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Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) – die Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands: Wie können Sie Ihre Rechte wahren?
Einführung
Die im Sommer 2024 gestartete #Bundesförderung Industrie und Klimaschutz #BIK bezweckt mehr Klimaschutz und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit im Mittelstand. Sie richtet sich vor allem an mittelständische Produktionsbetriebe, die auf CO-2-arme Verfahren umstellen, indem sie zum Beispiel in Prozessen, die hohe Temperaturen erfordern, statt fossiler Energien Strom (Elektrifizierung) oder erneuerbaren Wasserstoff nutzen und auf diese Weise dazu beitragen, den Ausstoß von Treibhausgasen im Industriesektor weitgehend und dauerhaft zu senken. Das Förderprogramm soll maßgeblich dazu beitragen, die nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Industriesektor zu erreichen sowie den Produktionshochlauf der notwendigen Transformationstechnologie in Deutschland zu beschleunigen. Die Förderung unterstützt gezielt den Mittelstand und ergänzt so das Instrument der so genannten #Klimaverträge. Beide Förderprogramme sind aufeinander abgestimmt und können also nicht kombiniert (kumuliert) werden.
Die BIK besteht aus zwei Modulen: im Modul 1 werden klimafreundliche Investitions- sowie anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben zur Dekarbonisierung gefördert, und im Modul 2 Vorhaben zur Anwendung und Umsetzung von Abscheidung, Speicherung oder Nutzung von CO-2 (Carbon Capture and Utilization – CCU sowie Carbon Capture and Storage – CCS) einschließlich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung. Da Dekarbonisierung sowie Speicherung und Nutzung von CO-2 eng miteinander verbunden sind, werden beide Themenbereiche und Module in einer gemeinsamen #Förderrichtlinie umgesetzt (die #Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management – Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK vom 26. August 2024, bekannt gemacht im Bundesanzeiger vom 30. August 2024), die die zum 31. Dezember 2023 ausgelaufene „Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung in der Industrie – DDI“ ersetzt. Die zwei Module haben jeweils Untermodule, die unterschiedliche Fördermöglichkeiten vorsehen. Ziel der neuen Förderrichtlinie ist es, durch beide Module kumuliert 40 Millionen Tonnen CO-2-Äquivalente bis 2045 einzusparen. Die Umsetzung der Vorhaben und die Auszahlung der Zuwendungen müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2035 erfolgen.
Für das Förderprogramm, das bis 2030 laufen soll, stehen nach derzeitiger Planung für die gesamte Programmlaufzeit ca. 3,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt aus dem Klima- und Transformationsfonds. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000,- € für kleinere und mittlere Unternehmen und 1 Million € für große Unternehmen; sie sollen branchen- und technologieoffen gerade auch die Umsetzung innovativer kleinerer und mittelgroßer Transformationsprojekte ermöglichen. Ab einem Fördervolumen von 15 Millionen € in Investitionsvorhaben ist eine Ko-Finanzierung des Bundeslandes, in dem die Investition stattfindet, in Höhe von 30 % vorgesehen.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Kosten- oder Ausgabenbasis im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt.
Der Bund gewährt die Zuwendung nach Maßgabe der Förderrichtlinie, dem VwVfG, §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Es gelten die ANBest-P bzw. die ANBest-P-Kosten. Die beihilferechtliche Grundlage für die nach der Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zum Modul 1, Teilmodule 1 (Förderung von Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse auf Basis von Art. 36 AGVO) und 3 (Förderung von Forschung und Entwicklung von Technologien, die für förderfähige Maßnahmen nach Teilmodulen 1 und 2 nutzbar sind, auf Basis von Art. 25 AGVO) sowie zum Modul 2, Teilmodule 1 und 2 sowie die Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10. April 2024 zum Modul 1, Teilmodul 2 in Nr. 81 #TCTF (Förderung von Investitionsvorhaben zur Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch Elektrifizierung oder durch Nutzung von Wasserstoff oder daraus gewonnener Brennstoffe).
Über das Modul 1
Im Modul 1 werden Dekarbonisierungsvorhaben gefördert, die darauf abzielen, #Treibhausgasimmissionen im Industriesektor möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren. Die geförderten Vorhaben sollen einen substantiellen Beitrag auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität des Industriesektors und der damit verbundenen Sektoren in Deutschland leisten. Ziel der Förderung von Investitionsvorhaben ist die Treibhausgasminderung in der Produktion, das Ziel der Förderung von Forschungs- und Innovationsvorhaben ist es, Potenziale zur Triebhausgasminderung in der Produktion zu erschließen, unter anderem durch einen hohen Innovations- und Demonstrationscharakter sowie die Übertragbarkeit auf andere Unternehmen.
Angesprochen sind alle Industrieunternehmen, die Anlagen mit industriellen Prozessen planen oder betreiben und mindestens 40 % ihrer CO-2-Emissionen in der Produktion durch Investitionen oder Forschungsprojekte einsparen wollen. Die Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, da auch das Vorhaben in Deutschland umgesetzt werden muss. Adressaten für Modul 1 sind die Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrie wie beispielsweise die chemische Grundstoffindustrie, die Stahl- sowie Gießereiindustrie, die Glasindustrie, die Keramikindustrie, die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die Zement- und Kalkindustrie. Die Förderung ist aber grundsätzlich nicht auf diese Bereiche beschränkt. Die maximale Förderung im Modul 1 beträgt bis zu 200 Million € pro Unternehmen.
Projektträger ist das #Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien #KEI, Karl-Liebknecht-Straße 33 in 03046 Cottbus, ein Teil der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft gGmbH, Stresemannstraße 69 bis 71, 10693 Berlin.
Über das Modul 2
Im Modul 2 werden Vorhaben der Industrie und der Abfallwirtschaft zum Einsatz oder Entwicklung von CCU und CCS gefördert, soweit es sich um nach dem heutigen Stand der Technik schwer oder anderweitig nicht vermeidbare (Prozess-) Emissionen handelt. Eine Förderung erfolgt nur, wenn das Vorhaben im Einklang mit mindestens einer Zielsetzung bzw. Handlungsempfehlung der am 29. Mai 2024 von der Bundesregierung verabschiedeten Carbon-Management-Strategie steht und die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der jeweiligen CCS- oder CCU-Prozesskette vorliegen. Wichtigstes Förderkriterium in die Fördermitteleffizienz, also das Verhältnis der bis 2035 eingesparten Tonnen CO-2 zu der im Vorhaben veranschlagten Fördersumme. Förderfähig sind Investitionsvorhaben mit bis zu 30 Millionen € und industrielle Forschungsprojekte mit bis zu 35 Millionen €.
Projektträger ist das #Forschungszentrum Jülich GmbH #Projektträger Jülich #PtJ, Geschäftsbereich erneuerbare Energien/Kraftwerkstechnik, 52425 Jülich.
Näheres zu den ersten Förderaufrufen, zum Antragsverfahren sowie zu den erforderlichen Maßnahmen und Schritten zur Wahrung der Rechte von förderungsinteressierten Unternehmen erläutere ich in weiteren kurzen Beiträgen.