Es ist im Allgemeinen bekannt, dass man als Ehepaar ein eigenhändiges Testament in der Weise errichten kann, dass ein Ehegatte schreibt und der Andere mitunterschreibt. Heißt es doch in § 2267 BGB:

“Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.“

So dachte auch ein Ehepaar. Es schrieb abwechselnd und eigenhändig (Eigenhändigkeit verlangt § 2247 BGB), wie der Ehemann nach seinem Tod sein Vermögen verteilt sehen wollte. Damit wurde der gesamte Nachlass im Gegensatz zu früheren Testamenten vollständig anders verteilt. Beide Ehegatten unterschrieben das Testament.

Nach dem Tod des Ehemannes stellte sich die Frage nach den Erben aus diesem eigenhändigen Testament. Die Ehegatten übersahen bei der Errichtung, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht nur gemeinschaftlich errichtet sein muss, sondern auch Verfügungen beider Ehegatten erfordert. Anderenfalls liegt nur ein einseitiges Testament vor. Ein solches muss aber von dem Ehegatten vollständig allein geschrieben sein, der in dem Testament verfügt, wie das OLG Düsseldorf im April 2021 entschied (Beschluss vom 09.04.2021 – 3 Wx 219/20).

Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass das Testament unwirksam war und damit eine vollständig andere Verteilung des Nachlasses, die nicht gewollt war, maßgeblich wurde, da diese nicht wirksam in dem ungültigen Testament abgeändert worden war.

Die ordnungsgemäße Erstellung eines Testaments birgt eine Vielzahl von Fallen, die es gilt, mit Hilfe von Fachkenntnis zu umgehen.

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