Ärger mit dem Notar beim Pflichtteil

Es handelt sich um eine Standardsituation. Ein Erblasser hat ein Kind enterbt und das andere als Alleinerben eingesetzt. Nun will das enterbte Kind zur Berechnung des Pflichtteils ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Notar wird beauftragt. In den meisten Fällen hat man nach angemessener Zeit das Verzeichnis vorliegen. Aber: Es gibt immer wieder Fälle, in denen man wartet, und wartet, und wartet ….. . Hier fühlt sich der Erbe häufig hilflos. Was soll man schon gegen einen Notar machen?

Erfolgt die Auskunft nicht, kann gegen den Erben ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Allein das Argument, der Notar liefere nicht, verhindert diesen Auskunftsanspruch nicht. Was muss man also tun?

Zunächst ist der Erblasser selbst verpflichtet, dem Notar alle erbetenen und benötigten Informationen zu geben. Fertigt der Notar dann in angemessener Zeit das Verzeichnis nicht an, sind Maßnahmen einzuleiten.

Drei Schritte sind nach der Rechtsprechung zu veranlassen (z.B. OLG Karlsruhe):

– beim Landgericht ist Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zu erheben;

– beim zuständigen Präsidenten des Landgerichts ist Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO einzureichen;

– bei der Notarkammer ist Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BnotO einzulegen.

Erst wenn dies getan ist, kann man als Auskunftspflichtiger einem Zwangsgeld entgehen. Zwar mag sich der Erbe scheuen, gegen den beauftragten Notar in dieser Weise vorzugehen, da er befürchtet, den Notar zu verärgern. Die Alternative ist aber die Zahlung von Zwangsgeldern und ersatzweise die Verbüßung einer Zwangshaft.

Im Übrigen wäre es auch dem Pflichtteilsberechtigten möglich, solche Schritte einzuleiten, da die Behörden von Amts wegen bei solchen Problemen einschreiten müssen.

PS: bei guten Notaren passiert so etwas nicht.