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Bundesverfassungsgericht: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

BVerfG: Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB – Beschluss vom 15.1.2015 – 1 BvR 2796/13.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Arbeitnehmers nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Verfahren lag gemäß dem Beschluss des BVerfG folgender Fall zu Grunde:

„Der Beschwerdeführer war bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft als technisch/kaufmännischer Sachbearbeiter in der Hausverwaltung beschäftigt. Das Büro- und Geschäftshaus, für dessen Hausverwaltung der Beschwerdeführer tätig war, stellte den einzigen Vermögensgegenstand der Gesellschaft dar. Die Stadt, in der die Immobilie liegt, war mit über 80 % der Fläche Hauptmieterin in dem Objekt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand insbesondere in der Überwachung der Einhaltung der Mietverträge und des baulichen Zustandes der Immobilie. Neben dem Beschwerdeführer war noch ein weiterer Arbeitnehmer als Hausmeister beschäftigt, dessen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu überwachen hatte. Die Stadt erwarb in der Folge das zu verwaltende Gebäude und übernahm die mit Dritten geschlossenen Mietverträge. Das Gebäude wurde danach von einem Eigenbetrieb der Beklagten betreut.

Im Ausgangsverfahren entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Verkauf des Grundstücks kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB sei. Bei einer Hausverwaltung stelle das Grundstück nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs dar. Es sei kein Betriebsmittel der Hausverwaltung, sondern lediglich Objekt der Verwaltung. Gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs spreche auch, dass sich der Betriebszweck geändert habe. Die gewerbliche Hausverwaltung sei auf eine vermietete Immobilie bezogen gewesen und unterscheide sich von der nunmehr vorliegenden Verwaltung einer selbstgenutzten Immobilie.“

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass das übergehende Objekt Betriebsmittel ist und nicht lediglich Objekt der Verwaltung durch den Betrieb.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer

Veröffentlicht am 26.3.2015