News

Der Testamentsvollstrecker und das Insichgeschäft

Darf ein Testamentsvollstrecker mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen? Diese Fragestellung ergibt sich immer schon bei der Abfassung des Testamentes, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Der fachlich versierte Erbrechtsberater empfiehlt, den Testamentsvollstrecker im Testament ausdrücklich von dem Verbot des Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB zu befreien, weil er auch dann die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu beachten hat und die Gefahr des Missbrauchs eher gering ist. Kann eine solche Befreiung aber auch angenommen werden, wenn der Erblasser hierzu nichts in seinem Testament verfügt? Diese Frage hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 5.10.2022-2 WX 195 / 22 dahingehend beantwortet, dass sich auch ohne ausdrückliche Anordnung der Befreiung von den Beschränkungen des Insichgeschäftes, im Wege der Auslegung eine solche Anordnung ergeben kann. Diese Entscheidung hat Rechtsanwalt Hansjörg Tamoj, Fachanwalt für Erbrecht aktuell in der Fachzeitschrift ErbR 2023,151 ff. kommentiert und dargelegt, weshalb diese Entscheidung zu begrüßen ist.