News
OLG Hamm: Gebrauch machen von einem unwirksamen Testament führt nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit.
Wer den Erblasser vorsätzlich widerrechtlich getötet oder dies auch nur versucht hat, ist erbunwürdig. Dessen sind sich die meisten Menschen bewusst. Eine Erbunwürdigkeit ist aber auch dann anzunehmen, wenn der mutmaßliche Erbe eine Testamentsfälschung begangen hat. Aber nicht alle Fälle sind gleich.
Die im Jahr 2013 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ drei Kinder. Im notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte sie eines dieser Kinder zu ihrem alleinigen Erben. Darüber hinaus gibt es ein handschriftliches verfasstes Schriftstück aus dem Jahr 2009, in dem sie einer ihrer Enkelinnen zur Alleinerbin bestimmte. Normalerweise gilt das neuere Testament, auch wenn es die Erbfolge eines notariellen Testamentes abändert. Vorliegend bestand aber die Besonderheit, dass das handschriftlich verfasste Schriftstück nicht eigenhändig von der Erblasserin, sondern von einer dritten Person niedergeschrieben war. Die Erblasserin hatte es lediglich unterzeichnet. Erbrechtlich war das Testament daher unwirksam.
Im Streit um die Erbfolge versicherte die Mutter der Enkelin an Eides statt, dass die Erblasserin das Schriftstück aus dem Jahr 2009 in ihrer Gegenwart selbst geschrieben und unterschrieben habe.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass es keine zur Erbunwürdigkeit oder Pflichtteilsunwürdigkeit führende Urkundenfälschung darstellt, wenn sich der Anspruchsteller der formal unwirksamen Urkunde bedient. Dass sich im vorliegenden Fall die Tochter möglicherweise wegen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt oder wegen eines zumindest versuchten Prozessbetruges strafbar gemacht hat, stehe auf einem anderen Blatt.
Wichtig ist also der Unterschied: Wer ein (für ihn fremdes) Testament selbst schreibt und darunter den Namen des Erblassers setzt, ist unwürdig, wer diesen „letzten Willen“ hingegen selbst schreibt und vom Erblasser unterschreiben lässt, nicht. Abzuraten ist von dieser Form der Nachfolgegestaltung allemal. Auch wenn sich die Testamentsschreiberin so ihre Pflichtteilsansprüche erhalten konnte, strafbar war das Verhalten allemal.
Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
veröffentlicht am 06.09.2016
Bundesfinanzhof: Kontenumschreibung unter Eheleuten kann Schenkungsteuer auslösen.
Was mein ist, ist auch Dein – nach diesem Motto leben die meisten Eheleute und nicht verheiratete Paare. Dass sie dabei in eine Steuerfalle tappen können, ist den meisten nicht bewusst.
Wer zusammen lebt, wirtschaftet zusammen. Über ihre Vermögensverteilung machen sich die Partner von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften regelmäßig keine Gedanken. Das sollten sie aber und zwar nicht erst im Hinblick auf den Erbfall. In seiner Entscheidung vom 31.08.2016 (II R 41/14) hat der Bundesfinanzhof die Risiken aufgezeigt. Wer Geld vom Konto des einen Partners auf das Konto des anderen überträgt, löst einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang aus. Nur wenn er beweisen kann, dass das Geld auf dem Konto des Partners schon vorher sein eigenes war, kann er die Steuerpflicht umgehen. Verbindliche, regelmäßig schriftliche Vereinbarungen sind daher das Mindeste, was getan werden sollte. Und in die Falle ist man schneller getappt, als gedacht. Die Banken erhöhen aktuell reihenweise die Kontoführungs- und Depotgebühren. Was liegt da näher, als aus zwei Konten oder Depots eines zu machen. Die hohen Schenkungsteuerfreibeträge bei Zuwendungen unter Ehepartnern können das Risiko nur teilweise ausgleichen. Denn für das Finanzamt sind alle Zuwendungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums zusammen zu rechnen. Spätestens im Erbfall kann es dann zu einem bösen Erwachen kommen. Erst recht gefährdet sind die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Hier ist der Freibetrag von 20.000,00 € schnell erreicht. Klare und präzise, schriftliche Regelungen sind daher angezeigt.
Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
veröffentlicht am 05.09.2016
Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages – offenkundig höhere Mathematik !
Befristung eines Arbeitsvertrages möglich oder nicht? Das Bundesarbeitsgericht meint: Es kommt darauf an. BAG, Urteil vom 8. Juni 2016 – 7 AZR 259/14.
Die Story zum Urteil:
Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin war 22 Jahre lang an der Universität Leipzig beschäftigt. Eine lange Zeit. Sie arbeitete wissenschaftlich, promovierte, habilitierte sich (vulgo: hat ein wissenschaftliches Werk verfasst, das die Würden für eine Professur ebnen soll) und arbeitete danach weiter an der Uni. Sie war teils angestellt, teils auf Zeit verbeamtet, zuletzt wieder befristet beschäftigt. Als die Uni die Beschäftigung enden lassen wollte, klagte die Dame.
Abteilung: Vor Gericht und auf hoher See …
Was folgt, ist der anschauliche Beweis dafür, dass gerichtliche Entscheidungen, zumal durch mehrere Instanzen, zumeist unvorhersehbar sind. Schicksalhaft nennt man das, wenn es in die Hose geht. Glücklich, wenn man gewinnt. Teuer in jedem Fall für den, der am Ende als Verlierer da steht.
Eine Kneippkur durch die Instanzen:
Die Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung – also mit dem Ziel unbefristet weiter beschäftigt zu werden – war vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg. Eins zu null für die Uni Leipzig. Wie kann das sein? Ganz einfach: Die Befristung von Arbeitsverträgen ist wirksam und damit zulässig, wenn der Arbeitgeber dafür einen Sachgrund hat. Damit sich ein Arbeitgeber nicht einfach einen beliebigen Sachgrund ausdenkt, gibt das Gesetz (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) hilfreiche Angaben dazu, was „insbesondere“ ein wirksamer Sachgrund ist (§ 14 TzBfG). Zu diesen anerkannten Sachgründen gehört auch der, wonach „der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG). Dies war der Fall. Also war die Befristung wirksam; meinte das Arbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht Chemnitz (Sachsen) gab hingegen der Klage statt. Und wieder: Wie kann das sein? Antwort: Es bleibt schwierig. Jura ist halt höhere Mathematik. Es gibt Regeln. Und Ausnahmen. Und Gegenausnahmen. Und so weiter. So auch hier: Das LAG geht davon aus, dass erstens das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) spezieller ist als das TzBfG und zudem einem „institutionellen Rechtsmissbrauch“ entgegen zu wirken ist. Das ist keine Erfindung der sächsischen Richter, sondern völlig auf der Linie der Gerichte, nicht nur der Arbeitsgerichte. Eins zu eins. Aber weiter. Zum BAG.
Das Bundesarbeitsgericht hob (nach mehr als weiteren zwei Jahren Verfahrensdauer) das Urteil der zweiten Instanz auf (Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam?). Zwei zu eins für die Uni Leipzig. Begründung: Da müsse man genauer hinschauen. Und dann nochmal entscheiden. Das BAG hat also der Revision der Uni Leipzig stattgegeben. Aber der Prozess ist noch nicht zu Ende. Vielmehr wurde das Urteil des LAG Chemnitz „nur“ aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen. Da wünscht man sich als Beobachter nur: viel Erfolg (wem auch immer).
Gibt es weitere Instanzen? Antwort: ja. Und zwar potentiell mehrere. Sicher: das LAG Chemnitz. Potentiell: erneut das BAG – dann wäre man schon bei 5 Runden allein in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gerne werden auch als weitere Gerichte involviert: der Europäische Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen), das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und – wenn alle Stricke reißen- der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Wer am Ende gewinnen wird, ist offen. Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht hätte allen Beteiligten viel Zeit und Kosten erspart.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Reinhold Mauer
veröffentlicht am 25.8.2016
Kein Sonderrecht für Banken im Erbfall!
Sie kennen das Problem: Im Erbfall werden sofort große Geldbeträge benötigt für Bestattung, weiterlaufende Kredite, die Unterhaltung von Immobilien, die Vorfinanzierung von Krankenhausrechnungen oder zur Befriedigung von Pflichtteilsberechtigten. In dieser Situation verweigern die Banken den Erben oft den Zugriff auf die Konten. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteil vom 05.04.2016 (IX ZR 440/15) meint.
Banken vertreten oftmals den Standpunkt, der Erbe müsse sich durch einen Erbschein oder wenigstens durch ein mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes versehenen beglaubigten Kopie eines notariellen Testamentes (oder Erbvertrages) ihr gegenüber legitimieren. Ansonsten würden sie ihre vertragsgemäß geschuldete Leistung (Auszahlung des Geldes) nicht erbringen. Stellen Sie sich einmal vor, jeder andere Vertragspartner würde ebenso reagieren.
Die HÜMMERICH legal Fachanwälte Eberhard Rott und Joachim Hermes haben schon in einem juristischen Fachbeitrag im Jahr 2008 (BBEV 2008, 251 – 256 ) die Auffassung vertreten, dass es keine solchen Sonderrechte für Banken geben kann. Der Bundesgerichtshof stützt diese Auffassung. Ist ein privatschriftliches Testament eindeutig, muss die Bank dieses akzeptieren. Ansonsten macht sie sich den Erben gegenüber schadenersatzpflichtig. So war es auch im konkreten Fall: Unter dem Druck der Bank haben sich die Erben einen Erbschein ausstellen lassen und die angefallenen Kosten später bei der Bank eingeklagt. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof befand. Und noch eine Anmerkung am Rande, die zu denken gibt: Die von den Erben zunächst eingeschaltete Schlichtungsstelle hatte dem Kreditinstitut empfohlen, die Kosten außergerichtlich zu erstatten. Das Kreditinstitut ist dieser Empfehlung nicht erfolgt. Den Erben sei Dank, dass sie die Kostenrisiken des Rechtsstreits auf sich genommen und den Bundesgerichtshof zu so klaren Worten veranlasst haben.
Bundesgerichtshof: Vorsicht bei unklaren und formularmäßigen Patientenverfügungen!
Den Wunsch nach einem „würdevollen“ Sterben hat nahezu jeder. Von der mit Wirkung vom 01.09.2009 an durch die Einfügung von § 1901a in das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffenen Möglichkeit einer (in einfacher Schriftform zu errichtenden) Patientenverfügung machen daher immer mehr Menschen Gebrauch. In den Krankenhäusern werden die Angehörigen bei der Aufnahme eines Patienten bereits routinemäßig nach dem Bestehen einer Patientenverfügung gefragt.
In beinahe umgekehrten Verhältnis zu der Bedeutung einer Patientenverfügung für die Verwirklichung der höchstpersönlichen eigenen Wünsche steht die Bereitschaft vieler Menschen, sich bei der Abfassung von Patientenverfügungen beraten zu lassen. In dem Beschluss vom 06.07.2016 (XII ZB 61/16) hat der Bundesgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine schriftliche Äußerung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen beinhaltet. Zumindest habe eine Konkretisierung durch Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen zu erfolgen.
Gerade an diesen Erfordernissen mangelt es den meisten Vollmachtsmustern, wie sie zu tausenden im Internet kursieren oder im Schreibwarenhandel für kleines Geld zu erwerben sind. Aber auch bei Patientenverfügungen, die mit Hilfe ärztlicher und anwaltlicher oder notarieller Beratung erstellt wurden, ist Aufmerksamkeit geboten, soweit diese schon älteren Datums sind. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter und die kleinen Notizen, die sich in Tageszeitungen hierzu finden, werden in ihrer Bedeutung nicht erkannt oder gehen in der Flut der sonstigen Nachrichten schlichtweg unter. Außerdem: Die persönlichen Einstellungen zum Leben und seiner Beendigung wandeln sich im Laufe der Zeit. Es ist daher nie verkehrt, sich alle paar Jahre mit der Thematik neu auseinanderzusetzen. Damit erspart man nicht nur sich selbst eine langwierige und ungewisse Situation, sondern auch denjenigen, die sich um einen kümmern. Im konkreten Fall ging der Instanzenzug vom Amtsgericht über das Landgericht zum Bundesgerichtshof und von dort aus wieder zurück zum Landgericht. Abschließend entschieden ist damit im konkreten Fall mit Stand heute noch nichts. Zu begrüßen sind die klaren und deutlichen Worte des Bundesgerichtshofs aus der Sicht der Praxis aber auf jeden Fall.
Die Entscheidung finden Sie hier. Sehr lesenswert ist auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, in der der Sachverhalt und die einschlägigen Normen zusammengefasst sind. Sie ist hier abrufbar.
Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht