Vorsicht beim Ausfüllen von Formularmietverträgen!

Formularmietverträge sind eine Versuchung für jedermann, der sich gern die Zeit und das Geld für einen ordentlich durchdachten Vertrag spart. Gegen eine sorgfältige Verwendung ist auch wenig einzuwenden. Fehlt es an der erforderlichen Sorgfalt, kann dies aber zu bösem Erwachen führen.

Ein Vermieter hatte ein Formular verwendet, in das bei der Vertragslaufzeit eine feste Mietzeit von 15 Jahren und der Satz „mit Option für 2 x 5 Jahre“ eingetragen war. Für wen das Optionsrecht gelten sollte (Mieter, Vermieter oder beide), war nicht festgelegt.

Abgesehen davon, dass es selbstverständlich wichtig ist, zu wissen, wer das Optionsrecht hat, hatte das entscheidende Gericht eine weitere Überraschung für die Parteien zur Hand.

Nach § 550 BGB muss ein Vertrag, der für mehr als ein Jahr fest geschlossen sein soll, schriftlich abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass alle wichtigen Vertragsinhalte klar definiert im Vertrag stehen müssen, u.a. auch die Laufzeit. Wenn nicht klar ist, für welche Partei das Optionsrecht gelten soll, könnte dies, so das Gericht, dazu führen, dass das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist. Im konkreten Fall hat das Gericht diesen Aspekt schlussendlich nicht als entscheidend betrachtet, da das Mietvertragsverhältnis aus anderen Gründen endete. Aber: Dieser Fall macht erneut deutlich, dass die unsaubere Ausfüllung von Formularmietverträgen zu einem erheblichen Schaden führen kann. So bequem Formularverträge daher sein mögen: eine sorgfältige, auch von einem fachkundigen Rechtsberater begleitete Ausfüllung und Ergänzung ist unumgänglich, da anderenfalls die Gefahr droht, dass die gesamte wirtschaftliche Planung eines Objektes ihre Basis verliert.

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