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Bundesarbeitsgericht – Beschäftigungsanspruch trotz Arbeitsplatzwegfall!

Ist der Arbeitgeber verurteilt worden, den Arbeitnehmer auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu beschäftigen, kann er dagegen nicht einwenden, dieser Arbeitsplatz sei weggefallen, wenn er den vertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.03.2018 (10 AZR 560/16) entschieden, das Rechtsanwalt Thomas Regh für seinen Mandanten erstritten hat.

Was war geschehen: Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit suspendiert hatte, wehrte sich der Arbeitnehmer dagegen. Mit Erfolg! Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber nicht wieder auf seinem Arbeitsplatz einsetze, musste der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber einleiten.

Dagegen wehrte sich nun der Arbeitgeber mit einer sog. Vollstreckungsabwehrklage. Sein Argument: Die Beschäftigung des Arbeitnehmers sei ihm unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere vertragsgemäße Tätigkeit hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zugewiesen.

Wieder waren die Arbeitsgerichte gefragt. Das Arbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitnehmer recht. Das Landesarbeitsgericht gab hingegen dem Arbeitgeber recht. Das Bundesarbeitsgericht hat nun für den Arbeitnehmer entschieden.

Selbst wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes unmöglich ist, kann der Arbeitgeber sich einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entziehen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dann eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstößt der Arbeitgeber gegen die Beschäftigungspflicht (Pressemitteilung vom 21.03.2018 – 10 AZR 560/16).

 

Rechtsanwalt Thomas Regh, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator.