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Bundesfinanzhof: Kontenumschreibung unter Eheleuten kann Schenkungsteuer auslösen.
Was mein ist, ist auch Dein – nach diesem Motto leben die meisten Eheleute und nicht verheiratete Paare. Dass sie dabei in eine Steuerfalle tappen können, ist den meisten nicht bewusst.
Wer zusammen lebt, wirtschaftet zusammen. Über ihre Vermögensverteilung machen sich die Partner von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften regelmäßig keine Gedanken. Das sollten sie aber und zwar nicht erst im Hinblick auf den Erbfall. In seiner Entscheidung vom 31.08.2016 (II R 41/14) hat der Bundesfinanzhof die Risiken aufgezeigt. Wer Geld vom Konto des einen Partners auf das Konto des anderen überträgt, löst einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang aus. Nur wenn er beweisen kann, dass das Geld auf dem Konto des Partners schon vorher sein eigenes war, kann er die Steuerpflicht umgehen. Verbindliche, regelmäßig schriftliche Vereinbarungen sind daher das Mindeste, was getan werden sollte. Und in die Falle ist man schneller getappt, als gedacht. Die Banken erhöhen aktuell reihenweise die Kontoführungs- und Depotgebühren. Was liegt da näher, als aus zwei Konten oder Depots eines zu machen. Die hohen Schenkungsteuerfreibeträge bei Zuwendungen unter Ehepartnern können das Risiko nur teilweise ausgleichen. Denn für das Finanzamt sind alle Zuwendungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums zusammen zu rechnen. Spätestens im Erbfall kann es dann zu einem bösen Erwachen kommen. Erst recht gefährdet sind die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Hier ist der Freibetrag von 20.000,00 € schnell erreicht. Klare und präzise, schriftliche Regelungen sind daher angezeigt.
Rechtsanwalt Eberhard Rott
Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
veröffentlicht am 05.09.2016