News
Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst
Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ auszugleichen: pro Bereitschaftsstunde ist eine Stunde Freizeitausgleich zu gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in acht Urteilen vom 17. November 2016 entschieden, die jetzt vorliegen. HÜMMERICH legal hat die Kläger vertreten.
Die Kläger sind Bundespolizeibeamte und waren in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate an deutschen Botschaften in Krisengebieten tätig und haben dort Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahrgenommen. In dieser Zeit waren sie jeweils an das Auswärtige Amt abgeordnet und erhielten zusätzlich zu ihren regelmäßigen Bezügen Auslandsbesoldung. Im Rahmen des Dienstes fielen in erheblichem Umfang als Mehrarbeit angeordnete Überstunden an, für die Freizeitausgleich im Inland gewährt wurde. Die Beklagte hat Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst dabei zeitlich nur zur Hälfte in Ansatz gebracht; die bei der deutschen Botschaft in Bagdad als Rufbereitschaftsdienst gewerteten Zeiten hat sie zu einem Achtel als Mehrarbeitet berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis mit Blick auf den Bereitschaftsdienst im Sinne von § 2 Nr. 12 AZV beanstandet und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes ist gemäß § 88 Satz 2 BBG voller Freizeitausgleich zu gewähren. „Entsprechende Dienstbefreiung“ im Sinne dieser Norm bedeutet bei Bereitschaftsdienst ebenso wie bei Volldienst Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“. Dies ergibt sich aus der Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Der Anspruch auf Freizeitausgleich dient nicht in erster Linie der Regeneration des durch die Mehrarbeit besonders dienstlich in Anspruch genommenen Beamten; Dienstbefreiung für Mehrarbeit soll vielmehr die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis gewährleisten. Dem Beamten soll in ungeschmälertem Umfang Freizeit zur Verwendung nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen zur Verfü-gung stehen. Auf das Maß und die Intensität der Inanspruchnahme während der geleisteten Mehrarbeit kommt es nicht an. Der Beamte hat auf die sich aus der gesetzlichen Arbeitszeitregelung ergebende Freizeit auch dann einen Anspruch, wenn er sie nicht zur Wiederherstellung seiner Kräfte benötigt. „Entsprechend“ im Sinne von § 88 Satz 2 BBG meint damit dem zeitlichen Umfang und nicht der Intensität der Mehrleistung entsprechend.
Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG vom 4. November 2003.
Dagegen handelt es sich bei Rufbereitschaft, die in § 2 Nr. 11 AZV definiert ist als die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, in den Zeiten, für die sie angeordnet ist, nicht um Arbeitszeit. Sie ist damit kein tauglicher Gegenstand von Mehrarbeit nach § 88 Satz 2 BBG. Allerdings kann nach § 12 Satz 2 AZV ein Anspruch auf Freizeitausgleich entstehen: Hat der Beamte über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalenderjahr Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit als Freizeitausgleich gewährt, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Christian Mäßen
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Veröffentlicht 16.02.2017
Vortrag „Erben im Wandel“ auf dem 14. Haus & Grund-Tag am 01.04.2017 in Bonn
Der 14. Haus & Grund-Tag des Vereins Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg e. V. findet in diesem Jahr am 01.04.2017 statt. Mit dabei: Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Sebastian Schuster sowie die HÜMMERICH legal Fachanwälte Eberhard Rott und Hans-Jörg Tamoj.
Der Verein Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg e. V. führt seine Jahreshauptversammlung als öffentliche Versammlung durch. Interessierte Bürger können kostenlos an der Fachausstellung, Expertengesprächen und Fachvorträgen teilnehmen. Programm und Veranstaltungsort finden Sie hier:
Die beiden Fachanwälte für Erbrecht Eberhard Rott und Hans-Jörg Tamoj werden unmittelbar an die öffentliche Jahreshauptversammlung zum Thema „Erben im Wandel“ vortragen. Gerade für Immobilienbesitzer empfiehlt es sich, einen Blick in die Zukunft der Vererbung von Immobilien zu werfen.
Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht am 03.02.2017
Gesetzliche Vertretungsmacht der Ehegatten im Vorsorgefall soll geändert werden
Viele Ehegatten gehen davon aus, dass sie sich zumindest im Krankheitsfall wechselseitig vertreten können. Der Gesetzgeber sieht das jedoch bisher grundsätzlich anders. Für den Bereich der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten hat der Bundesrat nunmehr einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Die wichtigste Neuerung ist in § 1358 BGB enthalten.
Danach soll der Ehegatte die notwendige Vertretungsmacht erhalten, um für den anderen die medizinischen Angelegenheiten zu regeln. Ausgenommen sind besonders schwerwiegende Heileingriffe, auch die Unterbringung soll ausgeschlossen sein. Möglich ist aber die Einwilligung in eine Freiheitsentziehung des anderen Ehegatten, wenn sich dieser nur vorübergehend in einer Einrichtung aufhält. Hier ist beispielsweise die Anbringung von Bettgittern gemeint.
Wichtig ist, dass ein Zugriff des Ehegatten auf das Vermögen des anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist. Im Übrigen soll die (neue) Vertretungsmacht auch dann nicht gelten, wenn es eine Betreuung gibt oder aber eine entsprechende Vorsorgevollmacht. Außerdem soll es möglich sein, einen Widerspruch gegen die Vertretungsmacht in das Vorsorgeregister eintragen zu lassen.
Ob sich die Vorstellungen des Gesetzgebers auch als in der Praxis tauglich erweisen, wird sich erweisen müssen. Die Vorschrift ist sehr lang und enthält viele Modalitäten sowie Verweisungen auf andere Gesetzesstellen. Sie soll auch nur dann gelten, wenn die Eheleute nicht getrennt leben. Ob das funktioniert ist fraglich! Zwar soll das – insbesondere ärztliche – Gegenüber auf eine entsprechende Erklärung des Ehegatten vertrauen dürfen. Erkennt das Gegenüber das Fehlen der Voraussetzungen jedoch fahrlässig nicht, gilt die Regelung nicht und das Gegenüber macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig oder gar strafbar, wenn dadurch beispielsweise gegen die ärztliche Verschwiegenheit verstoßen wird.
Der Gesetzesentwurf, darauf ist unbedingt hinzuweisen, macht Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nicht entbehrlich. Für getrennt lebende Ehegatten gilt sogar ausdrücklich das Gegenteil: Wer nicht möchte, dass sein getrennt lebender Ehegatte ihn vertritt, muss jetzt ausdrücklich in besonderem Maße Vorsorge treffen.
Zur Bundestag-Drucksache gelangen Sie hier.
Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht am 24.01.2017
„Im Dickicht des Rechts“ – Wer glaubt, der Richter kenne das Recht, hängt einer Illusion an.
Im „Dickicht des Rechts“ (vgl. BGH, IX ZR 272/14) ist es die ausdrückliche Aufgabe des Anwaltes, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichtes Einfluss zu nehmen. Kein Wunder, spielen doch bestimmte Rechtsgebiete in der Ausbildung der Juristen keine Rolle, beispielsweise die Testamentsvollstreckung.
In seinem Urteil vom 13.10.2016 (IX ZR 214/15) hat der BGH die Pflicht des Anwalts, „das Rechtsdickicht zu lichten“ erneut hervorgehoben und einen Rechtsanwalt, der gegen diese Pflicht verstoßen hat, zum Schadenersatz verurteilt.
Es macht also nicht nur Sinn, wenn der Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen sich ausführlich mit Rechtsprechung und Literatur beschäftigt und diese zitiert, sondern es dient auch dem Mandanten. Nützt es ihm wirklich, wenn er sein Recht erst über einen Schadenersatzprozess gegen seinen Anwalt durchsetzen kann? Der Rechtsanwalt muss deshalb über eine entsprechende Berufserfahrung, aber auch über eine entsprechende technische Rechercheausstattung verfügen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. HÜMMERICH legal Rechtsanwälte werden diesen Anforderungen selbstverständlich gerecht. Aber auch die übrigen an der Rechtsfindung Beteiligten sollten ihren Rollen gerecht werden. Der Mandant muss seine Anwälte richtig und rechtzeitig unterrichten und ihm auch die notwendige Zeit für die sachgerechte Bearbeitung einräumen. Das Gericht sollte der Versuchung widerstehen, es als belehrend zu empfinden, wenn der Anwalt seiner vom BGH statuierten Verpflichtung nachkommt. Und auch das gehört zu den originären Aufgaben des Rechtsanwaltes: „Den Mandanten vor Fehlentscheidungen in Folge nachlässiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Richters zu bewahren“ (BGH, IX ZR 179/07).
Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht am 24.01.2017
Missglückte Testamentsgestaltung
„Erbrecht kann jeder, zumindest ich“, so denken viele Menschen, mit fatalen Folgen, wie die Entscheidung des LG Coburg vom 20.01.2017 (11 O 392/15) zeigt.
Der Erblasser hatte mehrere Abkömmlinge, einer dieser Abkömmlinge bezog Sozialleistungen. Um diese nicht verwerten zu müssen, verfiel er auf die Idee, seinen Pflichtteilsanspruch an seinen Sohn (den Enkel des Erblassers) abzutreten und gerichtlich gegen seine Geschwister geltend machen zu lassen. Das LG Coburg erteilte diesem Ansinnen eine Abfuhr. Nach der Auffassung des Landgerichts verstieß die Abtretung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und war deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Das Fatale: Hätte der Erblasser sich beraten lassen und eine testamentarische Regelung mit Testamentsvollstreckung und dynamischer Beendigungsklausel gewählt, hätten die Beratungskosten mit Sicherheit unterhalb der Kosten des Rechtsstreits gelegen und das Familienvermögen hätte gesichert werden können. Nun freut sich der Sozialhilfeträger.
Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht am 24.01.2017