News

Landgericht Kleve: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 9.1.2015 – 3 O 280/14 – die Hinweispflichten eines Notars gegenüber einem Erben klar gestellt.

Regelmäßig werden Erben im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung eines Nachlasses aufgefordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen kann. In gleichem Maße gibt es immer wieder Notare, die die Anforderungen dadurch erfüllen wollen, dass sie lediglich die Angaben des Erben niederlegen und dann diese dann als notarielles Verzeichnis unterzeichnen.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 BGB lediglich dann vorliegt, wenn der Notar eigene Ermittlungen zum Nachlass durchführt.

Das LG Kleve hatten nun über ein notarielles Nachlassverzeichnis zu befinden, in welches der Notar den folgenden Satz aufgenommen hatte:

„Alle nachfolgend aufgelisteten Aktiva und Passiva beruhen, soweit sie nicht durch Quittungen oder Bankbestätigungen belegt sind, auf den Angaben der Erschienenen. Der Notar wurde von der Erschienenen nicht beauftragt, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln“.

Diese Art der Errichtung des Nachlassverzeichnisses hat das LG Kleve in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung als unzureichend angesehen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die bei einzelnen Notaren anzutreffende fehlende Bereitschaft, eigene Ermittlungen zum Nachlassumfang anzustellen nicht dazu führt, dass kein Verzeichnis erstellt werden kann oder muss. Die Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, ordnungsgemäß Ermittlungen anzustellen. Sollte dies verweigert werden, können gegen den Notar dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

Auch ein solcher vom Notar in das Verzeichnis eingebundene Satz rechtfertigt daher nicht die Unterlassung eigener Ermittlungen des Notars. Der Auftrag, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen umfasst immer den Auftrag zu eigenen Ermittlungen. Der Notar kann den Auftrag nicht dahingehend auslegen, dass er keine Ermittlungen anzustellen habe, wenn er nicht ausdrücklich dazu aufgefordert wird. Der Erbe und Auskunftspflichtige sollte von vorn herein den Notar auf seine diesbezüglichen Pflichten hinweisen.

Sollte ein Erbe ernsthaft einen ausdrücklich in dieser Weise beschränkten Auftrag erteilen, so trifft den Notar die Hinweispflicht, dass ein derartiges Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht genügt.

Aktenzeichen des LG Kleve: 3 O 280/14; Urteil vom 09.01.2015;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

BAG erklärt Klageverzichtsvereinbarung erneut für unwirksam.

<p>Vom Arbeitgeber vorformulierte Klageverzichtserklärungen haben beim BAG einen schweren Stand. Mit seinem Urteil vom (12.03.2015, 6 AZR 82/14) hat das BAG nun eine in einem Aufhebungsvertrag formularmäßig enthaltene Klageverzichtserklärung für unwirksam erklärt.</p>

<p>Zum Fall: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer, der langjährig unbeanstandet gearbeitet hatte, mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus seinem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt haben soll. Angesichts dieser Drohung schloss der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung noch für denselben Tag vorsah. Kurz darauf erklärte der Arbeitnehmer die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und klagte beim Arbeitsgericht auf Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses.</p><p>Zu Recht entschied nun das BAG. Dazu muss man zunächst wissen, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anfechten kann, wenn er zu dessen Abschluss durch eine widerrechtliche Drohung veranlasst wurde. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen einer sog. widerrechtlichen Drohung ist nach § 123 BGB immer dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Drohung mit einer Kündigung nötigt, obwohl ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Übersetzt bedeutet dies: Hätte sich die angedrohte Kündigung in einem etwaigen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht um ihre Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit als unwirksam erwiesen, hätte der Arbeitgeber damit nicht drohen dürfen.</p><p>Der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht soll dem Arbeitnehmer nun aber genau die Möglichkeit nehmen, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nach Ansicht des BAG nur vereinbar, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war, also die Kündigung in einem etwaigen Rechtsstreit um ihre Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam gewesen wäre. Fehlt es an dieser Voraussetzung, benachteiligt der Klageverzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Klageverzicht ist unwirksam.</p><p>Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber wegen des Bagatelldelikts angesichts eines langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht kündigen können und daher mit einer solchen Kündigung auch nicht drohen dürfen. Seit der Emmely-Entscheidung des BAG (10.06.2010 – 2 AZR 541/09) sind Arbeitgeber hier eigentlich gewarnt.</p><p>In diesem Punkt ist die Entscheidung des BAG aber noch nicht endgültig. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es muss nun geprüft werden, ob der Verzehr von zwei Fertigsuppen eine sofortige Kündigung hätte rechtfertigen können.</p><p>Klageverzichtserklärungen sieht das BAG auch im Kontext mit Kündigungen kritisch. Schon in seiner Entscheidung vom 06.09.2007 (2 AZR 722/06) hat das BAG eine Erklärung des Arbeitnehmers, mit der dieser in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärung unmittelbar nach Ausspruch einer Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, als eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB bewertet und für unwirksam erklärt.</p><p>Was eine angemessene Gegenleistung ist, ist bislang noch ungeklärt. Eine (messbare) Abfindungszahlung oder eine über den Urlaubsanspruch hinausgehende bezahlte Freistellung wird man darunter fassen können. Ob auch die Zusage eines guten Zeugnisses, auf das der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess keinen Anspruch hätte, dazu gehört, wird das BAG vielleicht dieses Jahr entscheiden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (27.03.2014, 5 Sa 1099/13) sieht dies so. Die Entscheidung des BAG steht am 24.09.2015 (2 AZR 347/14) an.</p><p>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Regh</p><p><a href=“http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;nr=17926&amp;pos=3&amp;anz=14&amp;titel=Wirksamkeit_einer_Klageverzichtsklausel_in_einem_Aufhebungsvertrag“ target=“_blank“>Pressemitteilung Nr. 11/15 Bundesarbeitsgericht</a></p><p>Veröffentlicht am 18.03.2015</p>

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Übungsleiter von Sportvereinen können abhängig Beschäftigte sein

Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 – L 5 R 4091/11 – kann der sozialversicherungsrechtliche Status von Übungsleitern nach § 7 SGB IV der eines abhängig Beschäftigten sein.

Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.7.2014 – L 5 R 4091/11 – kann der sozialversicherungsrechtliche Status von Übungsleitern nach § 7 SGB IV der eines abhängig Beschäftigten sein. Der Leitsatz lautet: „Übungsleiter, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen eine vertraglich geregelte Vergütung tätig werden, sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn die zu trainierenden Mannschaften und die Trainingszeiten bzw. Hallenbelegungszeiten vom Verein festgelegt werden, sie somit in die Organisationsstruktur des Sportvereins eingebunden sind (Abweichung von dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 05.07.2005, unverändert in der Fassung vom 13.04.2010).“

Anmerkung von Prof. Dr. Mauer: Die nach Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung auftauchenden Probleme betreffen auch Sportvereine und dort insbesondere die als Übungsleiter tätigen. Eine solche Tätigkeit kann zwar selbständig ausgeübt werden, regelmäßig wird aber das Gegenteil vorliegen: Ein Arbeitsverhältnis. Abgesehen von den neuen Zusatzproblemen durch den staatlichen Mindestlohn greift die Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung bei Übungsleitern auf folgende Merkmale zurück: 

Maßgeblich ist zunächst das Kriterium der Eingliederung in die zeitlichen und örtlichen Planungen des Vereins. Einem Übungsleiter, der an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden ist, ist eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich (so bereits das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.12.2001 – B 12 KR 8/01 – RdNr. 14,16). Die Trainingsangebote werden in der Regel nicht vom Übungsleiter bestimmt, sondern hängen auch vom Konsumverhalten der Vereinsmitglieder und deren Wünschen hinsichtlich von Zeit, Ort und Dauer des Trainings ab. Nach der Rechtsprechung ändert dies aber nichts daran, dass die einzelnen Sportveranstaltungen Teil der Betriebsorganisation des Vereins bleiben. „Auch dem Umstand, dass der Übungsleiter für die Zahl der Trainingsteilnehmer nicht verantwortlich ist und ein davon unabhängiges Entgelt erzielt, kommt im Rahmen der Abgrenzung Bedeutung zu; dies spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Risiko (LSG Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 46). Demgegenüber spricht die eigenverantwortliche Gestaltung von Trainingsinhalten durch den Übungsleiter nicht für eine Selbständigkeit, da sich der Verein der qualifizierten Übungsleiter gerade deshalb bedient, um deren Kenntnisse und Fähigkeiten zur einer eigenständigen Gestaltung und Durchführung des vom Verein angebotenen Trainings zu nutzen (a.a.O. RdNr. 46). 

Kommt es zu einer rückwirkenden Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung drohen Nachzahlungen in erheblicher Höhe, für die allein der Verein haftet, nicht hingegen der Übungsleiter. 

Auf die richtige Gestaltung und Durchführung sollten daher alle Sportvereine achten, egal ob sie Übungsleiter, Trainer oder Spieler für ihre Tätigkeit vergüten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 07.03.2015

 

Arbeitsgericht Berlin: Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Nach der heutigen Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 5/15 vom 05.03.2015 gilt folgendes:

Nach der heutigen Pressemitteilung des ArbG Berlin Nr. 5/15 vom 05.03.2015 gilt folgendes:

„Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.“ 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.“

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist zulässig. Selbst wenn der Arbeitgeber Berufung einlegt, sind seine Erfolgsaussichten freilich mehr als gering. Denn nach § 1 MiLoG dürfen nur solche Geldleistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden, die Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung sind. Auch diese dürfen allerdings nur insoweit angerechnet werden, wie sie innerhalb der kurzen Fälligkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG erfolgen („spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde“).
Gratifikationen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die zur Belohnung der Betriebstreue gezahlt werden, sind nicht anrechenbar. Daher kann auch eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer solchen Anrechnung nicht erfolgreich sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Pressemitteilung Berlin.de

Veröffentlicht am 05.03.2015

Fehler beim Bedürftigentestament

Es kommt immer wieder vor, dass sich Kinder, denen der Erblasser gern seinen Nachlass hinterlassen würde, in einer finanziellen Notlage befinden und dadurch eine Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung entsteht.

Es kommt immer wieder vor, dass sich Kinder, denen der Erblasser gern seinen Nachlass hinterlassen würde, in einer finanziellen Notlage befinden und dadurch eine Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung entsteht. Den Erblasser ärgert es dann regelmäßig, wenn die Sozialleistungen wegen des Nachlasses entfallen. Der Erblasser würde das Vermögen gern dafür verwendet sehen, den Erben zusätzlich etwas zukommen zu lassen um den Standard zu verbessern. Dies alles ist möglich, setzt aber voraus, dass die dafür erforderliche Testamentsvollstreckung auch richtig angeordnet wird.

Das Landessozialgericht Niedersachen – Bremen (LSG) hatte einen Fall zu entscheiden, in denen die Erblasserin folgendes angeordnet hatte:
„Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, meinem Sohn für die nachgenannten Zwecke Mittel nach freiem Ermessen aus den Erträgnissen des Vermächtnisses zur Verfügung zu stellen: Taschengeld in angemessener Höhe; Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen; die Einrichtung und Gewährung einer Wohnung im bisherigen Umfang einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände, ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenklasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, z.B. Brille, Zahnersatz, Kuraufenthalte, Besuche bei Verwandten und Freunden“.
Der Testamentsvollstrecker hat in der Folge all diese und weitere Kosten für den Bedürftigen getragen. Das LSG hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2014 nun festgestellt, dass neben den Kosten für Unterkunft und Heizung damit auch der Regelbedarf des Bedachten gedeckt war, da auch Sachleistungen neben den Geldleistungen bedarfsdeckend seien. Aus den Kontoauszügen war auch zu ersehen, dass Kosten für Telefon, Rundfunkgebühren, Strom und Versicherungen gezahlt worden waren.
Mit dieser Form der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung wird daher dem Ansinnen des Erblassers nicht Rechnung getragen, dem Begünstigten zusätzliche Mittel neben der Grundabsicherung durch die Sozialbehörden zur Verfügung zu stellen. Es ist daher bei der Gestaltung der Testamentsvollstreckung von vorn herein darauf zu achten, dass solche Auslegungen und Wertungen durch die Gerichte ausgeschlossen, zumindest aber nicht erleichtert werden. Professioneller Rat sollte daher eingeholt werden. Das Gleiche gilt auch dann, wenn keine Abhängigkeit des Begünstigten von staatlichen Leistungen gegeben ist, dieser aber der Verfolgung durch Gläubiger ausgesetzt ist. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Regelungen im Testament in ausreichender Form das dem Zugriff zugängliche Vermögen und Einkommen des Begünstigten von den Zuwendungen aus dem Testament abgrenzen.

Aktenzeichen des Landessozialgerichtes Niedersachsen – Bremen: L 15 AS 457/12; Urteil vom 13.11.2014; Fundstelle: ZFSH/SGB 2015, 103 ff;
Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 02.03.2015