ZUR AUSLEGUNG EINES TESTAMENTS
Viele Erbstreitigkeiten sind darauf zurückzuführen, dass Testamente nach dem Tod des Erblassers Fragen aufwerfen, die sich alleine anhand des Wortlautes des Testamentes nicht beantworten lassen.
In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BGH der tatsächliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes zu ermitteln, was die Beteiligten vor große Probleme stellen kann. Nicht selten führt dies zu langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit entsprechenden Kostenfolgen.
Es ist daher wichtig, Testamente und Erbverträge präzise zu formulieren und dabei möglichst viele Fallkonstellationen in den Blick zu nehmen, die nach der Abfassung des Testaments bis zum Erbfall eintreten können. Dabei hilft der erfahrene und geschulte Blick des Beraters.
Ein Beispiel:
Die Erblasserin (kinderlos, unverheiratet) setzt ihr Nichte und ihren Neffen (beides Kinder einer Halbschwester der Erblasserin) zu ihren Alleinerben ein. Der Neffe verstirbt, bevor die Erblasserin selbst verstirbt.
Nach dem Tod der Erblasserin streiten die Nichte und die Kinder des Neffen darum, ob die Nichte Alleinerben ist oder ob die Kinder des Neffen als dessen Abkömmlinge an dessen Stelle treten.
Diese Frage ist im Wege der Auslegung des Testamentes zu klären. Es soll der tatsächliche Wille der Erblasserin umgesetzt werden. In Betracht kommt insoweit die Anwachsung (der Anteil des Neffen wächst der Nichte zu, sodass sie Alleinerben wäre) oder gegebenenfalls die Ersatzerbeneinsetzung der Abkömmlinge des Neffen, also dessen Stamm. Für die Anwachsung spricht die Zweifelsregelung des § 2094 BGB. Die Zweifelsregelung des § 2069 BGB (danach würden die Kinder des Neffen eintreten) findet keine Anwendung, da diese nicht für Seitenverwandte gilt, sondern nur für die eigenen Kinder des Erblassers. Da die Erblasserin kinderlos war, gibt es keine eigenen Abkömmlinge. Es muss daher im Rahmen der Testamentsauslegung geklärt werden, ob die Zweifelsregelung des § 2094 BGB und die damit verbundene Anwachsung zugunsten der Nichte im Testament ausgeschlossen sein sollte. Dies ist eine Frage der Einzelfallprüfung. (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2021).