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Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (#BIK) – Die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren? Teil 2
Das #Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz #BMWK hat im Bundesanzeiger vom 30. August 2024 die beiden ersten Förderaufrufe zu den Modulen 1 und 2 der #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK veröffentlicht. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel „Einführung“ auf www.huemmerich-legal.de. Nach derzeitiger Planung steht für die ersten Förderaufrufe ein Fördervolumen von etwas über 1 Milliarde € zur Verfügung. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen.
Die Bewilligung der Förderung erfolgt auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens: In der ersten Stufe können die interessierten Unternehmen bis zum 30. November 2024 (Ausschlussfrist) ihre aussagekräftigen #Projektskizzen nebst Finanzierungsplan bei den beiden Projektträgern (für das Modul 1 das #Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien #KEI in Cottbus, für das Modul 2 das #Forschungszentrum Jülich GmbH #Projektträger Jülich #PtJ) einreichen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Teil 1 der Reihe auf www.huemmerich-legal.de.
Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob sich auch Universitäten, Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen um eine Förderung bewerben können. Die Antwort lautet: es kommt darauf an! Im Modul 1 (Förderung der Dekarbonisierung der Industrie) sind sie selbst nicht antragsberechtigt, können aber unter Leitung eines antrags-berechtigten Unternehmens als Projektpartner eingebunden werden. Bei Investitionsvorhaben muss jeder Antragsteller die Kriterien der Antragsberechtigung erfüllen. Deshalb ist hier lediglich eine Beteiligung von Universitäten, Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen als (Unter-) Auftragnehmerin möglich. Bei Vorhaben der Forschung und Entwicklung muss in der Antragsphase lediglich der so genannte DACH-Antrag eines Konsortiums zwingend von einem antrags-berechtigten Unternehmen gestellt werden. In diesem Kontext könnte eine Universität, eine Hochschulen oder eine sonstige Forschungseinrichtung dann später selbst als Antragstellerin auftreten. In der Skizzenphase reicht in allen Fällen eine gemeinsame Skizze durch ein antragsberechtigtes Unternehmen aus. Für die Ermittlung der maximalen Förderquote werden Universitäten, Hochschulen oder sonstige Forschungseinrichtungen wie ein Unternehmen behandelt.
Im Modul 2 (Förderung von CCU und CCS) kann bei anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ein Konsortium auch aus mehreren Forschungseinrichtungen, Hochschulen und mindestens einem Unternehmen bestehen. Das Unternehmen muss eine Anlage mit schwer vermeidbaren CO2-Emissionen planen oder betreiben und die Vorhabenergebnisse industriell in einer Produktionsstätte in Deutschland anwenden wollen. Bei einem Konsortium muss in der Antragsphase jeder Vorhabenpartner einen Förderantrag einreichen.
Diese Hinweise kommen für die aktuell laufende Förderphase natürlich zu spät; da das Förderprogramm aber bis 2030 laufen soll, sind weitere Förderaufrufe zu erwarten.
Die Auswahl der geförderten Vorhaben im Verfahren der Skizzenprüfung soll in einem wettbewerblichen Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Was das genau bedeutet und welche Maßnahmen und Schritten zur Wahrung der Rechte von förderinteressierten Unternehmen erforderlich sind, erläutere ich in weiteren kurzen Beiträgen.