist danach maßgeblich, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit im dargestellten Sinne oder aber bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb durch den Schädiger verursacht wurde und folglich nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt. Die Betriebsbezogenheit einer Tätigkeit entfällt daher immer, wenn die schädigende Handlung nach ihrer Anlage und der Intention des Schädigers schon gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. Es kommt mithin darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt“. (LAG Hessen, Urteil vom 20.8.2013 – 13 Sa 269/13 –  Juris, Rn. 45)
 
Auch die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil vom 19. März 2015 – 8 AZR 67/14 –

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

BGH: Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung

<p>Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung: Der Bundesgerichtshof läutet eine neue Runde ein. Urteile vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14; VIII 242/13; Pressemitteilung 39/2015</p>

<p>Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung sind Quell stetigen Streites. Der Mieter fürchtet die hohen Kosten, da er auch den Umzug finanzieren muss. Der Vermieter scheut die Kosten, eine verwohnte Wohnung wieder herstellen zu müssen.</p><p>Die Ausgangsposition:</p><p>Grundsätzlich bezahlt der Mieter nach dem Gesetz mit seiner Kaltmiete die Abnutzung der Wohnung während seiner Wohnzeit. Dies können die Parteien natürlich anders vereinbaren. Geschieht dies mit Formularverträgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen oder auch „Kleingedrucktes“ genannt), kann ein Einschränkungen der Zulassung solcher Vereinbarungen bestehen.</p><p>Bis 2004 wurde in diesem Bereich fast alles zugelassen. Die Formularvereinbarungen, wonach bei Auszug grundsätzlich vollständig zu renovieren war oder nach festen Fristen (3, 5 und 7 Jahre, je nachdem um welche Räume es sich handelte), geistern zum Teil noch heute durch die Akten, weil Mietverhältnisse sehr alt sind oder Vermieter dummerweise auch nach 2004 solche Formulare noch nutzten. In 2004 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass nur noch solche Klauseln zulässig sind, die den individuellen Abnutzungsgrad berücksichtigen (keine starren Renovierungsklauseln mehr zulässig; Urteil vom 23.06.2004; Az. VIII ZR 361/03). Dies konnte aber immer noch zu folgender Situation führen: Der Mieter übernimmt eine Wohnung unrenoviert (u.U. gegen einen kleinen Nachlass bei der Miete) und bei Auszug ist die Wohnung wieder in einem absolut renovierungsbedürftigen Zustand. Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Klausel wirksam, der Mieter musste bei Auszug renovieren. Dies hat immer schon zu Streit geführt, weil der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben musste, als er sie erhalten hat.</p><p>Der BGH hat dies nun geändert. Er nimmt Abstand von seiner bisherigen Rechtsprechung. Der Mieter soll nun die Wohnung nicht mehr renovieren müssen, wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert war. Die Beweislast für den Zustand bei Einzug soll dabei grundsätzlich aber der Mieter tragen. Auf der anderen Seite soll es für den Mieter aber auch eine unzumutbare Belastung darstellen, wenn gar nicht sauber abgegrenzt werden kann, ob und in welchem Umfang die Wohnung bei Übergabe renoviert war. Dann wird eine Renovierungsklausel auch unwirksam.</p><p>Was bedeutet dies nun für die Praxis:</p><p>Der Vermieter kann bei Auszug nur noch dann eine Renovierung (aufgrund des „Kleingedruckten“) verlangen, wenn die Wohnung bei Einzug des Mieters nachweislich vollständig renoviert war. Zwar muss der Mieter beweisen, dass die Wohnung nicht renoviert war. Bei Unklarheiten oder Problemen der Abgrenzung (z.B. bei teilrenovierten Wohnungen) wird die Renovierungsklausel aber ebenfalls unwirksam. Damit entfällt die bei vielen Vermietern nicht unübliche Vorgehensweise, beim Mieter bei Teilrenovierungsbedarf eine Abstandssumme zu nehmen und dem nächsten Mieter die Renovierung (u.U. gegen einen kleinen Teilnachlass bei der Miete) wieder aufzuerlegen. Vermietern muss geraten werden, für klare Verhältnisse zu sorgen, also die Wohnung zur Sicherheit nachweislich in vollständig renoviertem Zustand neu zu vermieten. Dann ist es (theoretisch) immer noch möglich, die Renovierungskosten vollständig auf den Mieter abzuwälzen, nämlich dann, wenn der Mieter eine vollständig renovierungsbedürftige Wohnung zurück lässt, diese also vollständig verwohnt ist. Anderenfalls (wenn die Wohnung nicht vollständig renovierungsbedürftig ist) wird der Vermieter in Zukunft zur Sicherheit die Renovierung selbst durchführen müssen (unter Verwendung der vom Mieter zu zahlenden Teilkosten bei Teilrenovierungsbedarf).</p><p>Was kann der Vermieter tun?</p><p>Die Entscheidung gilt nur für Formularverträge, wie sie im Handel oder vor allem bei den Haus- und Grundbesitzervereinen zu kaufen sind. Daher besteht nach wie vor die Möglichkeit, jede Art von Vereinbarung individuell zu treffen. In einer solchen wäre es auch möglich, eine unrenovierte Wohnung zu übergeben und gleichzeitig dem Mieter die vollständigen Kosten für eine Auszugsrenovierung (auch wenn die Wohnung nicht verwohnt ist) aufzuerlegen. Dies bedeutet aber, dass man mit dem Mieter wirklich ernsthaft diese Frage diskutieren und verhandeln muss. Ob der Mieter dies dann vereinbart oder ob der Vermieter für solche zeitraubenden Verhandlungen Zeit hat????</p><p>Es ist auch zu beachten, dass dann, wenn der Vermieter in individuellen Vereinbarungen derartiges ununterbrochen durchsetzt (z.B. weil Wohnraum knapp ist), die Rechtsprechung dazu tendieren könnte, auch derartige Vereinbarungen als Formularvereinbarung zu betrachten (einfach weil sie immer wieder vorkommt).</p><p>Der BGH hat daher mit dieser Entscheidung dem Vermieter die Schönheitsreparaturen in gewisser Weise „wieder aufs Auge gedrückt“, nachdem jahrzehntelang der Mieter sie tragen musste.</p><p>Aktenzeichen des BGH: VIII ZR 185/14; VIII 242/13; Urteile vom 18.03.2015; <a title=“BGH Pressemitteilung Nr. 39/15″ href=“http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;Sort=3&amp;nr=70515&amp;pos=2&amp;anz=41″ target=“_blank“>Pressemitteilung 39/2015</a>;</p><p>Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht</p>