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Bundesgerichtshof: Wem gehört die Lebensversicherung? Der ehemaligen oder der aktuellen Ehefrau?

Der BGH hatte am 22. Juli 2015 über eine Lebensversicherung zu entscheiden, die auf „die Ehefrau“ des Versicherungsnehmers ausgestellt war. Doch wer ist damit gemeint, wenn es inzwischen eine neue Ehefrau des Versicherungsnehmers gibt? BGH Urteil – Aktenzeichen IV ZR 437/14. BGH-Urteil vom 22.7.2015 

Bei der Gestaltung von Lebensversicherungen werden von Ehegatten leider häufig schwere Fehler gemacht.

Der Fall:

Zwei Eheleute heiraten einander und sind glücklich. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab und setzt den „Ehegatten“ als Begünstigten für den Fall seines Todes ein. So weit so gut. Nach einigen Jahren kriselt die Ehe. Es kommt zur Scheidung. Der Ehegatte mit der Lebensversicherung heiratet erneut. In der Police steht nach wie vor als Begünstigter der „Ehegatte“. Das soll wohl reichen, meint der versichert Ehegatte. Dann folgt der Versicherungsfall (Tod des versicherten Ehegatten) und der Ehegatte in zweiter Ehe wundert sich, dass der Ehegatte aus erster Ehe die inzwischen beträchtliche Versicherung erhalten soll. Aber genau dies entspricht seit Jahren ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und wurde nun nochmals von diesem betont. Dennoch gibt es immer wieder solche Fälle.

Maßgeblich ist der folgende Gedanke: Begünstigter „Ehegatte“ ist derjenige Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war. Wird eine solche Ehe geschieden und heiratet der Versicherungsnehmer erneut, ändert dies nichts an der Bezugsberechtigung. Der Versicherungsnehmer muss diese also auf den neuen Ehegatten ändern. Am besten ist es immer, den Begünstigten namentlich zu benennen, da damit sichergestellt wird, dass genau die Person in die Vergünstigung kommt, die man wünscht. Es gibt dann auch keine Probleme bei der Bestimmung der begünstigten Person.

Der Bundesgerichtshof hat genau einen solchen Fall nun wieder entschieden und die Rechtsprechung bestätigt. Für die Änderung der Bezugsberechtigung hat er darüber hinaus eine zusätzlich Anforderung aufgestellt:

Es reicht nicht aus, wenn die Neubenennung eines Begünstigten telefonisch erfolgt. Man sollte sich von keinem Mitarbeiter einer Versicherung sagen lassen, die telefonische Mitteilung reiche aus. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entscheiden, dass es einer schriftlichen Änderungsmitteilung bedarf.

Abschließend noch ein Hinweis: Es gibt auch Versicherungen, bei denen eine Änderung des Begünstigten nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich sind (unwiderrufliche Bezugsberechtigungen). Von solchen Versicherungen sollte man grundsätzlich keinen Gebrauch machen, da sie die eigene Entscheidungsfreiheit, wer Begünstigter sein soll, erheblich einschränken. Sie sollten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewählt werden, wenn die abgeschlossene Versicherung eine Gegenleistung an den Begünstigten sein soll, die diesem nicht ohne weiteres durch Widerruf Bezugsberechtigung soll entzogen werden können.

BGH Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14;

Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht

Veröffentlicht am 24. August 2015