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Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren? Teil 1

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz #BMWK hat im Bundesanzeiger vom 30. August 2024 die beiden ersten Förderaufrufe zu den Modulen 1 und 2 der #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK veröffentlicht. Das Förderprogramm bezweckt mehr Klimaschutz und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit im Mittelstand und richtet sich vor allem an mittelständische Produktionsbetriebe, die auf CO-2-arme Verfahren umstellen (weitere Information finden Sie im Kapitel „Einführung“ auf www.huemmerich-legal.de). Nach derzeitiger Planung steht für die ersten Förderaufrufe ein Fördervolumen von etwas über 1 Milliarde € zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen.

Der Förderaufruf im Modul 1 erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Teilmodule 1 bis 3 der BIK-Förderrichtlinie. Antragsberechtigte Unternehmen werden aufgerufen, Anträge für innovative Investitionsvorhaben zur Anwendung und Umsetzung sowie zur Erforschung und Entwicklung von Maßnahmen einzureichen, die geeignet sind, die THG-Emissionen industrieller Prozesse möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie bis zum Jahre 2045 zu leisten.

Der Fördereraufruf im Modul 2 erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Teilmodule 1 (Investitionsvorhaben nach den Bedingungen von Art. 36 AGVO) und 2 (Innovationsvorhaben nach den Bedingungen von Art. 25 AGVO – anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) der BIK-Förderrichtlinie. Gefördert werden Investitionen zur Nutzung oder Abscheidung von CO-2-Emissionen (überwiegend Prozessemissionen) in Anlagen aus Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO-2-Emissionen (wie die Herstellung von Kalk und gebranntem Gips, die Herstellung von Zement sowie thermische Abfallbehandlung und Abfallbeseitigung). Investitionsvorhaben zur Nutzung von CO-2-Emissionen sind förderfähig für die Verwendung in gefälltem Kalziumkarbonat und damit hergestellte karbonatische Materialien sowie in anderen Produkten, die am Lebensende einem CO₂-Kreislauf über Pyrolyse oder Abscheidung zuführbar sind.

Im Teilmodul 2 werden Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung) gefördert in Anlagen aus dem Teilmodul 1 sowie an Anlagen aus weiteren Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO-2-Emissionen (wie Grundstoffchemie, Glas und Keramik).

Die Bewilligung der Förderung erfolgt auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens: In der ersten Stufe können die interessierten Unternehmen bis zum 30. November 2024 (Ausschlussfrist) ihre aussagekräftigen #Projektskizzen nebst Finanzierungsplan beim jeweiligen Projektträger einreichen. Projektträger für das Modul 1 ist das #Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien #KEI in Cottbus, Projektträger für das Modul 2 ist das #Forschungszentrum Jülich GmbH #Projektträger Jülich #PtJ. Die Projektträger prüfen und bewerten anhand der Auswahlkriterien alle eingereichten Skizzen und schlagen die besten Vorhaben vor. Das #KEI wird bei der Skizzenbewertung und beim Auswahlverfahren durch das #Umweltbundesamt unterstützt. Die Unternehmen mit den im Vergleich zu allen eingereichten Skizzen besten Vorhaben werden in der zweiten Stufe am 28. Februar 2025 zur Einreichung eines detaillierten Antrags aufgefordert. Die Frist zur Einreichung der formalen Förderanträge endet für die ausgewählten Vorhaben am 31. Mai 2025 (Ausschlussfrist). Die Förderanträge werden von den Projektträgern kaufmännisch-rechtlich sowie gemeinsam mit dem Umweltbundesamt fachlich geprüft und bewertet. Bei positiver Bewertung entscheidet das BMWK bis zum 31. August 2025 abschließend über die Förderung. Förderungen im Modul 1, Teilmodul 2 können nur bis zum 31. Dezember 2025 bewilligt werden.

Die Auswahl der geförderten Vorhaben im Verfahren der Skizzenprüfung soll in einem wettbewerblichen Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Was das genau bedeutet und welche Maßnahmen und Schritten zur Wahrung der Rechte von förderungsinteressierten Unternehmen erforderlich sind, erläutere ich in weiteren kurzen Beiträgen.