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Arbeitsrecht: Gegenüber Kollegin geäußerte Tötungsabsicht des Vorgesetzten rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Kündigungsschutzklage eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers abgewiesen. Der Mann hatte gegenüber einer Kollegin glaubhaft angekündigt, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf. Der Wortlaut des impulsiven Arbeitnehmers war laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts wie folgt: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem beklagten Arbeitgeber Recht, da die Ankündigung als ernsthafte Drohung aufzufassen gewesen sei. Daher sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei unzumutbar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Urteil vom 4.11.2021 – Aktenzeichen 5 Ca 254/21.
Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 1.1.2022

Die wichtigsten Neuregelungen sind:
- Betriebliche Altersversorgung: Bei Entgeltumwandung muss der Arbeitgeber die ersparten Arbeitgeberanteile, maximal 15 %, hinzuzahlen
- Der Mindestlohn beträgt nun 9,82 Euro brutto je gearbeiteter Stunde
- Die Arbeitslos-Meldung kann nun von den Beschäftigten online durchgeführt werden. Voraussetzung ist die Teilnahme am online-Verfahren mit dem digitalen Personalausweis
- Die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung kann nur vorab erfolgen und nennt sich nun Erwerbsstatusfeststellung
- Die Sachbezugswerte für Essen und Übernachtungen wurden angehoben
Von wegen trüber November …
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Pflichtteil geht den Grabpflegekosten vor.
Der Bundesgerichtshof hat es mit Urteil vom 26. Mai 2021, IV ZR 174/20 klargestellt:
Grabpflegekosten, die die Erben testamentarisch belasten sollen, führen nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen. Will der Testamentsvollstrecker dieses Mittel nutzen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, entsprechende Verträge lebzeitig abzuschließen und auch bereits lebzeitig finanziell auszustatten.
Inhaltlich begründet das der BGH wie folgt:
Zwar trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte findet. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben.
Auch die Möglichkeit, erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), vermag an dieser fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege nichts zu ändern, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nichts über die zivilrechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung besagt. Diese steuerrechtliche Regelung hat dem Gesetzgeber auch keine Veranlassung zu einer Änderung des § 1968 BGB gegeben.
Ferner ist eine möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben oder Angehörigen zur Grabpflege unabhängig von der rein zivilrechtlichen Frage des Bestehens einer Nachlassverbindlichkeit zu beurteilen. Die Instandhaltungspflicht für eine Grabstätte trifft nach den einschlägigen Friedhofssatzungen den Grabnutzungsberechtigten oder den Totenfürsorgeberechtigten, der nicht zwingend personenidentisch mit dem Erben sein muss.
Auch die Anordnung in einem Testament, der Rest des Vermögens müsse für die Beerdigung sowie zwanzig Jahre Grabpflege verwendet werden, begründet keine dem Pflichtteilsberechtigten entgegenzuhaltende Nachlassverbindlichkeit. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 Abs. 2 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Eine Nachlassverbindlichkeit kann zwar durch eine Erwähnung der Grabpflege in der letztwilligen Verfügung begründet werden, wenn bereits der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der sodann die Erben als dessen Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB bindet. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keinen derartigen Vertrag geschlossen hatte.
Auch die testamentarische Anordnung, dass der Rest des Vermögens für eine zwanzigjährige Grabpflege zu verwenden sei, begründet keine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld, die im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei, selbst dann nicht, wenn sie als wirksame Auflage zu betrachten sein sollte. Eine auf einer Auflage beruhende Nachlassverbindlichkeit führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteils- oder Zusatzpflichtteilsanspruchs. Vielmehr ist der Pflichtteilsanspruch gegenüber den Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig. Dieser Vorrang ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 1991 Abs. 4 BGB. Hiernach sind Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen durch den Erben so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden. Nach § 327 Abs. 1 InsO werden Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten vor Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen erfüllt. Dem Erblasser soll es verwehrt sein, den Pflichtteilsanspruch durch freigiebige Vermächtnisanordnungen oder Auflagen zu schmälern oder sogar auszuhöhlen.
Praxishinweis:
Will der Erbe dieses Mittel nutzen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, entsprechende Verträge lebzeitig abzuschließen und auch bereits lebzeitig finanziell auszustatten.
Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)
Covid-19 und der gewerbliche Mieter

Die Covid-19 Pandemie hat die Gesellschaft fest im Griff. Ein ständiger Wechsel zwischen strengen Verboten, verbunden mit Anordnungen der Geschäftsschließung, sowie Lockerungen, die Aussicht auf Besserung versprechen, spiegeln gegenwärtig den Alltag wider.
Gewerbliche Mieter müssen sich daher irgendwann die Frage stellen, ob angesichts der gegebenen Unsicherheiten ein Ausstieg aus einem langfristigen Mietvertrag im Hinblick auf die durch die Pandemie gegebenen Besonderheiten im geschäftlichen Verkehr möglich ist oder ob es dazu Alternativen in Form von Anpassungen an die Situation gibt.
Bei der Analyse und ggf. der Umsetzung der sich aus Ihrer besonderen Situation ergebenden Möglichkeiten stehen wir gern mit unserer Kompetenz zur Seite.