Wohnraummiete: Ist die Kündigung von hochbetagten Mietern überhaupt zulässig?

Wird eine Wohnung, beispielsweise wegen Eigenbedarfs, gekündigt, steht dem Mieter ein Widerspruchsrecht zu, mit dem er geltend machen kann, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt. Dabei spielt das Alter des Mieters häufig eine Rolle, da ihm in hohem Alter ein Umzug schwerfällt. Zu bedenken ist aber, dass ein hohes Alter nicht zu einem Automatismus führt, nach dem eine Kündigung eines hochbetagten Mieters immer zu einer nicht zu rechtfertigenden Härte führt. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das hohe Alter allein (entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts) keine solche Härte begründen kann.

Es ist vielmehr zwingend erforderlich, dass neben dem hohen Alter weitere Aspekte gegeben sind, die im Zusammenhang mit dem hohen Alter eine nicht zu rechtfertigende Härte begründen können. Man sollte sich also als Vermieter von Wohnraum allein von einem hohen Lebensalter des Mieters nicht von der Kündigung abhalten lassen. Da man als Vermieter Anspruch darauf hat, dass der Mieter alle Gründe für den Widerspruch mitteilt, sollte danach immer gefragt werden. Dann ist besser abzuschätzen, ob neben dem Alter weitere Aspekte gegeben sind, die bei der Abwägung der Interessen des Mieters gegen die Interessen des Vermieters Bedeutung erlangen können.