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Arbeitsrecht: Gegenüber Kollegin geäußerte Tötungsabsicht des Vorgesetzten rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Kündigungsschutzklage eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers abgewiesen. Der Mann hatte gegenüber einer Kollegin glaubhaft angekündigt, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf. Der Wortlaut des impulsiven Arbeitnehmers war laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts wie folgt: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem beklagten Arbeitgeber Recht, da die Ankündigung als ernsthafte Drohung aufzufassen gewesen sei. Daher sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei unzumutbar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Urteil vom 4.11.2021 – Aktenzeichen 5 Ca 254/21.