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Bundesarbeitsgericht – Überlange Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist unwirksam

Das BAG hat am 26. Oktober 2017 entschieden: Eine überlange Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer einzuhalten hat, ist unwirksam. Dies gilt für Arbeitsverträge, die der Arbeitgeber verwendet. Denn diese unterfallen der AGB-Kontrolle.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Spediteur. Er vereinbarte mit einem Speditionskaufmann eine deutliche Lohnerhöhung. Umgekehrt verpflichtete sich der Speditionskaufmann im Fall einer Eigenkündigung eine Frist von 3 Jahren einzuhalten (ganz so schlimm, wie auf dem Foto, war es also nicht). Nachdem der Arbeitnehmer bemerkte, dass der Arbeitgeber ihn heimlich mit einer Spionagesoftware überwacht hatte, kündigte der Speditionskaufmann. Er hielt die gesetzliche Kündigungsfrist ein, nicht hingegen die 3-Jahresfrist.

Dagegen klagte der Spediteur. Klingt ungewöhnlich, da es normalerweise umgekehrt ist, aber hier ging es dem Spediteur darum, die Arbeitnehmer an sich zu binden und vermutlich auch, sie davon abzuhalten, zur Konkurrenz zu wechseln.

Die Arbeitsgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu lang sei. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht, da die Verlängerung im vorliegenden Fall den Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes zu sehr beeinträchtige. 

Eine Regelung von verlängerten Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag ist zwar grundsätzlich zulässig, und zwar sogar bis zu einer Dauer von 5 Jahren (für beide Seiten), wie sich aus § 622 Absatz 6 BGB und § 15 Abs. 4 TzBfG ergibt. Jedoch muss stets im Einzelfall geprüfte werden, ob die vom Arbeitgeber formulierte Klausel der AGB-Kontrolle standhält. Ein deutliches Überschreiten der gesetzlichen Kündigungsfrist ist daher am Maßstab des Art. 12 GG zu messen. Vorliegend hielt die Klausel dieser Überprüfung nicht stand. Die nach § 307 BGB unwirksame Klausel gilt daher als nicht vereinbart. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Standard-Regelung, also die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB.

Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 AZR 158/16 – Pressemitteilung Nr. 48/17

Prof. Dr. Reinhold Mauer – Fachanwalt für Arbeitsrecht