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Arbeitsrecht – Quarantäne im Urlaub: Keine Nachgewährung des Urlaubs!

Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Quarantäne müssen, können ohne Nachweis einer eigenen Arbeitsunfähigkeit nicht verlangen, dass ihnen der Urlaub nachgewährt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 13.12.2021 (Aktenzeichen: 2 Sa 488/21) entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (07.07.2021, Az 2 Ca 504/21) bestätigt.

Was war geschehen: Eine Arbeitnehmerin hatte vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub. Nachdem sich ihr Kind mit dem Corona-Virus infiziert hatte, musste sie für die Zeit vom 27.11.2020 bis 07.12.2020 als Kontaktperson ersten Grades aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne. Die Arbeitnehmerin gab an, dass auch bei ihr am 01.12.2020 ein positives Corona-Testergebnis vorlag, sie jedoch symptomlos war. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte sie nicht. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin die Nachgewährung des Urlaubs für die Zeit der Quarantäne. Sie blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Worum geht es: Kann der Urlaub wegen durch ärztliches Attest nachgewiesener eigener Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden, müssen die Urlaubstage nachgewährt werden, wie es § 9 Bundesurlaubsgesetz vorsieht. Der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck kann in diesem Fall nicht erreicht werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleich und ersetzt auch kein ärztliches Attest über eine Arbeitsunfähigkeit. Den Nachweis einer eigenen Arbeitsunfähigkeit hatte die Arbeitnehmerin aber gerade nicht vorgelegt. Eine bittere Erfahrung.

Aber: Die letzte Messe ist noch nicht gelesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht den Fall genauso sieht.

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Thomas Regh
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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