Corona: Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrages für Gewerbemieter?

Noch einmal: Corona und das Mietrecht

Dass die Pandemie die wirtschaftliche Basis insbesondere des Handels schwer getroffen hat, steht außer Frage. Daher gibt es immer wieder neue Gedanken, wie damit umgegangen werden kann.

Das Landgericht Köln hatte eine Sache vorliegen, in der der gewerbliche Mieter eine Verlängerung des Mietvertrages für sich reklamierte und dies mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage begründete. Diesen Wegfall stütze er auf erhebliche Umsatzeinbuße durch die Pandemie. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließlich gestützt auf einen Umsatzeinbruch nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse die Gesamtsituation betrachtet werden, also auch die Frage der Unterstützung durch Zuschüsse mittels staatlicher Hilfen und der Ersparnisse durch Kurzarbeit beleuchtet werden. Auf jeden Fall aber sei erforderlich, dass die Umsatzeinbuße unmittelbar Folge einer staatlichen Maßnahme sein muss (z.B. Schließung des Geschäfts) nicht nur mittelbare Folge (z.B. Wegbleiben von Kunden, weil diese z.B. einer Maskenpflicht entgehen wollen).

Ein Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses um verloren gegangene Umsätze nachzuholen, und die Mindestumsatzmiete zu verdienen, wurde daher abgelehnt.