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Bundesgerichtshof: Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

<p>Wer ärgert sich nicht? Man hat eine nette Wohnung in einer friedlichen und ruhigen Gegend gefunden und gemietet. Der ruhige Lebensabend kann kommen. Dann eröffnet in der Nachbarschaft einige Jahre später ein Kindergarten oder es wird ein Bolzplatz eingerichtet. Hierzu hat der BGH nun ein grundlegendes Urteil gefällt.</p>

<p>Wird in der Nachbarschaft ein Kindergarten oder ein Bolzplatz eröffnet, ist es mit der Ruhe der Anwohner vorbei. Da man sich gegen diese Einrichtungen nicht mehr wehren kann, ist der Vermieter das nächste Ziel des Ärgers. Die Miete wird gemindert, da auch Lärm von außen ein Grund für eine Minderung sein kann (sog. Umweltmangel).</p> <p>Dem hat der BGH nun in gewissem Umfang einen Riegel vorgeschoben. Grundsätzlich gilt: Das Mietobjekt muss den Zustand haben, den die Parteien vereinbart haben. Nur weil eine Wohnung bei Anmietung schön ruhig gelegen ist, bedeutet dies aber nicht, dass damit auch vereinbart ist, dass sich dies in Zukunft nie ändern kann. Insbesondere dann, wenn der Vermieter auf eine normale Entwicklung keinen Einfluss nehmen kann und selbst auch keine rechtliche Handhabe gegen Beeinträchtigungen von außen hat, kommt eine Duldungspflicht des Mieters in Betracht. Mit anderen Worten: Es gibt keine Garantie, dass sich nie im Leben etwas ändert, auch nicht die ruhige Lage einer Wohnung.</p> <p>Im entschiedenen Fall war neben der Wohnung des Mieters Jahre später ein Bolzplatz eingerichtet worden, auf dem das Fußballspielen mit entsprechender Lärmentwicklung bis 18:00 h für Kinder bis 12 Jahre zulässig war. Dagegen konnte sich der Vermieter nicht wehren. Auch der Mieter musste daher, weil es keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gab, wonach die ursprüngliche Ruhe im Mietobjekt für immer garantiert war, diese nachträglich entstandene Beeinträchtigung akzeptieren, konnte die Miete nicht mindern. Die einzige Frage, die in dem entschiedenen Fall offen war, war diejenige, ob der Lärm durch Kinder verursacht wurde, die älter als 12 Jahre alt waren. Dagegen könnte sich der Vermieter wehren, so dass auch der Mieter einen Anspruch darauf hätte, dass diese Beschränkung eingehalten wird. Wird diese Beschränkung nicht eingehalten, kann der Mieter die Miete mindern.</p> <p>BGH Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14 (Pressemitteilung Nr. 72/2015 vom 29.04.2015) – <a href=“http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2015&amp;Sort=3&amp;nr=70940&amp;pos=14&amp;anz=87″ target=“_blank“>BGH Pressemitteilung vom 29.4.2015 Nr. 72/15</a></p> <p>Rechtsanwalt Joachim Hermes, Fachanwalt Erbrecht; Fachanwalt Familienrecht</p> <p>Veröffentlicht am 21.5.2015</p>