Wirksame Änderung eines handschriftlichen Testaments ohne neue Unterschrift?

Eine Erblasserin hatte ein Testament errichtet, welches neun Seiten umfasste. Unter anderem war zur Abwicklung auf Seite 8 des Testaments Testamentsvollstreckung angeordnet. Später hat die Erblasserin auf der Rückseite der Seite 8 für eine Begünstigte Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod der Begünstigten angeordnet. Auf Seite 8 unten hat sie die Buchstaben „b.w.“ geschrieben, die Rückseite der Seite 8 als Seite“ 8a“ gekennzeichnet und der Anordnung der Dauervollstreckung die Ziffer“ 2a)“ in der Gliederung des Testaments zugeordnet, ohne eine Ziffer 2b) zu vergeben. Dieser Passus auf der Rückseite der Seite 8 war weder unterzeichnet, noch war ein Datum angegeben. Es war offensichtlich, dass die Ergänzung nach dem Ausgangstestament geschrieben wurde. Es stellte sich die Frage, ob diese Verfügung wirksam war. Es gab ein Schreiben eines Beraters, der die Dauertestamentsvollstreckung angeregt hatte. Daneben stand das Wort „nein“ geschrieben. Auch waren viele andere Ergänzungen gesondert unterzeichnet worden, mal mit, mal ohne Datum. Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2021 – I-3 Wx 194/20 –, juris), welches diesen Fall zu entscheiden hatte, entschied, dass die Ergänzung wirksam sei.

Die Unterschrift hat zwar am Ende zu stehen (eben eine „Unter“schrift). Sie muss aber nicht der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung sein. Ergänzungen und Änderungen können nachträglich eingeschoben werden. Änderungen und Ergänzungen müssen nicht gesondert unterzeichnet werden, wenn diese von der geleisteten Unterschrift gedeckt sind. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Es muss geklärt werden, ob die Unterschrift nach dem Willen des Erblassers die Ergänzungen und Änderungen umfassen soll.

Durch das Kürzel „b.w.“ auf Seite 8 unten, die Kennzeichnung der Rückseite als Seite „8a“ sowie die Verwendung der Gliederungsziffer „2a)“ für die Ergänzung, die an die Bestellung des Testamentsvollstreckers und die Festlegung seiner Aufgaben in Ziffer 2) des Testaments anschließt, sei in ausreichender Form durch die Erblasserin dokumentiert worden, dass die Ergänzung von der früher geleisteten Unterschrift am Ende des Testaments gedeckt sein sollte.

Soweit eingewandt wurde, andere Ergänzungen seien unterzeichnet worden, war die Vorgehensweise bei den Änderungen nicht einheitlich (es gab auch Ergänzungen mit Datum und ohne Datum), so dass die Nichtunterzeichnung der Ergänzung keine von einer ansonsten immer gleichen Vorgehensweise abweichende Vorgehensweise der Erblasserin bei einer Änderung war. Bei dem Auszug aus einem Schreiben mit der Anmerkung „nein“ bei der Anregung der Dauervollstreckung, war ein zeitlicher Bezug nicht erkennbar. Es war schon nicht sicher, ob die Anmerkung von der Erblasserin stammte (Adressat waren die Erblasserin und ihr Ehemann vor dem Tod des Ehemannes). Auch weitere Einwendungen konnten nicht als ausreichend angesehen werden, um das Ergebnis der Auslegung in Frage zu stellen.