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Scheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar.

Mit Urteil vom 13.01.2016 (14 K 1861/15) hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Finanzgericht Köln Urteil vom 13.01.2016 (14 K 1861/15)

Mit der ab 2013 geltenden Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten eigentlich grundsätzlich ausgeschlossen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2016 gilt dies nicht für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens. Diese, so das Gericht, fielen nicht unter den Begriff der Prozesskosten. Dies ergebe sich aus der für Scheidungsverfahren geltenden besonderen Verfahrensordnung (FamFG) und folge auch aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Rechtsanwalt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Testamentsvollstrecker (AGT)