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Strafbarkeit der Behinderung einer Betriebsratsgründung

Arbeitsminister stellt die Behinderung von Betriebsratsgründen unter schärfere Strafen

Bundesarbeitsminister hat eine Verschärfung der Strafbarkeit auf den Weg gebracht. Die Behinderung von Betriebsratsgründungen ist künftig auch ohne offiziellen Strafantrag zu verfolgen. Demzufolge reicht auch eine anonyme Anzeige gegen den Arbeitgeber aus, um den Staatsanwalt auf den Plan zu rufen. 

Angesichts der in diesem Frühjahr ohnehin anstehenden Betriebsrats-Wahlen ist das ein Warnsignal an Old-School-Arbeitgeber, die eine Betriebsratsgründung oder laufende Wahlen behindern.

Ob die betroffenen Arbeitnehmer den Mut aufbringen, sich zu wehren, bleibt dann für die Praxis abzuwarten. Der bereits existierende Straftatbestand in § 119 BetrVG hat bislang eher wenige Entscheidung zu Lasten der Arbeitgeber gebracht. Aber das mag sich nun ändern. 

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