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Vergütung und Honorar

Jeden Schritt, den wir gemeinsam gehen, haben wir mit Ihnen abgesprochen. Alle Unterlagen, die Sie betreffen, senden wir Ihnen auf der Stelle zu. Transparenz bieten wir auch in der Preiskommunikation. Unsere Honorare sind kein Geheimnis. Auch den Vertrag, den Sie mit uns schließen, finden Sie auf unserer Homepage.

Der HÜMMERICH-Vorteil: Transparenz

1. Wir schließen mit unseren Mandanten einen Vertrag (Anwaltsvertrag). Dieser Vertrag beschreibt den Gegenstand der Beauftragung und wird regelmäßig in Text- oder Schriftform verfasst. Falls kein schriftlicher Anwaltsvertrag geschlossen wurde, ergibt sich das Bestehen eines Mandatsverhältnisses aus den tatsächlichen Gegebenheiten, z. B. der Inanspruchnahme einer Beratungsleistung durch Ihren Anwalt. In einem solchen Fall kommt – zumindest durch schlüssiges Verhalten – ebenfalls ein Anwaltsvertrag zustande.

2. Ergänzt wird der Anwaltsvertrag durch unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen, die sowohl im Empfangsbereich unserer Kanzlei aushängen als auch auf dieser Website verfügbar sind. Die Allgemeinen Mandatsbedingungen sind Bestandteil des Anwaltsvertrages und ergänzen die Vereinbarungen zwischen HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft und dem Mandanten.

3. Die Vergütung für unsere Dienstleistung wird im Regelfall in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung vereinbart. Eine anwaltliche Erstberatung erhalten Sie bei uns ab 190,00 € zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer. Der früher gebräuchliche Begriff „Honorarvereinbarung“ wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschafft. Für Anwälte ist die Trennung zwischen Beauftragung und Vergütungsvereinbarung gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 Abs. 1 RVG). Auch dann, wenn keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, ist die Erbringung unserer Dienstleistung nicht unentgeltlich. Die Höhe der Vergütung ergibt sich in diesem Fall direkt aus dem RVG.

Wir achten darauf, dass unsere Vergütung dem einzelnen Mandat angemessen ist. Deshalb vereinbaren wir unsere Vergütung mit Blick auf den Aufwand (Umfang), die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers. Auch ein besonderes Haftungsrisiko wird bei der Bemessung herangezogen (§ 14 Abs. 1 RVG). In besonderen Fällen vereinbaren wir auf Wunsch des Mandanten ein Erfolgshonorar; allerdings sind die rechtlich zulässigen Fälle einer solchen Gestaltung selten. Die Vergütungsvereinbarung kann aus einem der folgenden Modelle bestehen.

Modell 1: Vergütung auf Zeitbasis
Unsere Honorare auf Zeitbasis liegen zwischen 280,00 € und 380,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde, je nachdem wie aufwendig und schwierig die vom Auftraggeber erwartete, anwaltliche Dienstleistung ist. Die zeitbasierte Vergütung ist besonders bei institutionellen Mandanten und Wirtschaftsunternehmen beliebt, da sie eine relativ gute Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Kanzleien und zwischen den Anwälten innerhalb einer Kanzlei ermöglicht. Die Höhe des klassischen Zeithonorars richtet sich – auch bei uns – nach den Faktoren: Expertise des Anwaltes (Spezialisierungsgrad), Erfahrung des Anwaltes mit der konkreten Aufgabenstellung, Haftungsrisiko des Anwaltes sowie wirtschaftlicher Lage des Mandanten. Zeitbasierte Abrechnungen erfolgen nach vereinbarten Abrechnungstakten (z.B. angefangene 10 Minuten) und werden mit einer Übersicht über die gearbeiteten Zeiten, die Tätigkeitsinhalte und den zugehörigen Anwalt – im Regelfall monatlich – abgerechnet. Das Zeithonorar weicht vom gesetzlichen Leitbild einer gegenstandswertbasierten Vergütung ab. Dies kann sich für den Mandanten wirtschaftlich unterschiedlich auswirken. Ein hoher Streitwert und/oder eine rasche Erledigung der Angelegenheit sind aus Sicht des Mandanten im Regelfall deutlich ungünstiger als eine zeitbasierte Abrechnung. Umgekehrt ist ein Mandat mit einem niedrigen Streitwert, aber hohem zeitlichen Aufwand für die Kanzlei wirtschaftlich uninteressant. Für Sie als Mandant ist ein allzeit bestmotivierter, fachlich spezialisierter und erfahrener Anwalt das Maß aller Dinge. Die Vergütung auf Zeitbasis bietet hierfür die größte Sicherheit für Sie als Mandant ebenso wie für uns als Rechtsanwälte.

Modell 2: Pauschalgebühr
Wenn wir den zu erwartenden Aufwand und die übrigen Umstände gut einschätzen können, befreien wir den Mandanten von dem Risiko einer vorher nicht exakt feststehenden Honorarhöhe durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung. Das Risiko, ein nicht kostendeckendes Honorar vereinbart zu haben, liegt im Falle der Pauschalvergütung bei der Partnerschaft. Die Pauschalvergütung wird vom Gesetzgeber vorgeschlagen, wenn der Anwalt den Mandanten ausschließlich berät. Die Pauschalvergütung bietet sich aber auch bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung des Mandanten in bestimmten Fällen an.

Modell 3: Die “gesetzliche Gebühr“ mit oder ohne Modifikationen
Die gesetzliche Gebühr (Vergütung) folgt unmittelbar aus dem RVG. Sie trägt daher aus Sicht des Mandanten die Vermutung oder gar Erwartung in sich, „angemessen“ und „gerecht“ zu sein. Dies trifft allerdings nur teilweise zu und geht in zahlreichen Fällen an der Realität vorbei. Nur teilweise zutreffend ist dies deshalb, weil das RVG selbst von den Anwälten in bestimmten Fällen verlangt, mit dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung auszuhandeln und abzuschließen. Dies deshalb, weil die zu erbringenden Dienstleistungen so vielfältig und unterschiedlich sind, dass ein vom Gesetzgeber für alle Fälle festgesetzten Honorar einfach nicht passt. In den Fällen, wo der Gesetzgeber die (zumeist) am Streitwert orientierte Abrechnung vorsieht, kann die Vergütung für den Mandanten „teuer“ werden, sowohl in absoluten Zahlen, wie auch umgerechnet auf die Arbeitszeit des Anwaltes und seiner Mitarbeiter.

Wir achten in allen Fällen darauf, dass sich die Höhe der vereinbarten Vergütung auch für den Auftraggeber lohnt. Bedenken Sie immer, dass Sie einen Teil unserer Gebühren oft über Ihre Steuererklärung zurück- erhalten. In vielen Fällen sind die Gebühren des Rechtsanwalts Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Manchmal zahlt der Mandant, bei wirtschaftlicher Betrachtung, nur bis zur Hälfte dessen, was er mit dem Berater vereinbart.

Haben Sie vielleicht eine Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung ist eine hilfreiche und nützliche Einrichtung, wenn sie denn zahlt. Damit Sie keine unnötigen Schwierigkeiten mit Ihrer Rechtsschutzversicherung bekommen, helfen wir Ihnen gerne, den Deckungsschutz zu beantragen. Dies erbringen wir für unsere Mandanten als kostenlose Serviceleistung. Nutzen Sie diesen Vorteil! (Merkblatt Rechtsschutzversicherung als Download)
Seien Sie auch vorsichtig, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen einen Anwalt vor Ort „empfiehlt“. Die damit zum Teil verknüpften Vorteile (z.B. Rabatte bei den Beiträgen oder Ermäßigung der Selbstbeteiligung) rächen sich häufig, da die „Vertragsanwälte“ ihrerseits von den Rechtsschutzversicherungen finanzielle Anreize erhalten. Für die Versicherung lohnt sich dieses Geschäft nur dann, wenn dabei weniger Leistungen erbracht werden, als im Normalfall. Dies geht als Versicherungsnehmer häufig zu Ihren Lasten. Dies können Sie unter anderem daran erkennen, dass Ihnen Anwälte empfohlen werden, die auf dem betroffenen Rechtsgebiet keine Fachanwälte sind. Dies kann nicht im objektiven Interesse des Versicherten liegen. Augen auf, heißt auch hier die Devise.

Geldwäschegesetz (GWG)

Wir sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zu leisten (§ 4 GWG). Daher besteht bei uns das Verbot für Mandanten, uns mit Bargeld zu bezahlen. Einzige Ausnahme hiervon sind Beratungshilfemandanten, die ihren geringen Eigenanteil in bar zahlen dürfen.