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Familienrecht

Im Familienrecht werden insbesondere folgende Bereiche betreut: Eheverträge, Ehescheidung, Unterhaltsrecht, Versorgungsausgleich/Rentenausgleich, Zugewinnausgleich/Güterrecht, Sorgerecht/Umgangsrecht, Vaterschaftsanfechtung/-feststellung, Familienrecht im Grenzbereich zum Erbrecht und Steuerrecht.

Scheidung: Unterhaltszahlung trotz neuem Lebensgefährten?

Die ärgerliche Sache mit dem neuen Lebensgefährten (m/w/d)

Im Rahmen einer Scheidung kommt es immer wieder dazu, dass Unterhaltsleistungen erbracht werden sollen, obwohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder in einer neuen Beziehung lebt. Dies ist eine besonders ärgerliche Situation, da häufig bewusst ein Zusammenziehen in einer Wohnung vermieden wird, um den Unterhaltsanspruch aufrechtzuerhalten. Der Unterhaltsverpflichtete ist dann zuversichtlich, einen Anspruch vermeiden zu können, wenn er dennoch nachweist, dass der ehemalige Ehegatte wie ein Ehepaar mit dem neuen Lebensgefährten zusammenlebt.

Dabei wird allerdings ein weiterer wichtiger Aspekt häufig übersehen: Es kommt nicht nur darauf an, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gegeben ist. Diese Lebensgemeinschaft muss auch verfestigt sein. Dies bedeutet, dass eine solche Lebensgemeinschaft eine gewisse Zeit lang gelebt worden sein muss. Der Bundesgerichtshof hat hier eine Zeitdauer von 2-3 Jahren als zulässigen Zeitraum anerkannt. Lediglich dann, wenn im Einzelfall besonders starke Gründe gegeben sind, anzunehmen, dass eine Verfestigung bereits zuvor stattgefunden hat, kommt eine Annahme früher in Betracht. Dies z.B., wenn gemeinschaftlich eine Immobilie erworben wird oder ein gemeinsames Kind auf die Welt kommt. Dieser Aspekt sollte nie übersehen werden.

Unterhalt über mehrere Generationen hinweg

Unterhalt unter Verwandten - wer muss an wen zahlen?

Dass Eltern ihren Kindern und Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden, wenn der Unterhaltsberechtigte sich nicht selbst versorgen kann, ist allgemein bekannt. Nach den gesetzlichen Regelungen ist es aber auch denkbar, dass generationenübergreifend Unterhalt zu leisten ist, dass also z.B. Großeltern ihren Enkeln oder Enkel ihren Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig sein können.

Die allgemeine Grundregel findet sich in § 1601 Abs. 1 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie untereinander unterhaltspflichtig. Damit sind Eltern Ihren Kindern und den weiteren Abkömmlingen (Enkel, Urenkel etc.) gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig, wie auch Kinder ihren Eltern und ferneren Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) gegenüber.

Dabei sind zunächst Verwandte absteigender Linie vor Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB; also Kinder des Bedürftigen vor den Eltern des Bedürftigen).

Des Weiteren ist ein nachrangig Unterhaltspflichtiger nur dann zum Unterhalt heranzuziehen, wenn ein vorrangig Verpflichteter keinen Unterhalt zahlen kann, weil er leistungsunfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete seinen eigenen Unterhalt nicht sicherstellen kann. Eine solche Situation ist z.B. gegeben, wenn ein Elternteil eines Kindes so wenig verdient, dass sein ihm zur Verfügung stehendes Einkommen 1.400,00 € (der angemessene Selbstbehalt) nicht überschreitet (so BGH XII ZB 123/21). Darüber hinaus kann man an den nachrangig Unterhaltspflichtigen auch dann herantreten, wenn die Verfolgung der Ansprüche gegen den vorrangig Unterhaltspflichtigen im Inland nicht möglich ist oder die Verfolgung erschwert ist. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Leistungsfähigkeit nur aufgrund der Zurechnung fiktiven Einkommen gegeben ist (z.B., weil sich ein vorrangig Verpflichteter weigert, zu arbeiten und damit nur wegen der Zurechnung fiktiven zumutbaren Einkommens auf dem Papier leistungsfähig wird, tatsächlich aber kein Geld verdient).

Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2021 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Großeltern dargestellt (Az.: 13 UF 85/21). Die Großeltern wurden als Unterhaltverpflichtete ins Auge genommen, da die Mutter des Kindes nur rund 1.270 € monatliches Einkommen in einer Vollzeitstelle hätte (tatsächlich arbeitete sie nur halbtags) und der Vater des Kindes zwar auf dem Papier leistungsfähig war, sich aber durch die Weigerung, einer Arbeit nachzugehen, der Vollstreckung entzogen hat.

Nutzung und Nutzungsvergütung bei der Ehewohnung in der Trennungszeit

Nutzung und Nutzungsvergütung bei der Ehewohnung in der Trennungszeit

Ist eine Ehe gescheitert, zieht zumeist ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aus. Als eheliche Wohnung gilt dabei jede Unterkunft, die von den Eheleuten dazu bestimmt war, als Ehewohnung zu dienen. Herrscht Uneinigkeit wer ausziehen soll, kann ein Ehegatte die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung an sich verlangen, wenn dies erforderlich ist, eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs. 1 BGB).

In diesem Fall steht dem weichenden Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Ehewohnung zu, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Das OLG Zweibrücken (Az. 2 UF 61/21) hat entschieden, dass eine solche Vergütung nicht nur bei erzwungenem Auszug, sondern auch bei freiwilligem Auszug verlangt werden kann.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Ausgangspunkt für die Höhe der Vergütung ist dabei die für die Ehewohnung am Markt erzielbare Kaltmiete. Im Übrigen sind alle Aspekte der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall war dies zum Beispiel die Tatsache, dass zwar die Ehewohnung im Alleineigentum des ausziehenden Ehegatten stand, der andere Ehegatte aber erhebliches Kapital in die Immobilie beim Ausbau investiert hatte. Auch wohnte das gemeinsame, zunächst minderjährige, dann volljährig gewordene Kind weiterhin in der Wohnung. Die Einkünfte des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten waren aufgrund gemeinsamer Planung der Ehegatten zunächst sehr niedrig. Im konkreten Fall hat das OLG daher eine Vergütung zugesprochen, die nach einem Übergangszeitraum bei einem geschätzten Marktmietzins von 2.000 € zunächst 500 € und danach 1.000 € monatlich betrug.

Will man als weichender Ehegatte eine solche Vergütung erhalten, muss der verbleibende Ehegatte zwingend aufgefordert werden, eine Vergütung zu zahlen. Geschieht dies nicht, kann für Zeiträume, die vor einer solchen Aufforderung liegen, keine Vergütung mehr verlangt werden.

Die Regelung einer Vergütung kann ggf. auch mit der Regelung von Unterhaltsleistungen verknüpft werden. Dann wird dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ein Wohnwert als Einkommen zugerechnet der sich ebenfalls an der erzielbaren Marktmiete orientiert. Ist dies geschehen, bleibt für eine Vergütung nach den oben beschriebenen Regelungen kein Platz, da es die Billigkeit nicht mehr erfordert, dass eine Vergütung gezahlt wird.

  • 1361b BGB ist im Übrigen nur in der Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe anzuwenden. Danach gilt § 1568a BGB. Eine Wohnungszuweisung an den Ehegatten, der nicht Eigentümer ist, kommt dann nur noch in Betracht, wenn eine unbillige Härte zu vermeiden ist (z.B. weil die Ehewohnung auf den Nichteigentümer wegen einer schweren Behinderung zugeschnitten ist).

Gemeinsame Darlehensaufnahme beider Ehegatten

Gemeinsame Darlehensaufnahme beider Ehegatten für ein Grundstück eines Ehegatten

In einer Ehe wird alles geteilt. Dies ist die landläufige Vorstellung vieler Ehegatten. So zutreffend dies in vielen Fragen auch sein mag, so sehr muss dies in Einzelfällen aber auch korrigiert werden.

Eine typische Situation, in der Eheleute „alles teilen“, ist diejenigen, dass ein Ehegatte eine Immobilie erwirbt und beide Ehegatten die Finanzierungsmittel für die Immobilie gemeinsam aufnehmen. Dies ist vor allem dann häufig der Fall, wenn ein Ehegatte ein Grundstück erbt oder von den Eltern geschenkt erhält und beide Ehegatten dann gemeinsam das Darlehen aufnehmen, um auf dem Grundstück ein Haus für die Familie zu bauen. Auch wenn vielfach die Vorstellung herrscht, das Haus gehöre damit beiden Ehegatten zu je 50 %, ist diese Vorstellung falsch. Das Haus gehört dem Ehegatten, der das Grundstück geschenkt erhalten oder geerbt hat, weil dieser gewöhnlich auch im Grundbuch steht.

In einem solchen Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB zwischen den beiden Ehegatten begründet, welches nach dem Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dies führt dann zu einem Freistellungsanspruch des Ehegatten nach § 257 BGB, der im Darlehen mithaftet. Auf diese Weise kann der nur am Darlehen, nicht aber am Eigentum beteiligte Ehegatte seine Verbindlichkeit „loswerden“.

Streiten kann man dabei um die Frage, ob dieser wichtige Grund für die Kündigung und der daraus entstehende Anspruch auf Freistellung erst entsteht, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird oder ob dies bereits bei der Trennung durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung der Fall ist. Diese Frage kann man dahingehend beantworten, dass mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, die nur im Eigentum eines Ehegatten steht, die Ehe als gescheitert gelten kann und damit der Anspruch auf Freistellung gegenüber den Banken entsteht. Das OLG Hamm hat nun über einen Fall entschieden, in dem der Eigentümerehegatte aus dem Haus (also aus seinem Haus) ausgezogen ist. Auch hier hat das Gericht entschieden, dass ein Freistellungsanspruch ab Trennung besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2021, Az.: 5 UF 155/20, juris).

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt- Kann er gekürzt werden?

Beschränkungen eines Trennungsunterhaltes

Nach einer gescheiterten Ehe wird üblicherweise innerhalb eines Zeitraums von 1 bis 2 Jahren nach der Trennung das Scheidungsverfahren eingeleitet. In dieser Zeit und auch für die Zeit nach der Scheidung kommen Unterhaltsansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten in Betracht. Ein entscheidender Unterschied zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt ist dabei die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt hinsichtlich der Höhe zu kürzen, die Dauer einzuschränken oder den Unterhalt sogar ganz entfallen zu lassen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Eine solche Möglichkeit gibt es beim Trennungsunterhalt nicht, da es an einer entsprechenden Vorschrift beim Trennungsunterhalt fehlt. Auch ist allgemein anerkannt, dass die maßgebliche Vorschrift des § 1578b BGB nicht analog auf den Trennungsunterhalt angewendet werden kann.

Damit ergibt sich ein Problem, wenn eine Ehe nicht zeitlich nahe nach der Trennung geschieden wird. Dies kann seinen Grund einmal darin haben, dass vielfältige Streitigkeiten zum Unterhalt, zum Güterrecht oder ggf. zur Ehewohnung oder zum Hausrat als Folgesachen zur Scheidung anhängig sind. Dies kann Scheidungen erheblich verzögern. Es gibt aber auch immer wieder die Fälle, in denen die Eheleute viele Jahre getrennt leben und kein Ehescheidungsantrag gestellt wird. In dieser Zeit wird dann häufig Unterhalt gezahlt.

Einen solchen Fall hatte das AG Brakel vorliegen und musste darüber entscheiden (Beschluss vom 07. Juni 2021 – 13 F 69/20 –, juris). Nachdem die Eheleute sich 1995 getrennt hatten wurde der Scheidungsantrag erst im Jahr 2018 gestellt. Ein Ehegatte hatte dem anderen viele Jahre lang Unterhalt gezahlt und wünschte nun die Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, wobei es die Vorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB anwandte, wonach besondere Umstände des Einzelfalles es geboten erscheinen lassen können, wegen grober Unbilligkeit einen Unterhaltsanspruch zu kürzen oder sogar zu versagen. Diese Vorschrift aus dem Recht des nachehelichen Unterhaltes kann auch beim Trennungsunterhalt angewandt werden. Ein solches Vorgehen kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn über den Streit um Folgesachen das gesamte Scheidungsverfahren verzögert wird. Auch andere Gerichte haben eine solche Einschränkung bereits anerkennt. Ein Unterhaltsverpflichteter, der Trennungsunterhalt zahlen muss und dessen Scheidungsverfahren verzögert wird, sollte daher klären lassen, ob eine Einschränkung des Trennungsunterhaltes über diesen Weg möglich ist.

Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Scheidung und Unterhalt ist Fachanwalt für Familienrecht (und für Erbrecht) Joachim Hermes. Sie erreichen ihn telefonisch unter 0228/604140 oder per E-Mail unter joachim.hermes@huemmerich-legal.de

Unterhaltspflicht der Großeltern

Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber ihren Enkeln

Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dieser allgemein bekannte Grundsatz ist dahingehend zu ergänzen, dass grundsätzlich alle Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie untereinander unterhaltspflichtig sein können (§ 1601 BGB). Dies bedeutet, dass Großeltern auch den Enkeln und Enkel den Großeltern gegenüber unterhaltspflichtig sein können. Typischerweise treten solche Fälle ein, wenn die Zwischengeneration (die Eltern) nicht mehr vorhanden ist.

Leben die Eltern noch, so haben sie eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles tun, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen, notfalls auch überobligatorisch einer erweiterten Erwerbstätigkeit nachgehen (Nebenjob). Darüber hinaus wird der Selbstbehalt, also das Einkommen welches dem Elternteil für sich selbst verbleiben muss, gekürzt.

Diese gesteigerte Unterhaltspflicht kann aber wegfallen, wenn leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. In diesen Fällen sind zwar die Eltern immer noch unterhaltspflichtig. Soweit ihr angemessener Selbstbehalt nicht betroffen ist, müssen sie auch Unterhalt an das Kind zahlen. Die gesteigerte Pflicht aber, die dazu führt, dass man in gesteigertem Maße einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und auch der Selbstbehalt sinkt, fällt weg. Wird ein Elternteil auf Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen, muss dieser Elternteil also immer sehen, ob Großeltern vorhanden sind, die ggf. leistungsfähig sind und damit als Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen werden können. Zu beachten ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil sowohl seine eigene Leistungsunfähigkeit als auch die Leistungsfähigkeit der Großeltern darlegen und beweisen muss.

Kinder haften für ihre Eltern…

Wer muss für die Kosten einer Altenheim-Unterbringung aufkommen?

Wird das Alters- oder Pflegeheim für die Eltern zu teuer, springt das Sozialamt ein. Dieses hat ein Interesse daran, die Kosten auf anderem Weg erstattet zu erhalten. Dafür kommen zwei Wege in Betracht.

Zunächst wird geprüft, ob die Eltern wegen früher vorgenommener Schenkungen z.B. an die Kinder Ansprüche auf Rückerstattung der Schenkung wegen Verarmung haben können. Dies kommt in Betracht, wenn z.B. Immobilien zuvor übertragen oder größere Geldgeschenke gemacht wurden. Die Kinder sind aber hier nicht vollständig wehrlos. Pflicht- und Anstandsschenkungen können nicht zurückgefordert werden. Für Schenkungen die mehr als 10 Jahre zurückliegen gilt dasselbe. Nach § 528 BGB kann ein Geschenk bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Ausschlüsse der Rückforderung (nicht länger als 10 Jahre rückwirkend und nur, wenn Unterhalt des Beschenkten auch ohne Schenkung gesichert ist) ergeben sich aus § 529 BGB und § 534 BGB (Pflicht- und Anstandsschenkungen). Zu prüfen ist also vor allem, ob der Beschenkte nicht selbst auf die Schenkung angewiesen ist, um seinen eigenen angemessenen Bedarf zu decken. Diese Fragen sollte man, wenn sich das Sozialamt meldet, prüfen lassen. Was andere Verwandte als Kinder angeht, gilt für die Schenkung überall das Gleiche. Auf Verwandtschaft kommt es nicht an. Der bedürftige Elternteil muss zuerst sein Vermögen verwerten, wozu auch Rückforderung von Schenkungen zählen.

Wenn es keine Schenkungen gibt, die zurückgefordert werden können oder wenn die Rückforderung nicht ausreicht, kommt als nächster Schritt die Forderung von Unterhalt gegen die Kinder in Betracht, wenn der Ehegatte des Elternteils nicht leisten kann. Hier hilft zunächst eine neue Regelung (seit 2020), wonach bei einem Einkommen bis 100.000 € Unterhalt nicht gezahlt werden muss. Soweit das Einkommen diese Grenze überschreitet, wird im Einzelfall geprüft werden müssen, ob und in welchem Maße die Eltern Ansprüche gegen die Kinder haben können. Die Unterhaltspflicht von Kindern ergibt sich aus §§ 1601 ff BGB. Dabei sind die Einkommensverhältnisse und die Verpflichtungen der Kinder selbst gegenüber Ehegatten und eigenen Kindern genau zu prüfen. Auch muss, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, geklärt werden, in welchem Verhältnis die Kinder untereinander eventuell zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet sein können. Hier muss ein Fachmann hinzugezogen werden.

Nach den §§ 1601 ff BGB kann – nur – von Verwandten in gerader Linie Unterhalt gefordert werden, von Seitenverwandten nicht. Mit anderen Worten: Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge können grundsätzlich unterhaltspflichtig sein. Allerdings ist der Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Enkel und weiter entfernte Ankömmling nach § 94 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen. Sie werden daher nicht vom Sozialamt in Anspruch genommen. Nichten, Neffen etc. können nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, da sie nicht in gerader Linie verwandt sind.

Der betroffene Senior hat zudem grundsätzlich ein Schonvermögen von 5.000 € nach § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB II (bzw. der dazu gehörenden DurchführungsVO). Das selbstbewohnte angemessene Eigenheim gehört auch zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Dies gilt aber nur solange, wie es von den in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personen unter den dort genannten Bedingungen bewohnt wird. Steht es leer oder wird es anderweitig bewohnt, muss es verwertet werden. Ob also ein ins Altersheim übergesiedelter Rentner noch eine realistische Heimkehr-Erwartung hat, kann entscheidend sein.

Rückforderung des Geschenks bei Verarmung?

Rückforderung einer Schenkung bei Verarmung des Schenkers

Regelmäßig übertragen Eltern bereits zu Lebzeiten Vermögen auf die Kinder. Schon aus steuerrechtlichen Gründen ist dazu auch zu raten. In Einzelfällen aber wird die Schenkung zurückzufordern sein, wenn der Schenker verarmt. Dabei ist grundsätzlich allerdings auch zu beachten, dass der Beschenkte, wenn er seinen eigenen Unterhaltsbedarf nicht decken kann, auch die Schenkung verwerten muss (§ 529 Abs. 2 BGB; Leistungsunfähigkeit). In diesen Fällen ist eine Rückforderung ausgeschossen. Dieser Einwand der Leistungsunfähigkeit wird dem Beschenkten aber u.U. zu entziehen sein, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Geschenk angenommen hat. In einer Entscheidung vom 12.10.2021 hat des OLG Karlsruhe so geurteilt (Az. 24 U 7/21).

Der Vater hatte in dem dort entschiedenen Fall seinen beiden Söhnen eine Immobilie gemeinsam zu je ½ im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Kurze Zeit später wurde er sozialhilfebedürftig. Die Gefahr, dass dies geschehen könne, sei, so die Feststellungen des Gerichts, diesen bereits bei Abwicklung der Schenkung bekannt gewesen, sie hätten dies erwartet. Daher dürften sie sich nicht auf die eigene Leistungsunfähigkeit berufen.

Das Gericht begrenzte die Verpflichtung zur Rückzahlung allerdings dahingehend, dass die Söhne nur bis zur Hälfte des insgesamt geschenkten Wertes jeweils gesamtschuldnerisch haften. Im konkreten Fall hatte die Immobilie einen Wert von 230.000 €, so dass jeder Sohn höchstens in Höhe von 115.000 € in Anspruch genommen werden konnte, auch wenn sie als Gesamtschuldner haften. Darüber hinaus wurde die Rückgabepflicht auf den monatlich fehlenden Betrag, der durch Sozialhilfe abgedeckt werden musste, bis zur Erschöpfung des erlangten Geschenkes, beschränkt. Das erlangte Geschenk bzw. der dem Geschenk entsprechende Geldwert musste also nicht insgesamt mit einer Leistung zurückgegeben werden.

Scheidung der Ehe bei Rücknahme eines Scheidungsantrages?

Ehescheidung - was bewirkt die Rücknahme des Scheidungsantrags?

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist das Scheitern der Ehe. Dies wird unwiderruflich vermutet, wenn die Eheleute getrennt leben und beide einen Scheidungsantrag stellen bzw. der antragsgegnerische Ehegatte dem Scheidungsantrag des antragstellenden Ehegatten zustimmt. Was aber geschieht, wenn zwar der antragsgegnerische Ehegatte dem Antrag zustimmt oder sogar einen eigenen Antrag stellt, dann aber seinen Antrag zurücknimmt und erklärt, er wolle die Ehe retten? Über einen solchen Fall hatte das Kammergericht Berlin (KG: Beschluss vom 15.07.2022; Az.: 16 UF 65/22) zu entscheiden.

Im konkreten Fall hatte bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in dem die Scheidungsanträge gestellt worden waren. Danach wurde der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin zurückgenommen. Der Antragsteller stimmte der Rücknahme nicht zu. Das KG Berlin entschied insoweit, dass damit die Rücknahme des Antrags nicht wirksam war und damit beide Ehegatten einen Antrag gestellt hatten. Wenn man einen solchen Schritt aus taktischen Gründen erwägt, muss die Rücknahme also zwingend vor der mündlichen Verhandlung erfolgen.

Selbst dann aber, wenn der Antrag der Ehefrau wirksam zurückgenommen worden wäre, so das KG Berlin, war dem Scheidungsantrag stattzugeben, da der Ehemann definitiv erklärt hatte, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen und auf seinem Scheidungsbegehren bestanden hat. Dies reiche bei der Gesamtsituation aus, um ein Scheitern der Ehe anzunehmen, auch wenn die Ehefrau ihren eigenen Antrag zurückgenommen hätte.

Es gibt immer wieder Fälle, in denen aus taktischen Gründen kein eigener Scheidungsantrag gestellt wird, um das Verfahren zu verzögern, ggf. sogar ein Abweisungsantrag gestellt wird. Sollte man eine solche Taktik erwägen, wäre darauf zu achten, dass nicht zuvor ein eigener Antrag gestellt wird oder der Scheidung zugestimmt wird. Bereits zu Beginn muss einkalkuliert werden, ob man verzögern will oder nicht. Ein Wechsel der Taktik im laufenden Verfahren läuft Gefahr, nicht wirksam verfolgt werden zu können.

Tod des Ex-Gatten: Trotzdem noch in der Risikolebensversicherung?

Ungewollter Verlust der Todesfallabsicherung des Ehegatten

Der Fall kommt regelmäßig vor. Ein Ehepartner schließt eine Versicherung mit dem anderen Ehepartner als Begünstigtem ab. Bei der Frage nach dem Begünstigten für den Fall des Todes heißt es in den Formularen der Versicherung dann „der verwitwete Ehegatte“. Dies wird angekreuzt.

Es kommt wie es kommen muss: Die Ehe wird geschieden, der Versicherungsnehmer heiratet erneut und wähnt den neuen Ehepartner abgesichert, da er ja eine Versicherung hat, die den „verwitweten Ehegatten“ absichert.

Dem ist nicht so. Der BGH hat bereits am 22.07.2015 entschieden, dass aus Sicht des Versicherers derjenige als Ehegatte begünstigt ist, der dies zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung war, also der ehemalige Ehegatte aus vorangegangener Ehe. Damit erhält der geschiedene Ehegatte die Versorgung, die eigentlich für den aktuellen Ehegatten gedacht ist.

Es gilt daher für Ehegatten, die sich scheiden lassen der Grundsatz:

Die Änderung der Bezugsberechtigung bei einer Versicherung muss bei erstbester Gelegenheit nach der Trennung eingeleitet werden und nach erneuter Heirat nochmals berichtigt werden. Anderenfalls wird die Versorgung nicht den Zweck erfüllen können, den sie erfüllen soll. Auch wenn diese Entscheidung bereits älter ist, kann man sie den Ehegatten nicht häufig genug zur Erinnerung und Beachtung anempfehlen.

Fällt ein Lotto-Gewinn in den Zugewinnausgleich?

Der Lottogewinn, der Zugewinnausgleich und die Ungerechtigkeit (?)

Der Fall:

Die Eheleute heirateten im Jahr 1971 und trennten sich im Jahr 2000. Eine Scheidung wurde nicht eingeleitet. Seit 2001 lebte der Ehemann mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, mit der er im Jahr 2008 einen Lottogewinn in Höhe von knapp 1 Mio. € machte. Ihm standen damit rund 500.000 € davon zu. Nun beantragte die Ehefrau die Scheidung und verlangte als Zugewinnausgleich einen Betrag von knapp 250.000 €.

Der Ehemann wollte nicht zahlen und verteidigte sich mit einer Reihe von Argumenten:

Ein Lottogewinn sei nicht auszugleichen, weil der Zugewinn nur solches Vermögen umfasse, welches durch Arbeitskraft oder andere Arten des Einkommens gewachsen sei. Insoweit wäre § 1374 Abs. 2 (Ausschluss von Vermögenszuwachs durch Erbschaften und Schenkungen) entsprechend anzuwenden, da der Lottogewinn durch reines Glück erzielt wird, nicht als Einkommen.

Auch wäre der Lottogewinn wegen grober Unbilligkeit nicht auszugleichen, da der Lottogewinn nach langjähriger Trennung erzielt wurde und keinen inneren Bezug zur Ehe habe. Mit der ehelichen Lebensgemeinschaft habe der Gewinn nichts mehr zu tun.

Die Gerichte erkannten im Ergebnis weder das Argument der Vergleichbarkeit mit Erbschaften und Schenkungen, noch die grobe Unbilligkeit an.

 

Erbschaften und Schenkungen seien nicht deshalb vom Zugewinn ausgenommen, weil der andere Ehegatte nichts zum Erwerb beigetragen habe, sondern weil der Erwerb auf besonderen persönlichen Beziehungen (Erbschaften) oder Umständen (Schenkungen) beruhe. Dies sei beim Lottogewinn nicht gegeben.

 

Eine grobe Unbilligkeit sei nicht gegeben, nur weil die Trennung schon lange zurückliege. Auch sei eine Benachteiligung durch die streng schematische Berechnung nicht gegeben, auch wenn der andere Ehegatte mit dem Gewinn gar nichts zu tun habe. Jeder Ehegatte habe nach drei Jahren gemäß §§ 1385, 1386 BGB die Möglichkeit, das Ende der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Dadurch könne er eine Verpflichtung zu weiterer Ausgleichung des nach der Trennung erwirtschafteten Vermögens einschränken, auch wenn er keinen Scheidungsantrag stellen wolle (Vgl. BGH XII ZB 277/12).

Fazit:

Von dieser Möglichkeit nach §§ 1385, 1386 BGB sollte man immer Gebrauch machen, wenn eine Scheidung nicht gewünscht ist und die Gefahr eines weiteren Zuwachses von Vermögen in der Zukunft besteht. Auch ohne einvernehmliche Einführung der Gütertrennung durch Vertrag kann man so die Gütertrennung einseitig herbeiführen. Allerdings ist dazu ein Antrag beim Familiengericht erforderlich. Sobald der Beschluss des Gerichtes rechtskräftig wird, endet der gemeinsame Güterstand.

Eheverträge

Familienrechtlicher Streit ist eine nicht unwesentliche Ursache für die wirtschaftliche Gefährdung kleiner und mittelständischer gewerblicher, aber auch nicht gewerblicher Unternehmen (z.B. Steuerberater, Ärzte etc.). Zur Meidung solcher Krisensituationen ist die Vereinbarung eines Ehevertrages nach wie vor die sinnvollste Maßnahme.

Die Schaffung ausgewogener, den Interessen des Mandanten und der Familie gerecht werdender Konzepte zur Meidung eventueller Streitigkeiten für den Fall ehelicher Probleme stellt daher einen zentralen Schwerpunktbereich der Tätigkeit im Familienrecht dar. Die seit 2001 zum Thema Eheverträge ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes macht in diesem Bereich deutlich, dass Eheverträge nicht dazu dienen sollen, einen Ehegatten für den Fall einer Scheidung von allen Rechten abzuschneiden. Bei sehr einseitiger Gestaltung sind solche Eheverträge sittenwidrig. Ziel ist daher eine wirtschaftlich ausgewogene und vorausschauende Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute durch Eheverträge, die das berechtigte Interesse beider Ehegatten und der Kinder nicht aus den Augen lässt. Die Schaffung derartiger Lösungen im Spannungsfeld der gegensätzlichen Interessen der Eheleute muss sich dabei in letzter Konsequenz immer an dem Erhalt der Existenzgrundlage für beide Ehegatten und der  Kinder sowie der Aufrechterhaltung des Erwerbsanreizes für den Unternehmer ausrichten.

Auch die Aktualisierung von Eheverträgen spielt eine immer größere Rolle, da ähnlich der Aktualisierung erbrechtlicher Verfügungen auch Eheverträge regelmäßig auf Aktualität überprüft werden und gegebenenfalls der aktuellen Lage angepasst werden müssen. So kann die erhebliche Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gerade im Hinblick auf die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung eine Anpassung erforderlich machen. Es sollte daher zumindest alle fünf Jahre überprüft werden, ob ein Ehevertrag noch der aktuellen Einkommens- und Vermögenslage der Eheleute entspricht.

Ein weiterer Aspekt, bei dem Eheverträge eine allerdings bisher wenig beachtete Bedeutung haben, ist die Gestaltung erbrechtlicher und steuerrechtlicher Verhältnisse. Als Beispiel kann hier zunächst die Herbeiführung der Gütertrennung dienen. Üblicherweise sollte diese als steuerschädliches Mittel bei der Gestaltung eines Ehevertrages nicht vereinbart werden. Sie kann aber in bestimmten Fällen geradezu zur Oase steuerlicher Gestaltung werden. Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2005 die Zulässigkeit derartiger Gestaltungen nochmals ausdrücklich bestätigt.

Auch im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung kann die Nutzung der familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dazu führen, beispielsweise die Teilhabe eines Ehegatten am Nachlass des verstorbenen Ehegatten in einem erheblichen Maße zu steigern und damit missliebige Erben finanziell in die Schranken zu weisen. Hier zeigt sich, dass das Familienrecht als Rechtsgebiet Bedeutung weit über die Scheidung einer Ehe und die damit zusammenhängenden Fragen hinaus erhält. Es stellt sich als Quelle der Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht ist eines der vielseitigsten Rechtsgebiete des Familienrechtes. Unterhaltsverpflichtungen können in vielfacher Form entstehen.

Zu denken ist zunächst an die Ansprüche eines Ehepartners während der Trennungsphase und im Anschluss an eine Scheidung. In diesen Bereich fallen des Weiteren selbstverständlich die Ansprüche der Kinder einer geschiedenen Ehe.

Ansprüche sind auch denkbar bei Kindern aus einer nicht geschiedenen Ehe sowie bei nichtehelichen Kinder. Ansprüche werden gestellt durch die Mutter, ggf. sogar durch den Vater eines nichtehelichen Kindes gegen den anderen Elternteil. Eltern u.U. auch Großeltern können ihre Kinder oder Enkel auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Sogar nach dem Tod sind fortlaufende Unterhaltsansprüche gegen die Erben des Erblassers denkbar. Unterhaltsansprüche sind denkbar als laufende monatliche Unterhaltszahlung oder auch als Einmalbetrag in besonderen Einzelfällen. In all diesen Fällen ist angesichts einer immer umfang- und facettenreicher werdenden Rechtsprechung die Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Familienrecht geboten. Die erstmalige Festsetzung von Unterhaltsansprüchen fällt dabei in gleichem Maße in das Tätigkeitsprofil wie die Abänderung bestehender Unterhaltsvereinbarungen oder Unterhaltsurteile.

Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Beratung kommt es in vielen Fällen auf das Einkommen der beteiligten Parteien an. Die Frage, welche Teile des Einkommens dabei Berücksichtigung finden, stellt bereits eine hochkomplexe Rechtsmaterie dar. Zwar besteht heutzutage die Möglichkeit, sich über die grundlegenden Fragen der Unterhaltsberechnung im Internet zu informieren (z.B. Düsseldorfer Tabelle). Dennoch zeigt die Praxis, dass ohne fachlichen Rat eine zutreffende Berechnung im Hinblick auf die Vielzahl der zu berücksichtigenden Aspekte nicht möglich ist. So stellt z.B. allein die Heranziehung der verschiedenen Leitlinien der etwa 20 Oberlandesgerichte der Bundesrepublik, die sich bis heute unterscheiden, eine für den Nichtfachmann nicht zu bewältigende Aufgabe dar.

Wir erarbeiten mit Ihnen die Voraussetzungen für die Berechnung des Unterhaltes, weisen auf Möglichkeiten, einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen oder abzuwehren hin. Wo dies erforderlich ist, werden die Gestaltungsmöglichkeiten zur Anhebung oder Reduzierung des Unterhaltes dem Mandanten aufgezeigt und umgesetzt. In vielen Fällen kann eine frühzeitige Beratung helfen, Ansprüche zu sichern oder auch abzuwehren. Es ist daher immer zu raten, fachanwaltliche Hilfe bereits in Anspruch zu nehmen, bevor die Unterhaltssituation entsteht. Eine frühzeitige Beratung ermöglicht die Erreichung einer Planungssicherheit, die im Zweifel beiden Parteien eine Möglichkeit der gesicherten Existenz gibt, soweit dies unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse machbar ist. Durch frühzeitige Beratung werden die Risiken minimiert, die sich regelmäßig ergeben, wenn der anwaltliche Rat erst dann gesucht wird, wenn der Streit bereits eskaliert ist. Als professionell arbeitende Kanzlei zeigen wir den Mandanten dabei nicht nur auf, wie die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte durchgesetzt oder abgewehrt werden können. Eine der Hauptaufgaben stellt die Risikoanalyse selbst dar, da berechtigte Ansprüche des Gegners in die Planung mit einem ausreichenden Blick für die juristische Realität mit aufgenommen werden müssen.

Versorgungs- und Rentenausgleich

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um die Verteilung der in einer Ehe während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften für den Fall einer Scheidung.

Man könnte dieses Verfahren auch „Rententeilung“ nennen. Der Versorgungsausgleich kommt damit nur für den Fall einer Scheidung in Betracht. Er wird vom Familiengericht automatisch bei Durchführung einer Scheidung von Amts wegen in die Wege geleitet. Durch diesen Automatismus entsteht der Eindruck, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht verhindert oder variiert werden kann. Dieser Eindruck ist falsch.

Es ist jederzeit möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder zu variieren. Die Möglichkeiten der Gestaltung mögen dabei eingeschränkt sein, da sie nicht zu Lasten der Versorgungsträger gehen dürfen. Ehegatten können aber auch in diesem Bereich in sehr umfangreichem Maße gestaltend tätig sein und spätere Auseinandersetzungen oder auch Fehlentwicklungen durch frühzeitige Regelung verhindern. Die Sozietät unterstützt und berät in diesem Bereich umfangreich.

Im Bereich der Ehescheidungen wird der Mandant bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches begleitet. Die Berechnungen der einzelnen Renten und deren Höhe können zwar nur von Sachverständigen bzw. den Versicherungsträgern selbst vorgenommen werden. Inwieweit aber die ermittelten Ansprüche tatsächlich dem Ausgleich unterliegen, ist eine Rechtsfrage, deren zutreffende Lösung durch die Rechtsanwälte der Sozietät sicher gestellt ist. Dabei stellt der Versorgungsausgleich aufgrund seiner Verflechtung mit den komplizierten rentenrechtlichen Regelungen den vielleicht komplexesten Bereich des Scheidungsrechtes dar, wird aber in der Praxis durch die Gerichte zumeist nur nebenbei behandelt. In dieser Situation stehen die familienrechtlich besonders geschulten Rechtsanwälte der Sozietät zur Verfügung. Zu deren Ausbildungs- und Fortbildungsprogramm gehört regelmäßig auch die Fortbildung im Bereich des Versorgungsausgleiches. Nur damit ist es möglich, ständig auf dem neusten Stand der Gesetzgebung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Rechtsbereich zu bleiben.

Neben der Durchführung des Versorgungsausgleiches im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Scheidung entstehen Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich vielfach erst Jahre nach der Ehescheidung, werden aber von den Berechtigten häufig vergessen. In diesem Bereich gehen z.T. hohe Ansprüche verloren, nur weil der Berechtigte sich nicht darüber im Klaren ist, dass ihm auch Jahre nach der Ehescheidung noch Ansprüche zustehen können, die im Rahmen der Scheidung nicht geklärt wurden. Dies betrifft den Bereich des so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches.

Zum Hintergrund: Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden im Wesentlichen die öffentlich-rechtlichen Renten und nur in sehr geringem Maße private Renten durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgeteilt. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Renten der Deutschen Rentenversicherung und um Beamtenpensionen. Alle anderen Formern der Altersversorgung (Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, ausländische Renten, Versorgungen der Versorgungswerke etc.) werden, von wenigen Ausnahmen abgesehen, dem so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterworfen. Dieser kann erst durchgeführt werden, wenn die Rente bereits gezahlt wird und der Berechtigte ebenfalls rentenberechtigt ist. Werden junge Eheleute geschieden, ist daher immer zu prüfen, ob sich im Rentenalter nicht doch noch zusätzliche Ansprüche ergeben können. Die Gerichte nehmen häufig in die Entscheidung den Hinweis auf, dass ein Teil oder u.U. sogar der gesamte Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. In diesem Fall sollte auf jeden Fall bei Erreichen des Rentenalters überprüft werden, ob noch Ansprüche gegen den ehemaligen Ehegatten bestehen können. Selbst wenn ein derartiger Hinweis im Urteil nicht zu finden ist, bei einem der Ehegatten aber nicht nur eine Pension oder eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden war, sollte geprüft werden, ob noch Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestehen können.

Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass selbst dann, wenn der ehemalige Ehegatte verstorben ist, gegebenenfalls an den Versorgungsträger herangetreten werden kann, um den so genannten verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.