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Auf der Suche nach einem ehrlichen Gebrauchtwagenhändler …

Bundesgerichtshof lässt falsche Zusicherung beim Gebrauchtwagenkauf (TÜV neu) nicht durchgehen. BGH-Urteil vom 15.04.2015 –  Aktenzeichen VIII ZR 80/14

Beim Gebrauchtwagenkauf ist Ärger häufig vorprogrammiert, da Mängel nicht immer ganz auszuschließen sind. Die Mängelbeseitigung erfolgt dann zuerst durch den Händler (Nachbesserung). Erst dann, wenn dieser nach zwei Versuchen den Mangel nicht beseitigen kann, hat der Käufer die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Der BGH hat eine Abkürzung für bestimmte Fälle aufgezeigt.

Der Fall: Die Käuferin kaufte einen gebrauchten Wagen mit vertraglich vereinbarter Zusicherung: „HU neu“. Das Fahrzeug war am Tag des Verkaufes beim Händler durch den TÜV gegangen. Schon am nächsten Tag funktionierte der Wagen nicht mehr und bei der Untersuchung des Fahrzeuges durch eine von der Käuferin beauftragte Werkstatt stellte sich heraus, dass die Bremsleitungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion aufwiesen. Die Käuferin trat sofort vom Vertrag zurück. Der Händler wollte, wie vom Gesetz eigentlich vorgesehen, nachbessern, also die Korrosion beseitigen. Der BGH entschied, dass in einer solchen Situation, die eine Täuschung nahelegt (es war auch wegen Täuschung angefochten worden, die Täuschung aber nicht nachgewiesen), die Nachbesserung aufgrund des Vertrauensverlustes unzumutbar und der Rücktritt auch ohne Nachbesserungsversuch sofort zulässig sei (Ausnahme nach § 440 BGB).

Rechtsanwalt Joachim Hermes

Veröffentlicht am 25.04.2015